IGVM-Pressemitteilung zu Banditt/IGVM vs. moneymeets

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Moneymeets unterliegt im Rechtsstreit mit einem Versicherungsmakler vor dem Landgericht Köln und muss künftig seine Kunden beraten und auch für fehlerhafte Beratung haften.

Pressemitteilung vom 19.10.2015 zum Urteil des Landgerichts Köln in Sachen Banditt/IGVM gegen die moneymeets community GmbH, Urteil vom 14.10.2015, Az 84 O 65/15
„Übertrage mir deine Versicherungsverträge zur Betreuung und du bekommst von mir die Hälfte meiner Courtage, weil ich nicht viel für dich tue“. In diesem Sinne versucht das Kölner FinTech-Unternehmen moneymeets community GmbH Versicherungskunden zu ködern, ihre Versicherungsverträge an die neuerdings als Versicherungsmaklerin registrierte Gesellschaft zu übertragen. Zuvor war sie noch als Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis registriert und hatte ihren Status erst nach der ersten Abmahnung geändert.
Der Clou dabei war, dass moneymeets die Beratung und Haftung für Falschberatung als Versicherungsmaklerin im Kleingedruckten ausschließen wollte. Versicherungsmakler dürfen jedoch Courtagen, die deren Mandanten über die Beiträge an die Versicherer zahlen und von diesen dann an die Vermittler weitergereicht werden, nicht so einfach ohne Gegenleistungen vereinnahmen. Nichts bis wenig tun, aber volle Courtagen kassieren. So nicht, urteilten die Kölner Richter! Ihre Beratungspflichten können Versicherungsmakler in den Geschäftsbedingungen nicht zum Nachteil der Versicherungskunden einfach ausschließen. Das Gleiche gilt für die Haftung, wenn moneymeets dabei Fehler unterlaufen, die für einen Schaden beim Kunden ursächlich sind. Genau das aber hatte moneymeets aber getan und zwar im Kleingedruckten, den so genannten AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die aber lesen die Verbraucher in aller Regel gar nicht und wenn, fragt sich, ob sie das Juristendeutsch dann auch wirklich mit all seinen – negativen – Auswirkungen verstehen. Spätestens nach einem Schaden- oder Leistungsfall können Fehler zu Tage treten, wenn es schlimm kommt, ruiniert dies die Existenz des Versicherungskunden, wenn z.B. durch Lücken im Versicherungsvertrag der Versicherer nicht zahlen muss.
Das hat den Kläger, Harald Banditt, selbst verantwortungsbewusster Versicherungsmakler und Mitglied des Vorstandes der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) auf die Palme gebracht. „Es kann nicht angehen“, so der sich als aktiver Verbraucherschützer outende Banditt aus Hönow bei Berlin, „dass Verbraucherrechte mit Füßen getreten werden, obwohl der Gesetzgeber 2007 diese mit den Versicherungsvermittlergesetzen und Verordnungen doch gerade stärken wollte. Moneymeets versuchte rechtswidrig gesetzliche Bestimmungen zu umgehen“. Banditt nahm moneymeets mit Unterstützung seines Verbandes IGVM, zunächst außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, aber dort sah man sich in einigen Punkten dennoch im Recht. So entschied das LG Köln nun, dass moneymeets weder die Beratung, noch die Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil von Verbrauchern ausschließen darf. Nur das stellt einen echten Sieg pro Verbraucher dar!
