Offenlegung der Vergütung: Rechte von Kunden und Vermittlern
Veröffentlicht:16. Februar 2026
Versicherungsvermittler stehen immer wieder vor der Frage, welche Informationen sie einem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt zwingend mitteilen müssen. Die Versicherungsvermittlungsverordnung legt hierzu klare Vorgaben fest, doch viele Vermittler sind unsicher, ob diese Pflicht auch die konkrete Höhe ihrer Vergütung umfasst. Der Fachbeitrag macht deutlich, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, dem Kunden ungefragt mitzuteilen, wie hoch die vom Versicherer gezahlte Provision oder Courtage ausfällt. Die Verordnung verlangt lediglich, dass der Vermittler offenlegt, auf welche Art er vergütet wird und aus welcher Quelle diese Vergütung stammt. Damit soll der Versicherungsnehmer nachvollziehen können, ob er selbst die Vergütung trägt oder ob sie in der Prämie enthalten ist, wie es bei Bruttotarifen üblich ist. Ebenso muss der Vermittler erklären, ob er zusätzliche Zuwendungen erhält, etwa in Form von Zuschüssen, Boni oder geldwerten Vorteilen, die wirtschaftlich einer Vergütung gleichkommen. Auch eine Kombination verschiedener Vergütungsarten ist mitzuteilen, damit der Kunde die Struktur der Vergütung versteht.
Diese Informationspflicht dient der Transparenz, ohne jedoch eine Offenlegung der konkreten Vergütungshöhe zu verlangen. Erst wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich nachfragt, stellt sich die Frage, ob der Vermittler die Auskunft verweigern darf. Der Beitrag deutet an, dass eine solche Verweigerung rechtlich problematisch sein kann, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Information haben könnte. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist und die Praxis häufig von der konkreten Situation abhängt. Vermittler müssen daher sorgfältig abwägen, wie sie auf eine solche Nachfrage reagieren, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den Erwartungen des Kunden gerecht zu werden.
Der Beitrag zeigt insgesamt, dass Transparenz im Vergütungsmodell ein zentraler Bestandteil des ersten Beratungsgesprächs ist, auch wenn die Pflicht zur Offenlegung nicht so weit reicht, wie manche Versicherungsnehmer vermuten. Vermittler sollten sich der gesetzlichen Vorgaben bewusst sein und gleichzeitig ein Gespür dafür entwickeln, welche Informationen im Sinne einer vertrauensvollen Kundenbeziehung sinnvoll sind. Die Diskussion um Vergütungshöhen bleibt damit ein sensibles Thema, das sowohl rechtliche als auch kommunikative Aspekte umfasst und in der Praxis weiterhin für Unsicherheit sorgt.
Den Originaltext lesen sie hier: Provision/Courtage | Muss ein Vermittler dem VN die Höhe seiner Vergütung ungefragt offenlegen?
Offenlegung der Vergütung: Rechte von Kunden und Vermittlern
Veröffentlicht:16. Februar 2026
Versicherungsvermittler stehen immer wieder vor der Frage, welche Informationen sie einem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt zwingend mitteilen müssen. Die Versicherungsvermittlungsverordnung legt hierzu klare Vorgaben fest, doch viele Vermittler sind unsicher, ob diese Pflicht auch die konkrete Höhe ihrer Vergütung umfasst. Der Fachbeitrag macht deutlich, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, dem Kunden ungefragt mitzuteilen, wie hoch die vom Versicherer gezahlte Provision oder Courtage ausfällt. Die Verordnung verlangt lediglich, dass der Vermittler offenlegt, auf welche Art er vergütet wird und aus welcher Quelle diese Vergütung stammt. Damit soll der Versicherungsnehmer nachvollziehen können, ob er selbst die Vergütung trägt oder ob sie in der Prämie enthalten ist, wie es bei Bruttotarifen üblich ist. Ebenso muss der Vermittler erklären, ob er zusätzliche Zuwendungen erhält, etwa in Form von Zuschüssen, Boni oder geldwerten Vorteilen, die wirtschaftlich einer Vergütung gleichkommen. Auch eine Kombination verschiedener Vergütungsarten ist mitzuteilen, damit der Kunde die Struktur der Vergütung versteht.
Diese Informationspflicht dient der Transparenz, ohne jedoch eine Offenlegung der konkreten Vergütungshöhe zu verlangen. Erst wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich nachfragt, stellt sich die Frage, ob der Vermittler die Auskunft verweigern darf. Der Beitrag deutet an, dass eine solche Verweigerung rechtlich problematisch sein kann, weil der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Information haben könnte. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist und die Praxis häufig von der konkreten Situation abhängt. Vermittler müssen daher sorgfältig abwägen, wie sie auf eine solche Nachfrage reagieren, um sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den Erwartungen des Kunden gerecht zu werden.
Der Beitrag zeigt insgesamt, dass Transparenz im Vergütungsmodell ein zentraler Bestandteil des ersten Beratungsgesprächs ist, auch wenn die Pflicht zur Offenlegung nicht so weit reicht, wie manche Versicherungsnehmer vermuten. Vermittler sollten sich der gesetzlichen Vorgaben bewusst sein und gleichzeitig ein Gespür dafür entwickeln, welche Informationen im Sinne einer vertrauensvollen Kundenbeziehung sinnvoll sind. Die Diskussion um Vergütungshöhen bleibt damit ein sensibles Thema, das sowohl rechtliche als auch kommunikative Aspekte umfasst und in der Praxis weiterhin für Unsicherheit sorgt.
Den Originaltext lesen sie hier: Provision/Courtage | Muss ein Vermittler dem VN die Höhe seiner Vergütung ungefragt offenlegen?




