IDD – Verabschiedung vom Neugeschäft?

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Die Hiobsbotschaften für Makler im Zusammenhang mit der IDD-Umsetzung im Gesetzentwurf vom 18. Januar 2017 nehmen kein Ende. Durch eine Kombination von nachgelagerter Produktbeobachtungs- und Betreuungspflicht und dem Wegfall des sogenannten „Versichererprivilegs“ drohen dem Maklerberuf weitere drastische Einschränkungen seiner knappen Vertriebszeit.
Artikel 30, Abs. 5 der IDD verpflichtet den Vermittler, zumindest bei IBIPs (Investment Based Insurance Products), einer weitverbreiteten Form der privaten Altersvorsorge z. B. durch Fondspolicen, mindestens einmal jährlich die auch weiterhin bestehende Geeignetheit des Produkts für den Zielkunden zu prüfen und zu dokumentieren.
Gerade bei langjährig erfolgreichen Vermittlern kann dies schnell eine Größenordnung von einigen Hundert Kunden betreffen mit der Folge, dass z. B. bei 600 infrage kommenden Kunden je Arbeitstag allein zwei bis drei Kundenbesuche für die entsprechenden Prüfungs- und Betreuungsaktivitäten einzuplanen sind. Dazu kommen noch die Bearbeitung von Schadensmeldungen sowie allgemeine Anfragen, Korrespondenz und die jeweils erforderliche Dokumentation.
Die Zeit für Neugeschäft wird somit drastisch reduziert!
Zusätzlich plant der Gesetzgeber den Wegfall des sogenannten „Versichererprivilegs“ gemäß § 6 Abs. 6 VVG, in dem derzeit geregelt ist, dass ein Versicherungsunternehmen einen Kunden während der Vertragslaufzeit nicht kontaktieren und betreuen muss, wenn der Kunde über einen Makler vermittelt wurde. Mit dem vorgesehenen Wegfall dieser Regelung würde nun nicht nur eine solche Verpflichtung des Unternehmens gesetzlich neu begründet, sondern faktisch der Kundenschutz des Maklers vollständig entfallen. Nur wenn der Makler dem Versicherungsunternehmen die entsprechenden Prüfungs- und Betreuungsnachweise erbringt, wäre der Kundenschutz weitgehend sichergestellt. Zusätzlich wäre aufgrund der möglichen „Doppelberatung“ aus Kundensicht unklar, wer eigentlich sein Ansprechpartner ist. Auch dies kann nicht im Sinne des Kunden und des Vermittlers sein.
Gleichzeitig wäre eine weitere Konsequenz, dass möglicherweise keine Bestandsprovision/Folgecourtage mehr an den Vermittler gezahlt würde, da sich die Unternehmen die Erfüllung ihrer (dann neuen und zusätzlichen) Pflicht und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten sicherlich über diesen Weg refinanzieren werden.
Dem Vermittler bleibt also nur die Wahl zwischen reduzierter Abschlussprovision, reduzierter Bestands-/Folgeprovision oder einer maßgeblichen Erhöhung seiner Terminanzahl. Keine rosigen Zukunftsaussichten! Hinzu kommen die weiteren Erschwernisse im Gesetzentwurf zur IDD-Umsetzung (https://maklerkonzepte.com/idd-umsetzung-tod-der-maklerschaft/), wie z. B. die Produktprüfungspflicht (https://maklerkonzepte.com/produktpruefungspflicht-wie-koennen-sie-sicher-sein-dass-sie-sicher-sind/) und das vorgesehene Verbot der Honorarvereinbarung für Makler.
Welche Möglichkeiten Sie haben, sich auf die veränderte Situation rechtzeitig einzustellen, erfahren Sie in Kürze in einem Sondernewsletter.

IDD – Verabschiedung vom Neugeschäft?

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Die Hiobsbotschaften für Makler im Zusammenhang mit der IDD-Umsetzung im Gesetzentwurf vom 18. Januar 2017 nehmen kein Ende. Durch eine Kombination von nachgelagerter Produktbeobachtungs- und Betreuungspflicht und dem Wegfall des sogenannten „Versichererprivilegs“ drohen dem Maklerberuf weitere drastische Einschränkungen seiner knappen Vertriebszeit.
Artikel 30, Abs. 5 der IDD verpflichtet den Vermittler, zumindest bei IBIPs (Investment Based Insurance Products), einer weitverbreiteten Form der privaten Altersvorsorge z. B. durch Fondspolicen, mindestens einmal jährlich die auch weiterhin bestehende Geeignetheit des Produkts für den Zielkunden zu prüfen und zu dokumentieren.
Gerade bei langjährig erfolgreichen Vermittlern kann dies schnell eine Größenordnung von einigen Hundert Kunden betreffen mit der Folge, dass z. B. bei 600 infrage kommenden Kunden je Arbeitstag allein zwei bis drei Kundenbesuche für die entsprechenden Prüfungs- und Betreuungsaktivitäten einzuplanen sind. Dazu kommen noch die Bearbeitung von Schadensmeldungen sowie allgemeine Anfragen, Korrespondenz und die jeweils erforderliche Dokumentation.
Die Zeit für Neugeschäft wird somit drastisch reduziert!
Zusätzlich plant der Gesetzgeber den Wegfall des sogenannten „Versichererprivilegs“ gemäß § 6 Abs. 6 VVG, in dem derzeit geregelt ist, dass ein Versicherungsunternehmen einen Kunden während der Vertragslaufzeit nicht kontaktieren und betreuen muss, wenn der Kunde über einen Makler vermittelt wurde. Mit dem vorgesehenen Wegfall dieser Regelung würde nun nicht nur eine solche Verpflichtung des Unternehmens gesetzlich neu begründet, sondern faktisch der Kundenschutz des Maklers vollständig entfallen. Nur wenn der Makler dem Versicherungsunternehmen die entsprechenden Prüfungs- und Betreuungsnachweise erbringt, wäre der Kundenschutz weitgehend sichergestellt. Zusätzlich wäre aufgrund der möglichen „Doppelberatung“ aus Kundensicht unklar, wer eigentlich sein Ansprechpartner ist. Auch dies kann nicht im Sinne des Kunden und des Vermittlers sein.
Gleichzeitig wäre eine weitere Konsequenz, dass möglicherweise keine Bestandsprovision/Folgecourtage mehr an den Vermittler gezahlt würde, da sich die Unternehmen die Erfüllung ihrer (dann neuen und zusätzlichen) Pflicht und die damit verbundenen zusätzlichen Kosten sicherlich über diesen Weg refinanzieren werden.
Dem Vermittler bleibt also nur die Wahl zwischen reduzierter Abschlussprovision, reduzierter Bestands-/Folgeprovision oder einer maßgeblichen Erhöhung seiner Terminanzahl. Keine rosigen Zukunftsaussichten! Hinzu kommen die weiteren Erschwernisse im Gesetzentwurf zur IDD-Umsetzung (https://maklerkonzepte.com/idd-umsetzung-tod-der-maklerschaft/), wie z. B. die Produktprüfungspflicht (https://maklerkonzepte.com/produktpruefungspflicht-wie-koennen-sie-sicher-sein-dass-sie-sicher-sind/) und das vorgesehene Verbot der Honorarvereinbarung für Makler.
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