VSAV: Mögliche Haftungslücken in Vermögensschadenhaftpflicht-Verträgen

Kategorien: Assekuranz1,6 min readSchlagwörter: ,

VSAV warnt vor VSH-Haftungslücken bei Mischmodellen mit verschiedenen Vergütungswegen
Regelungen für Honorarberatung und Provisionsberatung oft unterschiedlich
PRESSEMITTEILUNG – Nach den Aussagen von Dr. Christian Grugel vom Verbraucherschutzministerium auf dem Honorarberaterkongress am 3.3.2015, wonach Vermittler auf Provisionsbasis auch gegen Honorar beraten und vermitteln dürfen, weist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) auf mögliche Haftungsdefizite in den bisher üblichen Vermögenschadenhaftpflicht-Verträgen (VSH) hin. VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth: „Vermittler erkennen natürlich die neuen Chancen, die sich durch die Ergänzung Ihrer Arbeit und dem Trend zum Mischmodell mit Honorarberatung ergeben. Die VSH-Konditionen für Honorarberater aber sind meistens anders formuliert als für Provisionsvermittler. Dies kann im Streitfall zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Und: Durch die Ausweitung ergeben sich in aller Regel Arbeitsfelder, die bisher nicht in der VSH abgedeckt waren.“
Der VSAV empfiehlt Vermittlern, die künftig Ihr Geschäftsmodell erweitern und in der Übergangsphase eine Art Mischmodell mit Honorarberatung anbieten wollen oder es sogar schon tun, ihren Versicherungsschutz entsprechend der Zielgruppendefinition zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend anpassen zu lassen. Dies kann heute auch schon innerhalb von 48 Stunden durch eine sogenannte On-Top-Schutz-Deckung erfolgen, bei der auch gleichzeitig die oft zu niedrig bemessenen VSH Deckungssummen mit optimiert werden können.
Vorteilhafte Rahmenverträge mit automatischer Anpassung
Ganz generell ist Vermittlern anzuraten, immer wieder ihre VSH-Police dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie eventuell neuen Geschäftsgegebenheiten anzupassen ist. Wichtige Problemfelder dabei sind beispielsweise online-Dienstleistungen, Wettbewerbsbeschwerden bei Onlinewerbung oder Datenschutzbelange. Auch zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt wie onlinebasierte Kundenordner können neue Haftungsrisiken beinhalten. Von großem Vorteil ist es daher, wenn die VSH-Police in einem Rahmenvertrag eingebunden ist, der beständig an die Belange der ganzen Gruppe angepasst wird. Dadurch bekommt der einzelne versicherte Berater automatisch die optimierte Schutzwirkung und Leistung, ohne selbst aktiv werden zu müssen.

VSAV: Mögliche Haftungslücken in Vermögensschadenhaftpflicht-Verträgen

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VSAV warnt vor VSH-Haftungslücken bei Mischmodellen mit verschiedenen Vergütungswegen
Regelungen für Honorarberatung und Provisionsberatung oft unterschiedlich
PRESSEMITTEILUNG – Nach den Aussagen von Dr. Christian Grugel vom Verbraucherschutzministerium auf dem Honorarberaterkongress am 3.3.2015, wonach Vermittler auf Provisionsbasis auch gegen Honorar beraten und vermitteln dürfen, weist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) auf mögliche Haftungsdefizite in den bisher üblichen Vermögenschadenhaftpflicht-Verträgen (VSH) hin. VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth: „Vermittler erkennen natürlich die neuen Chancen, die sich durch die Ergänzung Ihrer Arbeit und dem Trend zum Mischmodell mit Honorarberatung ergeben. Die VSH-Konditionen für Honorarberater aber sind meistens anders formuliert als für Provisionsvermittler. Dies kann im Streitfall zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Und: Durch die Ausweitung ergeben sich in aller Regel Arbeitsfelder, die bisher nicht in der VSH abgedeckt waren.“
Der VSAV empfiehlt Vermittlern, die künftig Ihr Geschäftsmodell erweitern und in der Übergangsphase eine Art Mischmodell mit Honorarberatung anbieten wollen oder es sogar schon tun, ihren Versicherungsschutz entsprechend der Zielgruppendefinition zu überprüfen und gegebenenfalls umgehend anpassen zu lassen. Dies kann heute auch schon innerhalb von 48 Stunden durch eine sogenannte On-Top-Schutz-Deckung erfolgen, bei der auch gleichzeitig die oft zu niedrig bemessenen VSH Deckungssummen mit optimiert werden können.
Vorteilhafte Rahmenverträge mit automatischer Anpassung
Ganz generell ist Vermittlern anzuraten, immer wieder ihre VSH-Police dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie eventuell neuen Geschäftsgegebenheiten anzupassen ist. Wichtige Problemfelder dabei sind beispielsweise online-Dienstleistungen, Wettbewerbsbeschwerden bei Onlinewerbung oder Datenschutzbelange. Auch zusätzliche Dienstleistungen gegen Entgelt wie onlinebasierte Kundenordner können neue Haftungsrisiken beinhalten. Von großem Vorteil ist es daher, wenn die VSH-Police in einem Rahmenvertrag eingebunden ist, der beständig an die Belange der ganzen Gruppe angepasst wird. Dadurch bekommt der einzelne versicherte Berater automatisch die optimierte Schutzwirkung und Leistung, ohne selbst aktiv werden zu müssen.