Versicherungsunternehmen darf eigenen Allfinanzvertrieb nicht mehr als Betreuer und Ansprechpartner nennen (IGVM)

Kategorien: Allgemein1,4 min readSchlagwörter: ,

Versicherungsunternehmen darf eigenen Allfinanzvertrieb nicht mehr als Betreuer und Ansprechpartner nennen.
Versicherungsunternehmen unterliegt in einem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg dem IGVM-Mitgliedsunternehmen Thummet Versicherungsmakler GmbH.
Mit Urteil vom 30.06.2015 hat das OLG Nürnberg dem beklagten Versicherungsunternehmen sinngemäß untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und dieser dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat (Az.: 3 U 2086/14 – noch nicht rechtskräftig).
Gleichzeitig wurde dem beklagten Versicherer sinngemäß untersagt, auf Versicherungsscheinen unter der Rubrik „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und der dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat.
Erstritten wurde das Urteil mit Unterstützung der IGVM e.V. durch RA Dr. Sebastian Lux, Kanzlei Dr.Wiedemann, Dr. Bronnenmeyer, Dr. Zeug, Datzer und Kollegen aus Nürnberg.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
In einem ähnlichen Rechtsstreit des IGVM-Mitgliedsunternehmen Michael Otto KG gegen ein anderes Versicherungsunternehmen obsiegte dieser ebenfalls mit Unterstützung der IGVM durch einen Beschluss des OLG Celle. Danach wurde es dem Versicherungsunternehmen untersagt, unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer zu korrespondieren, wenn dem Versicherungsmakler Postempfangsvollmacht erteilt wurde und dieser den Schriftverkehr über sein Büro erbeten hat. Da der Senat zu einem weiteren Antrag der Klägerin noch Klärungsbedarf sieht, wird darüber am 29. September in Celle verhandelt.
Veröffentlicht unter IGVM – in eigener Sache, IGVM setzt sich für Mitgliedsunternehmen ein, IGVM-Mitgliedsunternehmen in der Presse

Versicherungsunternehmen darf eigenen Allfinanzvertrieb nicht mehr als Betreuer und Ansprechpartner nennen (IGVM)

Kategorien: Allgemein1,4 min readSchlagwörter: ,

Versicherungsunternehmen darf eigenen Allfinanzvertrieb nicht mehr als Betreuer und Ansprechpartner nennen.
Versicherungsunternehmen unterliegt in einem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg dem IGVM-Mitgliedsunternehmen Thummet Versicherungsmakler GmbH.
Mit Urteil vom 30.06.2015 hat das OLG Nürnberg dem beklagten Versicherungsunternehmen sinngemäß untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs in Schreiben an Versicherungsnehmer unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und dieser dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat (Az.: 3 U 2086/14 – noch nicht rechtskräftig).
Gleichzeitig wurde dem beklagten Versicherer sinngemäß untersagt, auf Versicherungsscheinen unter der Rubrik „Ihr persönlicher Ansprechpartner“ den Berater eines eigenen Allfinanzvertriebes zu benennen, wenn der Versicherungsnehmer einen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler geschlossen hat und der dem Versicherer eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat.
Erstritten wurde das Urteil mit Unterstützung der IGVM e.V. durch RA Dr. Sebastian Lux, Kanzlei Dr.Wiedemann, Dr. Bronnenmeyer, Dr. Zeug, Datzer und Kollegen aus Nürnberg.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
In einem ähnlichen Rechtsstreit des IGVM-Mitgliedsunternehmen Michael Otto KG gegen ein anderes Versicherungsunternehmen obsiegte dieser ebenfalls mit Unterstützung der IGVM durch einen Beschluss des OLG Celle. Danach wurde es dem Versicherungsunternehmen untersagt, unmittelbar mit dem Versicherungsnehmer zu korrespondieren, wenn dem Versicherungsmakler Postempfangsvollmacht erteilt wurde und dieser den Schriftverkehr über sein Büro erbeten hat. Da der Senat zu einem weiteren Antrag der Klägerin noch Klärungsbedarf sieht, wird darüber am 29. September in Celle verhandelt.
Veröffentlicht unter IGVM – in eigener Sache, IGVM setzt sich für Mitgliedsunternehmen ein, IGVM-Mitgliedsunternehmen in der Presse