Veröffentlicht:9. März 2026
Versicherungsmakler stehen vor der Frage, ob Kunden rechtssicher auf Beratung und Dokumentation verzichten dürfen und welche Folgen dies für ihre Haftung haben kann. Grundsätzlich haben sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Personen Anspruch auf eine umfassende Beratung. In der Praxis kommt es jedoch immer häufiger vor, dass Kunden diese Beratung nicht wünschen oder organisatorisch kaum erreichbar sind. Dadurch entsteht eine rechtliche Unsicherheit, die Makler zwingt, ihre Prozesse genau zu prüfen und klare Entscheidungen zu treffen. Zwei renommierte Juristen setzen bei dieser Frage unterschiedliche Schwerpunkte und verdeutlichen, wie groß der Handlungsdruck für Vermittler ist. Der Berliner Rechtswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski betont, dass die Beratungs- und Informationspflichten des Maklers zu den zentralen Pflichten gehören, die den Makler als Sachwalter des Kunden definieren.
Aus seiner Sicht kann ein solcher Kernbereich nicht einfach durch Formulare oder standardisierte Erklärungen eingeschränkt werden. Er weist darauf hin, dass auch die versicherte Person wie ein Versicherungsnehmer zu behandeln ist, obwohl sie häufig keine eigene Vergütung zahlt und organisatorisch schwer erreichbar ist. Unterbleibt eine Information über Vertragsstörungen wie Kündigungen oder Beitragsrückstände, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen. Demgegenüber argumentiert der Hamburger Fachanwalt Stephan Michaelis, dass das Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich einen Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung und Dokumentation zulässt. Da der Gesetzgeber die versicherte Person im Wortlaut nicht erwähnt habe, müsse dieser Verzicht analog auch für sie möglich sein. Voraussetzung sei jedoch eine individuelle, schriftliche Erklärung, die klar über mögliche Nachteile aufklärt, insbesondere über den Verlust von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermittler.
Michaelis hat hierfür einen Mustertext entwickelt, weist aber darauf hin, dass Makler diesen auf eigenes Risiko verwenden und keine Gewähr für die Wirksamkeit besteht. Schwintowski hält dagegen, dass solche Kardinalpflichten nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen oder flächendeckend eingesetzte Formulare abbedungen werden können. Zudem kennt das EU-Recht bislang keinen Beratungsverzicht, weshalb der Europäische Gerichtshof entsprechende deutsche Konstruktionen kritisch beurteilen könnte. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus, was die Unsicherheit zusätzlich verstärkt. Für Makler ergeben sich damit zwei realistische Wege. Entweder sie stellen sicher, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person fortlaufend und nachweisbar beraten werden, oder sie arbeiten mit individuellen Verzichtserklärungen und akzeptieren das verbleibende Rechtsrisiko.
Beide Juristen mahnen zur Vorsicht und empfehlen, sich organisatorisch und vertraglich frühzeitig auf mögliche neue Haftungsmaßstäbe einzustellen. Ergänzend sollten Makler ihre Kommunikationswege modernisieren, Kontaktinformationen regelmäßig aktualisieren und interne Prozesse so gestalten, dass Beratung und Dokumentation jederzeit nachvollziehbar sind. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung und steigender regulatorischer Anforderungen wird eine klare Struktur zum entscheidenden Schutzschild gegen Haftungsrisiken.
Den Originaltext lesen sie hier: Heikle Haftungsfrage: Darf der Kunde auf Beratung verzichten? | Recht | 03.03.2026 | FONDS professionell
Haftungsrisiko: Wenn Kunden Beratung ablehnen
Veröffentlicht:9. März 2026
Versicherungsmakler stehen vor der Frage, ob Kunden rechtssicher auf Beratung und Dokumentation verzichten dürfen und welche Folgen dies für ihre Haftung haben kann. Grundsätzlich haben sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Personen Anspruch auf eine umfassende Beratung. In der Praxis kommt es jedoch immer häufiger vor, dass Kunden diese Beratung nicht wünschen oder organisatorisch kaum erreichbar sind. Dadurch entsteht eine rechtliche Unsicherheit, die Makler zwingt, ihre Prozesse genau zu prüfen und klare Entscheidungen zu treffen. Zwei renommierte Juristen setzen bei dieser Frage unterschiedliche Schwerpunkte und verdeutlichen, wie groß der Handlungsdruck für Vermittler ist. Der Berliner Rechtswissenschaftler Hans-Peter Schwintowski betont, dass die Beratungs- und Informationspflichten des Maklers zu den zentralen Pflichten gehören, die den Makler als Sachwalter des Kunden definieren.
Aus seiner Sicht kann ein solcher Kernbereich nicht einfach durch Formulare oder standardisierte Erklärungen eingeschränkt werden. Er weist darauf hin, dass auch die versicherte Person wie ein Versicherungsnehmer zu behandeln ist, obwohl sie häufig keine eigene Vergütung zahlt und organisatorisch schwer erreichbar ist. Unterbleibt eine Information über Vertragsstörungen wie Kündigungen oder Beitragsrückstände, kann dies zu Schadenersatzansprüchen führen. Demgegenüber argumentiert der Hamburger Fachanwalt Stephan Michaelis, dass das Versicherungsvertragsgesetz ausdrücklich einen Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung und Dokumentation zulässt. Da der Gesetzgeber die versicherte Person im Wortlaut nicht erwähnt habe, müsse dieser Verzicht analog auch für sie möglich sein. Voraussetzung sei jedoch eine individuelle, schriftliche Erklärung, die klar über mögliche Nachteile aufklärt, insbesondere über den Verlust von Schadenersatzansprüchen gegen den Vermittler.
Michaelis hat hierfür einen Mustertext entwickelt, weist aber darauf hin, dass Makler diesen auf eigenes Risiko verwenden und keine Gewähr für die Wirksamkeit besteht. Schwintowski hält dagegen, dass solche Kardinalpflichten nicht über allgemeine Geschäftsbedingungen oder flächendeckend eingesetzte Formulare abbedungen werden können. Zudem kennt das EU-Recht bislang keinen Beratungsverzicht, weshalb der Europäische Gerichtshof entsprechende deutsche Konstruktionen kritisch beurteilen könnte. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus, was die Unsicherheit zusätzlich verstärkt. Für Makler ergeben sich damit zwei realistische Wege. Entweder sie stellen sicher, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person fortlaufend und nachweisbar beraten werden, oder sie arbeiten mit individuellen Verzichtserklärungen und akzeptieren das verbleibende Rechtsrisiko.
Beide Juristen mahnen zur Vorsicht und empfehlen, sich organisatorisch und vertraglich frühzeitig auf mögliche neue Haftungsmaßstäbe einzustellen. Ergänzend sollten Makler ihre Kommunikationswege modernisieren, Kontaktinformationen regelmäßig aktualisieren und interne Prozesse so gestalten, dass Beratung und Dokumentation jederzeit nachvollziehbar sind. Gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung und steigender regulatorischer Anforderungen wird eine klare Struktur zum entscheidenden Schutzschild gegen Haftungsrisiken.
Den Originaltext lesen sie hier: Heikle Haftungsfrage: Darf der Kunde auf Beratung verzichten? | Recht | 03.03.2026 | FONDS professionell








