Veröffentlicht:27. April 2026
Der Deutsche Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EUVerbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 verabschiedet und damit den neuen § 34k Gewerbeordnung eingeführt. Erstmals entsteht ein eigenständiger Rechtsrahmen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Die Anforderungen orientieren sich an bekannten Standards aus anderen Bereichen der Finanzvermittlung und sollen Transparenz, Professionalität und Verbraucherschutz stärken.
Für Vermittlerbetriebe bedeutet dies eine strukturelle Neuausrichtung des Marktes. Die Kreditvermittlung wird regulatorisch aufgewertet und stärker formalisiert. Qualifikationsnachweise, Zuverlässigkeitsprüfungen und klare Dokumentationspflichten werden künftig verbindlich. Damit steigt die Bedeutung sauberer Prozesse, digitaler Abläufe und einer belastbaren ComplianceStruktur.
Gleichzeitig bleibt die Regulierung an einer zentralen Stelle unvollständig. Die Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen, die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln, wurde trotz Kritik beibehalten. Diese Unternehmen benötigen weiterhin keine Erlaubnis nach § 34k. Für unabhängige Vermittler entsteht dadurch ein Wettbewerbsnachteil, da sie Sachkunde, Registrierung und Weiterbildung nachweisen müssen, während andere Marktteilnehmer von diesen Pflichten befreit bleiben. Das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus wird damit nur teilweise erreicht.
Herausfordernd ist zudem der enge Zeitrahmen, der durch die verspätete Umsetzung der EUVorgaben entstanden ist. Vermittlerinnen und Vermittler müssen innerhalb weniger Monate neue Anforderungen erfüllen, Abläufe anpassen und Qualifikationen nachweisen. AltVermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c vor dem 20. November 2026 müssen bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k beantragen. Bis zur Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch bis zum 19. November 2027, gilt die alte Erlaubnis fort und erlischt danach endgültig. Für viele Betriebe bedeutet dies eine Phase intensiver Vorbereitung, in der Strukturen, Beratungsprozesse und Verantwortlichkeiten überprüft werden müssen.
Noch offen bleibt die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen. Die Darlehensvermittlungsverordnung, die das Bundeswirtschaftsministerium zeitnah vorlegen wird, soll Details zu Sachkunde, Weiterbildung und organisatorischen Standards regeln. Erst dann wird klar, wie hoch der tatsächliche Aufwand für Vermittlerbetriebe ausfällt. Die Verbändeanhörung wird eine wichtige Rolle spielen, um praxistaugliche Lösungen zu erreichen. Für Vermittlerbetriebe steht fest: Die kommenden Monate erfordern strategische Vorbereitung. Wer frühzeitig Prozesse digitalisiert, Qualifikationen plant und Zuständigkeiten klärt, kann die neuen Anforderungen nicht nur erfüllen, sondern auch als Chance nutzen. Sobald die Verordnung vorliegt, folgen umfassende Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen für die Umsetzung im Vermittleralltag.
Neue Regeln für Darlehensvermittlung: Was Vermittler jetzt erwartet
Veröffentlicht:27. April 2026
Der Deutsche Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EUVerbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 verabschiedet und damit den neuen § 34k Gewerbeordnung eingeführt. Erstmals entsteht ein eigenständiger Rechtsrahmen für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Die Anforderungen orientieren sich an bekannten Standards aus anderen Bereichen der Finanzvermittlung und sollen Transparenz, Professionalität und Verbraucherschutz stärken.
Für Vermittlerbetriebe bedeutet dies eine strukturelle Neuausrichtung des Marktes. Die Kreditvermittlung wird regulatorisch aufgewertet und stärker formalisiert. Qualifikationsnachweise, Zuverlässigkeitsprüfungen und klare Dokumentationspflichten werden künftig verbindlich. Damit steigt die Bedeutung sauberer Prozesse, digitaler Abläufe und einer belastbaren ComplianceStruktur.
Gleichzeitig bleibt die Regulierung an einer zentralen Stelle unvollständig. Die Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen, die Darlehen ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln, wurde trotz Kritik beibehalten. Diese Unternehmen benötigen weiterhin keine Erlaubnis nach § 34k. Für unabhängige Vermittler entsteht dadurch ein Wettbewerbsnachteil, da sie Sachkunde, Registrierung und Weiterbildung nachweisen müssen, während andere Marktteilnehmer von diesen Pflichten befreit bleiben. Das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus wird damit nur teilweise erreicht.
Herausfordernd ist zudem der enge Zeitrahmen, der durch die verspätete Umsetzung der EUVorgaben entstanden ist. Vermittlerinnen und Vermittler müssen innerhalb weniger Monate neue Anforderungen erfüllen, Abläufe anpassen und Qualifikationen nachweisen. AltVermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c vor dem 20. November 2026 müssen bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k beantragen. Bis zur Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch bis zum 19. November 2027, gilt die alte Erlaubnis fort und erlischt danach endgültig. Für viele Betriebe bedeutet dies eine Phase intensiver Vorbereitung, in der Strukturen, Beratungsprozesse und Verantwortlichkeiten überprüft werden müssen.
Noch offen bleibt die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen. Die Darlehensvermittlungsverordnung, die das Bundeswirtschaftsministerium zeitnah vorlegen wird, soll Details zu Sachkunde, Weiterbildung und organisatorischen Standards regeln. Erst dann wird klar, wie hoch der tatsächliche Aufwand für Vermittlerbetriebe ausfällt. Die Verbändeanhörung wird eine wichtige Rolle spielen, um praxistaugliche Lösungen zu erreichen. Für Vermittlerbetriebe steht fest: Die kommenden Monate erfordern strategische Vorbereitung. Wer frühzeitig Prozesse digitalisiert, Qualifikationen plant und Zuständigkeiten klärt, kann die neuen Anforderungen nicht nur erfüllen, sondern auch als Chance nutzen. Sobald die Verordnung vorliegt, folgen umfassende Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen für die Umsetzung im Vermittleralltag.