Die von moneymeets letzte Woche gezündeten Nebelkerzen verursachten viel Rauch um nichts. In der Presse feierte sich das Kölner FinTech-Unternehmen selbst und will die erlittene Schlappe als einen großen Sieg verstanden wissen. Das hat etwas mit einer (verlorenen) Wahl gemeinsam. Denn die hat bekanntlich meist auch keinen wirklichen Verlierer, weil jeder etwas Positives für sich entdeckt, und wenn es nur die (bittere) Erfahrung ist, in der Vergangenheit vieles falsch gemacht zu haben, woraus die betroffene Partei dann die Lehre zieht und ihren Wählern gelobt, es künftig besser machen zu wollen.
Das LG Köln habe moneymeets die Abgabe von Courtagen nicht untersagt und man habe für den Verbraucher mehr Transparenz erstritten und das Provisionsabgabeverbot gekippt, titelte die unterlegene Beklagte in der Pressen. „Das jedoch erweist sich als trügerischer Schein, sobald sich der Rauch verzogen hat, und man wieder klar sehen kann“, resümiert Michael Hilpüsch von der Kanzlei AWOKA in Mössingen. Er hatte das verbraucherfreundliche Urteil gegen moneymeets für den Kläger und die IGVM erstritten. „Die Kammer für Handelssachen hat sich mit dem Vortrag des Klägers gar nicht mehr intensiv beschäftigt, wie an der leider nur sehr oberflächlichen Begründung erkennbar ist. Grund: Der Gesetzgeber hat das Verbot zwar auch unverändert in das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das am 1.1.2016 in Kraft tritt, aufgenommen (§ 298 Abs. 4 VAG/2016). Danach bleibt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – wie auch bisher – ermächtigt, die Verordnungen so oder in geänderter Form für wirksam zu erklären oder sie aufzuheben. Dazu liegen aktuell zwei Verordnungen in Form von Referentenentwürfen vor. Im weiteren Verfahren kann sich da noch einiges ändern. Die drei Verordnungen, auf die sich das Verbot stützt, Sondervergütungen an die Versicherungsnehmer (VN) mittelbar oder unmittelbar abzugeben, sollen nach diesen beiden Verordnungsentwürfen ab 1.1.2016 zunächst außer Kraft treten. Man wolle, so heißt es in der Entwurfsbegründung, im Zuge der Umsetzung der zweiten Brüsseler Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD – zuvor IMD 2) in die nationalen Gesetze und Verordnungen prüfen, ob man die das Verbot stützenden Verordnungen so oder in geänderten Fassungen wieder in Kraft setze“, so Rechtsanwalt Hilpüsch.
Die Kammer des Kölner Landgerichts hielt die Entwürfe offenbar schon für beschlossene Sache und hat sich in seinen Urteilsgründen einfach der Begründung eines zuvor im Jahre 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt angeschlossen. Die Verwaltungsrichter hatten das Verbot für mit dem Grundgesetz unvereinbar gehalten, weil es durch den Begriff „Sondervergütung“ zu unbestimmt formuliert und damit nicht verfassungskonform sei.
„Dabei hat das LG Köln leider völlig ignoriert, dass ein Verwaltungsgericht gar nicht über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bestimmen darf“ erläutert Wilfried E. Simon, 1. stellvertretender Vorsitzender der IGVM und Dozent für Versicherungsrecht. „Darauf hatte ich das Gericht in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich hingewiesen. Es gilt nämlich das so genannte Trennungsprinzip. Danach muss ein Gericht, das eine im Rechtsstreit zur Anwendung kommende gesetzliche Vorschrift für nicht Verfassungskonform hält, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen und die eigene Rechtsauffassung sorgfältig begründen. Formal ist das Fehlerhaft und durch die Einlegung von Rechtsmitteln angreifbar“, so Simon. Eine solche Kontrolle obliegt folglich alleine dem höchsten deutschen Gericht als Hüter der Verfassung. Dieses wurde weder von den Frankfurter Verwaltungsrichtern angerufen, noch von der Kölner Zivilkammer.

