Untervermittler im Versicherungsmarkt: Recht & Haftung
Veröffentlicht:8. September 2025
Untervermittler im Versicherungsmarkt: Recht & Haftung
In den europäischen Versicherungsmärkten lässt sich seit Jahren ein klarer Trend erkennen: Während die Zahl der registrierten Vermittler stagniert oder leicht rückläufig ist, gewinnt das Modell des sogenannten Untervermittlers zunehmend an Bedeutung und zieht neue Akteure an. Auch wenn das deutsche Vermittlerrecht die Begriffe „Obervermittler“ oder „Untervermittler“ nicht explizit kennt, ist die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmaklern und Untervermittlern in der Praxis weit verbreitet. Im Innenverhältnis handelt es sich häufig um Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, die im Außenverhältnis als Versicherungsmakler auftreten, da sie im Namen und Auftrag des Maklers handeln. Das bedeutet, dass sowohl der Maklervertrag als auch die Erstinformation auf den Versicherungsmakler lauten und die vermittelten Verträge dem Bestand des Maklers zugeordnet werden.
Die rechtlichen Grundlagen dieser Zusammenarbeit werden in einem Untervermittlervertrag geregelt, der sämtliche Aspekte der Kooperation festhält. Dazu gehören die Beschreibung der Tätigkeiten, die Auswahl der vermittelbaren Produkte, die Vergütung und deren Abrechnung, Regelungen für Krankheitsfälle, Anforderungen an Aus- und Weiterbildung, interne Richtlinien, Datenschutzbestimmungen, Vollmachten sowie Pflichten zur Beratung, Dokumentation und Information. Auch die Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die daraus resultierenden Konsequenzen, die Wahrung der Vertraulichkeit und der Gerichtsstand werden vertraglich festgelegt. Ein besonders sensibler Punkt ist die Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht, die eine klare Arbeitsteilung im Vermittlungsprozess voraussetzt. Makler und Untervermittler müssen daher genau definieren, wer welche Aufgaben innerhalb der Versicherungsvermittlung übernimmt.
Darüber hinaus ist der Untervermittler verpflichtet, eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten, da er rechtlich als Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden auftritt. Die Erlaubnisbehörde interessiert sich nicht für das Innenverhältnis, sondern orientiert sich ausschließlich an der Gewerbeordnung, die Vertreter entweder als Ausschließlichkeitsvertreter oder als Mehrfachvertreter kennt. Viele Versicherer bieten spezielle Tarife für Untervermittler an, die in der Regel günstiger sind als die für Versicherungsmakler. Manche Versicherer setzen voraus, dass beide Parteien bei ihnen versichert sind, während andere auch getrennte Policen akzeptieren.
Nicht nur Versicherungsmakler, sondern auch Versicherungsvertreter arbeiten mit Untervermittlern zusammen. Dennoch ist die Kooperation zwischen Maklern und Untervermittlern deutlich häufiger anzutreffen. Umso überraschender ist es, dass der Bundesgerichtshof bislang nur einen Fall entschieden hat, der sich mit der Haftung eines Untervermittlers eines Vertreters befasst. In seinem Urteil vom 13. November 2014 (Az.: III ZR 544/13) stellte das Gericht klar, dass ein Untervermittler eines Versicherungsvertreters persönlich für eigene Beratungsfehler haftet. In dem konkreten Fall wurde bemängelt, dass der Kunde nicht ausreichend über die Nachteile einer Kündigung bestehender Lebensversicherungen im Zusammenhang mit dem Abschluss neuer Verträge informiert wurde. Die Beklagten waren als selbstständige Versicherungsvertreter tätig und agierten als Untervermittler für ein Unternehmen, das selbst als Versicherungsvertreter am Markt auftritt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beratungsfehler sowohl dem Unternehmen als auch dem Untervermittler persönlich zuzurechnen sind. Diese persönliche Haftung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 59 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wonach auch derjenige als Versicherungsvertreter gilt, der nicht direkt vom Versicherer, sondern von einem anderen Vertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist.
Im Gegensatz dazu ist die Frage der persönlichen Haftung von Untervermittlern, die für Versicherungsmakler tätig sind, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall. In der Gesetzesbegründung zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes heißt es jedoch, dass auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Kunden als Versicherungsmakler gilt. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber keine gesonderte Klarstellung für die Haftung solcher Untervermittler für notwendig hielt. Es spricht daher vieles dafür, dass auch sie persönlich haften, auch wenn dies juristisch noch nicht abschließend entschieden ist.
