Altersvorsorgedepot: Welche Erlaubnis Vermittler brauchen

Kategorien: Altersvorsorge, Featured, Finanzierungen, Recht2,3 min read

Ab dem 1. Januar 2027 beginnt für die Altersvorsorge in Deutschland eine neue Phase. Das Altersvorsorgedepot ersetzt die Riester-Rente und zwingt Vermittler dazu, ihre bisherigen Routinen zu überdenken. Die zentrale Frage lautet, ob die bisherige Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung ausreicht oder ob zusätzlich eine Zulassung nach § 34f notwendig wird. Die Antwort ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint, denn das neue Produkt existiert in zwei unterschiedlichen Ausprägungen, die rechtlich klar voneinander getrennt sind.

Das Reformgesetz ermöglicht sowohl ein echtes Depot als auch ein Depot im Versicherungsmantel. Beim echten Depot handelt es sich um ein klassisches Wertpapierdepot, das von Banken, Fondsgesellschaften oder digitalen Brokern geführt wird. Anleger investieren direkt in Fonds, ETFs oder Anleihen, die auf einer gesetzlich definierten Positivliste stehen. Diese Variante ist eindeutig als Finanzanlage einzuordnen. Das Depot im Versicherungsmantel funktioniert dagegen anders. Versicherer bieten es als fondsgebundene Rentenversicherung an, die wirtschaftlich ähnliche Kapitalmarktinvestitionen ermöglicht, rechtlich jedoch ein Versicherungsprodukt bleibt. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sie darüber bestimmt, welche Erlaubnis ein Vermittler benötigt.

Für das Versicherungsprodukt genügt die Erlaubnis nach § 34d. Vermittler, die bereits Fondspolicen vertreiben, kennen die Systematik und können das neue Produkt ohne zusätzliche Zulassung anbieten. Für das echte Depot gilt dies nicht. Wer Kunden bei der Auswahl der Wertpapiere berät oder sie bei der Zusammenstellung ihres Depots unterstützt, benötigt zwingend eine Erlaubnis nach § 34f. Ein Vermittler, der ausschließlich über § 34d verfügt, darf das Versicherungsprodukt vermitteln, aber nicht das versicherungsfreie Depot. Diese klare Trennung wird in der Praxis zu einer wichtigen Weichenstellung, weil viele Kunden die kostengünstigere Variante ohne Versicherungsmantel bevorzugen dürften.

Für Vertriebsorganisationen und Maklerpools bedeutet dies, dass sie frühzeitig prüfen müssen, wie viele ihrer angeschlossenen Vermittler bereits über beide Zulassungen verfügen. Die Doppelqualifikation wird für jene notwendig, die unabhängig von Kostenstrukturen beraten und beide Produktwege anbieten wollen. Die Reform zwingt damit nicht nur einzelne Vermittler, sondern ganze Vertriebsstrukturen zu einer strategischen Bestandsaufnahme. Wer rechtzeitig nachqualifiziert, kann seinen Kunden ein vollständiges Angebot machen und bleibt im Wettbewerb flexibel.

Auch wenn das Gesetz verabschiedet ist und der Starttermin feststeht, bleiben einzelne Ausführungsbestimmungen noch offen. Anpassungen der Versicherungsvermittlungsverordnung könnten Details der Abgrenzung weiter präzisieren. Vermittler sollten daher die finale Ausgestaltung aufmerksam verfolgen und unternehmerische Entscheidungen rechtlich absichern. Klar ist jedoch bereits jetzt, dass das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente vollständig ablösen wird und die Branche vor einer neuen Beratungsrealität steht. Die Frage nach der richtigen Erlaubnis ist dabei nicht nur eine juristische Formalität, sondern ein zentraler Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit im kommenden Vorsorgemarkt.