Welche Auswirkungen ergeben sich nun aus dieser Entscheidung und den Absichten des BMF als Verordnungsgeber für die Praxis, wenn dort keine Kehrtwende erfolgen sollte?

Zunächst hat das BMF den Verbänden das Recht eingeräumt, bis zum 6.11.2015 zu dem Vorhaben Stellungnahme zu beziehen. Sowohl der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), als auch die meisten Vermittlerverbände haben sich bereits 2012 in ihrer Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbots ausgesprochen. Simon weiter: „Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) hatte in ihrer Stellungnahme gegenüber der BaFin vom Gesetzgeber wesentliche Änderungen bei den Vergütungsregelungen der Versicherungsmakler gefordert, sollte man das Verbot nicht beibehalten wollen und schon damals erstmals überhaupt die Doppelerlaubnis eingefordert. Danach könnten Versicherungsmakler zusätzlich dann eine Erlaubnis als Versicherungsberater erhalten, wenn diese Tätigkeit in einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgeübt würde. Dies ist unverzichtbar, um einer einsetzenden Beratungspiraterie entgegen zu wirken, die sonst unweigerlich den Ruin zahlreicher Vermittlerbetriebe zur Folge haben würde. Denn Verbraucher könnten sich gleich mehrfach bei Versicherungsmaklern kostenlos und unabhängig beraten lassen und suchen sich anschließend den Vermittler für das empfohlene Produkt aus, der ihnen das größte Stück vom Kuchen abgibt. Dies kann dieser Vermittler dann auch, weil er den aufwendigen und je nach dem über mehrere Stunden andauernden Beratungsprozess einspart. Nach einer Bedarfs-/Bestandsanalyse folgt die Analyse der einzelnen Risiken, die der Verbraucher abzusichern wünscht. Darauf aufbauend sondieren Versicherungsmakler die am Markt angebotenen Tarife und gleichen die Leistungsinhalte mit dem Bedarf des Mandanten ab. Das so erstellte Deckungskonzept wird mit dem Mandanten ausführlich besprochen, bisher dann auch vermittelt, die Policierung überprüft und der Vertrag in der Regel dann auch laufend betreut. Diese Kette wird künftig wohl häufig nach der Deckungskonzeptbesprechung unterbrochen werden und die Beratung wäre für die Versicherungsmakler ohne Ertrag; das darf nicht sein. Deshalb muss der Gesetzgeber hier Rechtssicherheit dafür schaffen, dass dieser Aufwand nicht unvergütet bleibt. Dann darf das Provisionsabgabeverbot gerne auf ewig begraben werden“, so der Verbandsfunktionär der IGVM, der damit für die Interessen der Versicherungsmakler/innen eintritt. „Wir werden dies in unserer Stellungnahme und bei der Anhörung gegenüber dem BMF und allen weiteren Fachministerien sehr deutlich machen und vehement einfordern“.
Pressekontakt:
Wilfried  E.  Simon
Brückenstraße  22
57647 Nistertal
Telefon: 02661 / 94 95 – 81
Fax: 02661 / 94 95 – 82
E-Mail:  wilfried.simon@igvm.de
Internet: www.IGVM.de

IGVM-Pressemitteilung zu Banditt/IGVM vs. moneymeets

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Moneymeets unterliegt im Rechtsstreit mit einem Versicherungsmakler vor dem Landgericht Köln und muss künftig seine Kunden beraten und auch für fehlerhafte Beratung haften.