Den Originaltext lesen sie hier: Der „Untervermittler“ im deutschen Versicherungsmarkt
Untervermittler im Versicherungsmarkt: Recht & Haftung
Veröffentlicht:8. September 2025
Untervermittler im Versicherungsmarkt: Recht & Haftung
In den europäischen Versicherungsmärkten lässt sich seit Jahren ein klarer Trend erkennen: Während die Zahl der registrierten Vermittler stagniert oder leicht rückläufig ist, gewinnt das Modell des sogenannten Untervermittlers zunehmend an Bedeutung und zieht neue Akteure an. Auch wenn das deutsche Vermittlerrecht die Begriffe „Obervermittler“ oder „Untervermittler“ nicht explizit kennt, ist die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmaklern und Untervermittlern in der Praxis weit verbreitet. Im Innenverhältnis handelt es sich häufig um Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, die im Außenverhältnis als Versicherungsmakler auftreten, da sie im Namen und Auftrag des Maklers handeln. Das bedeutet, dass sowohl der Maklervertrag als auch die Erstinformation auf den Versicherungsmakler lauten und die vermittelten Verträge dem Bestand des Maklers zugeordnet werden.
Die rechtlichen Grundlagen dieser Zusammenarbeit werden in einem Untervermittlervertrag geregelt, der sämtliche Aspekte der Kooperation festhält. Dazu gehören die Beschreibung der Tätigkeiten, die Auswahl der vermittelbaren Produkte, die Vergütung und deren Abrechnung, Regelungen für Krankheitsfälle, Anforderungen an Aus- und Weiterbildung, interne Richtlinien, Datenschutzbestimmungen, Vollmachten sowie Pflichten zur Beratung, Dokumentation und Information. Auch die Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die daraus resultierenden Konsequenzen, die Wahrung der Vertraulichkeit und der Gerichtsstand werden vertraglich festgelegt. Ein besonders sensibler Punkt ist die Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht, die eine klare Arbeitsteilung im Vermittlungsprozess voraussetzt. Makler und Untervermittler müssen daher genau definieren, wer welche Aufgaben innerhalb der Versicherungsvermittlung übernimmt.
Darüber hinaus ist der Untervermittler verpflichtet, eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten, da er rechtlich als Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden auftritt. Die Erlaubnisbehörde interessiert sich nicht für das Innenverhältnis, sondern orientiert sich ausschließlich an der Gewerbeordnung, die Vertreter entweder als Ausschließlichkeitsvertreter oder als Mehrfachvertreter kennt. Viele Versicherer bieten spezielle Tarife für Untervermittler an, die in der Regel günstiger sind als die für Versicherungsmakler. Manche Versicherer setzen voraus, dass beide Parteien bei ihnen versichert sind, während andere auch getrennte Policen akzeptieren.
Nicht nur Versicherungsmakler, sondern auch Versicherungsvertreter arbeiten mit Untervermittlern zusammen. Dennoch ist die Kooperation zwischen Maklern und Untervermittlern deutlich häufiger anzutreffen. Umso überraschender ist es, dass der Bundesgerichtshof bislang nur einen Fall entschieden hat, der sich mit der Haftung eines Untervermittlers eines Vertreters befasst. In seinem Urteil vom 13. November 2014 (Az.: III ZR 544/13) stellte das Gericht klar, dass ein Untervermittler eines Versicherungsvertreters persönlich für eigene Beratungsfehler haftet. In dem konkreten Fall wurde bemängelt, dass der Kunde nicht ausreichend über die Nachteile einer Kündigung bestehender Lebensversicherungen im Zusammenhang mit dem Abschluss neuer Verträge informiert wurde. Die Beklagten waren als selbstständige Versicherungsvertreter tätig und agierten als Untervermittler für ein Unternehmen, das selbst als Versicherungsvertreter am Markt auftritt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beratungsfehler sowohl dem Unternehmen als auch dem Untervermittler persönlich zuzurechnen sind. Diese persönliche Haftung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 59 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, wonach auch derjenige als Versicherungsvertreter gilt, der nicht direkt vom Versicherer, sondern von einem anderen Vertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut ist.
Im Gegensatz dazu ist die Frage der persönlichen Haftung von Untervermittlern, die für Versicherungsmakler tätig sind, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für diesen Fall. In der Gesetzesbegründung zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes heißt es jedoch, dass auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers im Verhältnis zum Kunden als Versicherungsmakler gilt. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber keine gesonderte Klarstellung für die Haftung solcher Untervermittler für notwendig hielt. Es spricht daher vieles dafür, dass auch sie persönlich haften, auch wenn dies juristisch noch nicht abschließend entschieden ist.
Den Originaltext lesen sie hier: Der „Untervermittler“ im deutschen Versicherungsmarkt