Der Artikel erschien im Original zuerst auf procontra-online.de unter dem Titel „Altersvorsorgedepot: Reicht die § 34d-Erlaubnis oder braucht es § 34f?“. Redaktionelle Bearbeitung: MK

Altersvorsorgedepot: Welche Erlaubnis Vermittler brauchen

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Ab dem 1. Januar 2027 beginnt für die Altersvorsorge in Deutschland eine neue Phase. Das Altersvorsorgedepot ersetzt die Riester-Rente und zwingt Vermittler dazu, ihre bisherigen Routinen zu überdenken. Die zentrale Frage lautet, ob die bisherige Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung ausreicht oder ob zusätzlich eine Zulassung nach § 34f notwendig wird. Die Antwort ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint, denn das neue Produkt existiert in zwei unterschiedlichen Ausprägungen, die rechtlich klar voneinander getrennt sind.

Das Reformgesetz ermöglicht sowohl ein echtes Depot als auch ein Depot im Versicherungsmantel. Beim echten Depot handelt es sich um ein klassisches Wertpapierdepot, das von Banken, Fondsgesellschaften oder digitalen Brokern geführt wird. Anleger investieren direkt in Fonds, ETFs oder Anleihen, die auf einer gesetzlich definierten Positivliste stehen. Diese Variante ist eindeutig als Finanzanlage einzuordnen. Das Depot im Versicherungsmantel funktioniert dagegen anders. Versicherer bieten es als fondsgebundene Rentenversicherung an, die wirtschaftlich ähnliche Kapitalmarktinvestitionen ermöglicht, rechtlich jedoch ein Versicherungsprodukt bleibt. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sie darüber bestimmt, welche Erlaubnis ein Vermittler benötigt.

Für das Versicherungsprodukt genügt die Erlaubnis nach § 34d. Vermittler, die bereits Fondspolicen vertreiben, kennen die Systematik und können das neue Produkt ohne zusätzliche Zulassung anbieten. Für das echte Depot gilt dies nicht. Wer Kunden bei der Auswahl der Wertpapiere berät oder sie bei der Zusammenstellung ihres Depots unterstützt, benötigt zwingend eine Erlaubnis nach § 34f. Ein Vermittler, der ausschließlich über § 34d verfügt, darf das Versicherungsprodukt vermitteln, aber nicht das versicherungsfreie Depot. Diese klare Trennung wird in der Praxis zu einer wichtigen Weichenstellung, weil viele Kunden die kostengünstigere Variante ohne Versicherungsmantel bevorzugen dürften.

Für Vertriebsorganisationen und Maklerpools bedeutet dies, dass sie frühzeitig prüfen müssen, wie viele ihrer angeschlossenen Vermittler bereits über beide Zulassungen verfügen. Die Doppelqualifikation wird für jene notwendig, die unabhängig von Kostenstrukturen beraten und beide Produktwege anbieten wollen. Die Reform zwingt damit nicht nur einzelne Vermittler, sondern ganze Vertriebsstrukturen zu einer strategischen Bestandsaufnahme. Wer rechtzeitig nachqualifiziert, kann seinen Kunden ein vollständiges Angebot machen und bleibt im Wettbewerb flexibel.

Auch wenn das Gesetz verabschiedet ist und der Starttermin feststeht, bleiben einzelne Ausführungsbestimmungen noch offen. Anpassungen der Versicherungsvermittlungsverordnung könnten Details der Abgrenzung weiter präzisieren. Vermittler sollten daher die finale Ausgestaltung aufmerksam verfolgen und unternehmerische Entscheidungen rechtlich absichern. Klar ist jedoch bereits jetzt, dass das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente vollständig ablösen wird und die Branche vor einer neuen Beratungsrealität steht. Die Frage nach der richtigen Erlaubnis ist dabei nicht nur eine juristische Formalität, sondern ein zentraler Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit im kommenden Vorsorgemarkt.

Der Artikel erschien im Original zuerst auf procontra-online.de unter dem Titel „Altersvorsorgedepot: Reicht die § 34d-Erlaubnis oder braucht es § 34f?“. Redaktionelle Bearbeitung: MK