Pressemitteilung vom 19.10.2015 zum Urteil des Landgerichts Köln in Sachen Banditt/IGVM gegen die moneymeets community GmbH, Urteil vom 14.10.2015, Az 84 O 65/15
„Übertrage mir deine Versicherungsverträge zur Betreuung und du bekommst von mir die Hälfte meiner Courtage, weil ich nicht viel für dich tue“. In diesem Sinne versucht das Kölner FinTech-Unternehmen moneymeets community GmbH Versicherungskunden zu ködern, ihre Versicherungsverträge an die neuerdings als Versicherungsmaklerin registrierte Gesellschaft zu übertragen. Zuvor war sie noch als Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis registriert und hatte ihren Status erst nach der ersten Abmahnung geändert.
Der Clou dabei war, dass moneymeets die Beratung und Haftung für Falschberatung als Versicherungsmaklerin im Kleingedruckten ausschließen wollte. Versicherungsmakler dürfen jedoch Courtagen, die deren Mandanten über die Beiträge an die Versicherer zahlen und von diesen dann an die Vermittler weitergereicht werden, nicht so einfach ohne Gegenleistungen vereinnahmen. Nichts bis wenig tun, aber volle Courtagen kassieren. So nicht, urteilten die Kölner Richter! Ihre Beratungspflichten können Versicherungsmakler in den Geschäftsbedingungen nicht zum Nachteil der Versicherungskunden einfach ausschließen. Das Gleiche gilt für die Haftung, wenn moneymeets dabei Fehler unterlaufen, die für einen Schaden beim Kunden ursächlich sind. Genau das aber hatte moneymeets aber getan und zwar im Kleingedruckten, den so genannten AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Die aber lesen die Verbraucher in aller Regel gar nicht und wenn, fragt sich, ob sie das Juristendeutsch dann auch wirklich mit all seinen – negativen – Auswirkungen verstehen. Spätestens nach einem Schaden- oder Leistungsfall können Fehler zu Tage treten, wenn es schlimm kommt, ruiniert dies die Existenz des Versicherungskunden, wenn z.B. durch Lücken im Versicherungsvertrag der Versicherer nicht zahlen muss.
Das hat den Kläger, Harald Banditt, selbst verantwortungsbewusster Versicherungsmakler und Mitglied des Vorstandes der Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) auf die Palme gebracht. „Es kann nicht angehen“, so der sich als aktiver Verbraucherschützer outende Banditt aus Hönow bei Berlin, „dass Verbraucherrechte mit Füßen getreten werden, obwohl der Gesetzgeber 2007 diese mit den Versicherungsvermittlergesetzen und Verordnungen doch gerade stärken wollte. Moneymeets versuchte rechtswidrig gesetzliche Bestimmungen zu umgehen“. Banditt nahm moneymeets mit Unterstützung seines Verbandes IGVM, zunächst außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, aber dort sah man sich in einigen Punkten dennoch im Recht. So entschied das LG Köln nun, dass moneymeets weder die Beratung, noch die Haftung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Nachteil von Verbrauchern ausschließen darf. Nur das stellt einen echten Sieg pro Verbraucher dar!
Die von moneymeets letzte Woche gezündeten Nebelkerzen verursachten viel Rauch um nichts. In der Presse feierte sich das Kölner FinTech-Unternehmen selbst und will die erlittene Schlappe als einen großen Sieg verstanden wissen. Das hat etwas mit einer (verlorenen) Wahl gemeinsam. Denn die hat bekanntlich meist auch keinen wirklichen Verlierer, weil jeder etwas Positives für sich entdeckt, und wenn es nur die (bittere) Erfahrung ist, in der Vergangenheit vieles falsch gemacht zu haben, woraus die betroffene Partei dann die Lehre zieht und ihren Wählern gelobt, es künftig besser machen zu wollen.
Das LG Köln habe moneymeets die Abgabe von Courtagen nicht untersagt und man habe für den Verbraucher mehr Transparenz erstritten und das Provisionsabgabeverbot gekippt, titelte die unterlegene Beklagte in der Pressen. „Das jedoch erweist sich als trügerischer Schein, sobald sich der Rauch verzogen hat, und man wieder klar sehen kann“, resümiert Michael Hilpüsch von der Kanzlei AWOKA in Mössingen. Er hatte das verbraucherfreundliche Urteil gegen moneymeets für den Kläger und die IGVM erstritten. „Die Kammer für Handelssachen hat sich mit dem Vortrag des Klägers gar nicht mehr intensiv beschäftigt, wie an der leider nur sehr oberflächlichen Begründung erkennbar ist. Grund: Der Gesetzgeber hat das Verbot zwar auch unverändert in das neue Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das am 1.1.2016 in Kraft tritt, aufgenommen (§ 298 Abs. 4 VAG/2016). Danach bleibt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) – wie auch bisher – ermächtigt, die Verordnungen so oder in geänderter Form für wirksam zu erklären oder sie aufzuheben. Dazu liegen aktuell zwei Verordnungen in Form von Referentenentwürfen vor. Im weiteren Verfahren kann sich da noch einiges ändern. Die drei Verordnungen, auf die sich das Verbot stützt, Sondervergütungen an die Versicherungsnehmer (VN) mittelbar oder unmittelbar abzugeben, sollen nach diesen beiden Verordnungsentwürfen ab 1.1.2016 zunächst außer Kraft treten. Man wolle, so heißt es in der Entwurfsbegründung, im Zuge der Umsetzung der zweiten Brüsseler Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD – zuvor IMD 2) in die nationalen Gesetze und Verordnungen prüfen, ob man die das Verbot stützenden Verordnungen so oder in geänderten Fassungen wieder in Kraft setze“, so Rechtsanwalt Hilpüsch.
Die Kammer des Kölner Landgerichts hielt die Entwürfe offenbar schon für beschlossene Sache und hat sich in seinen Urteilsgründen einfach der Begründung eines zuvor im Jahre 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt angeschlossen. Die Verwaltungsrichter hatten das Verbot für mit dem Grundgesetz unvereinbar gehalten, weil es durch den Begriff „Sondervergütung“ zu unbestimmt formuliert und damit nicht verfassungskonform sei.
„Dabei hat das LG Köln leider völlig ignoriert, dass ein Verwaltungsgericht gar nicht über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift bestimmen darf“ erläutert Wilfried E. Simon, 1. stellvertretender Vorsitzender der IGVM und Dozent für Versicherungsrecht. „Darauf hatte ich das Gericht in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich hingewiesen. Es gilt nämlich das so genannte Trennungsprinzip. Danach muss ein Gericht, das eine im Rechtsstreit zur Anwendung kommende gesetzliche Vorschrift für nicht Verfassungskonform hält, die dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen und die eigene Rechtsauffassung sorgfältig begründen. Formal ist das Fehlerhaft und durch die Einlegung von Rechtsmitteln angreifbar“, so Simon. Eine solche Kontrolle obliegt folglich alleine dem höchsten deutschen Gericht als Hüter der Verfassung. Dieses wurde weder von den Frankfurter Verwaltungsrichtern angerufen, noch von der Kölner Zivilkammer.

Welche Auswirkungen ergeben sich nun aus dieser Entscheidung und den Absichten des BMF als Verordnungsgeber für die Praxis, wenn dort keine Kehrtwende erfolgen sollte?

Zunächst hat das BMF den Verbänden das Recht eingeräumt, bis zum 6.11.2015 zu dem Vorhaben Stellungnahme zu beziehen. Sowohl der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), als auch die meisten Vermittlerverbände haben sich bereits 2012 in ihrer Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde (BaFin) für die Beibehaltung des Provisionsabgabeverbots ausgesprochen. Simon weiter: „Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM) hatte in ihrer Stellungnahme gegenüber der BaFin vom Gesetzgeber wesentliche Änderungen bei den Vergütungsregelungen der Versicherungsmakler gefordert, sollte man das Verbot nicht beibehalten wollen und schon damals erstmals überhaupt die Doppelerlaubnis eingefordert. Danach könnten Versicherungsmakler zusätzlich dann eine Erlaubnis als Versicherungsberater erhalten, wenn diese Tätigkeit in einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit ausgeübt würde. Dies ist unverzichtbar, um einer einsetzenden Beratungspiraterie entgegen zu wirken, die sonst unweigerlich den Ruin zahlreicher Vermittlerbetriebe zur Folge haben würde. Denn Verbraucher könnten sich gleich mehrfach bei Versicherungsmaklern kostenlos und unabhängig beraten lassen und suchen sich anschließend den Vermittler für das empfohlene Produkt aus, der ihnen das größte Stück vom Kuchen abgibt. Dies kann dieser Vermittler dann auch, weil er den aufwendigen und je nach dem über mehrere Stunden andauernden Beratungsprozess einspart. Nach einer Bedarfs-/Bestandsanalyse folgt die Analyse der einzelnen Risiken, die der Verbraucher abzusichern wünscht. Darauf aufbauend sondieren Versicherungsmakler die am Markt angebotenen Tarife und gleichen die Leistungsinhalte mit dem Bedarf des Mandanten ab. Das so erstellte Deckungskonzept wird mit dem Mandanten ausführlich besprochen, bisher dann auch vermittelt, die Policierung überprüft und der Vertrag in der Regel dann auch laufend betreut. Diese Kette wird künftig wohl häufig nach der Deckungskonzeptbesprechung unterbrochen werden und die Beratung wäre für die Versicherungsmakler ohne Ertrag; das darf nicht sein. Deshalb muss der Gesetzgeber hier Rechtssicherheit dafür schaffen, dass dieser Aufwand nicht unvergütet bleibt. Dann darf das Provisionsabgabeverbot gerne auf ewig begraben werden“, so der Verbandsfunktionär der IGVM, der damit für die Interessen der Versicherungsmakler/innen eintritt. „Wir werden dies in unserer Stellungnahme und bei der Anhörung gegenüber dem BMF und allen weiteren Fachministerien sehr deutlich machen und vehement einfordern“.
Pressekontakt:
Wilfried  E.  Simon
Brückenstraße  22
57647 Nistertal
Telefon: 02661 / 94 95 – 81
Fax: 02661 / 94 95 – 82
E-Mail:  wilfried.simon@igvm.de
Internet: www.IGVM.de