Honorare für Makler von Verbrauchern sind bereits ungültig – VSAV

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  • Betroffen sind nach dem 18.01.2017 geschlossenen Honorarverträge
  • Gleichzeitig ist der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach §34 d noch nicht geschaffen

Obwohl das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, auch bezeichnet als Vermittlerrichtlinie IDD, noch nicht einmal verabschiedet geschweige denn in Kraft gesetzt ist, wirft es bereits seine Schatten voraus. Das Gesetz sieht vor, dass nur bis zum 18. Januar 2017 geschlossene Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern Bestandsschutz genießen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Prüfung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung durch den VSAV-Netzwerkpartner und Bank- und Kapitalmarktrechtler Jens Reichow aus Hamburg.
Der VSAV ist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. aus dem schwäbischen Schwaigern. Nach Reichows Einschätzung dürfen Makler zwar weiterhin gesetzeskonform gegen Honorar für Verbraucher tätig werden. Sollte es jedoch tatsächlich zur Umsetzung des aktuellen Gesetzesentwurfes kommen, so wären alle nach dem 18. Januar 2017 geschlossenen Vereinbarungen unwirksam und Vermittler könnten ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes dann aus diesen Vereinbarungen keine Vergütungsansprüche mehr für eine zukünftige Tätigkeit herleiten.
VSAV sieht keine Verbesserungen für den Verbraucherschutz Damit ist die vom Gesetzgeber angestrebte klare Trennung von Provisionen und Honoraren beziehungsweise Servicegebühren defacto bereits eingeführt. Der VSAV kritisiert, dass dies nicht im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes sein kann. VSAV-Vorstand Ralf Barth, selbst Versicherungsmakler, sagt: „Wer die unabhängige Beratung und Vermittlung stärken will, sollte die Honorarberatung und Vermittlung für den Verbraucher über die unabhängigen Maklern nicht eingrenzen.“
Aus Sicht des VSAV befinden sich Makler noch aus einem zweiten Grund in einem zeitlichen Vakuum.
Selbst wenn sie vor dem Hintergrund jetzt unwirksamer Honorarverträge vorzeitig ganz in die Versicherungsberatung wechseln wollten, so ist ihnen dieser Weg noch verbaut: Denn bis das Gesetz zur IDD-Umsetzung rechtskräftig wird, ist auch noch nicht der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach § 34 d GewO geschaffen. Reichow empfiehlt aber, den schlussendlichen Gesetzestext abzuwarten, um erst dann darauf das eigene Unternehmen auszurichten: „Es liegt nur ein Gesetzesentwurf vor, der noch veränderbar ist. Auch der 18.07.2017 ist nicht unumstößlich.“


Über die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V.
Der VSAV ist ein unabhängiger Verein mit der Zielsetzung, die fachlichen, beruflichen und unternehmerischen Kompetenzen der Mitglieder zu fördern. Diese Ziele erreicht der Verein durch die Identifizierung und Minimierung der Risiken der Mitglieder sowie durch die Bündelung und Vernetzung der dafür vorhandenen Kompetenzen im Markt. So trägt der VSAV auch dazu bei, dass sich die Qualität der im Markt tätigen Vermittler systematisch weiter verbessert.
Dem im Jahr 2004 gegründeten und im März 2005 eingetragenen Verein gehören heute über 1.000 Mitgliedsunternehmen an, die sich aus den Berufsgruppen der Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister, Steuerberater, Rechtsanwälte und mittelständischen Unternehmen zusammensetzen. Mit derzeit 64 Netzwerkpartnern stehen den Mitgliedern Experten und Dienstleister rund um die beruflichen Aufgaben und Belange zur Verfügung. Vorstandsvorsitzender und Gründer ist Ralf Werner Barth, der seit 1985 als Ideengeber, Produktentwickler, Versicherungsmakler und Unternehmensberater tätig ist.
Pressekontakt:
Harro von Lieres
Nagelstraße 4-5
D-54290 Trier
T: ++49 (0) 651 / 14 555 85-0
F: ++49 (0) 651 / 14 555 85-1
E: h.vonlieres@publicim.de
I: www.publicim.de

Honorare für Makler von Verbrauchern sind bereits ungültig – VSAV

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  • Betroffen sind nach dem 18.01.2017 geschlossenen Honorarverträge
  • Gleichzeitig ist der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach §34 d noch nicht geschaffen

Obwohl das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, auch bezeichnet als Vermittlerrichtlinie IDD, noch nicht einmal verabschiedet geschweige denn in Kraft gesetzt ist, wirft es bereits seine Schatten voraus. Das Gesetz sieht vor, dass nur bis zum 18. Januar 2017 geschlossene Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern Bestandsschutz genießen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Prüfung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung durch den VSAV-Netzwerkpartner und Bank- und Kapitalmarktrechtler Jens Reichow aus Hamburg.
Der VSAV ist die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. aus dem schwäbischen Schwaigern. Nach Reichows Einschätzung dürfen Makler zwar weiterhin gesetzeskonform gegen Honorar für Verbraucher tätig werden. Sollte es jedoch tatsächlich zur Umsetzung des aktuellen Gesetzesentwurfes kommen, so wären alle nach dem 18. Januar 2017 geschlossenen Vereinbarungen unwirksam und Vermittler könnten ab dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes dann aus diesen Vereinbarungen keine Vergütungsansprüche mehr für eine zukünftige Tätigkeit herleiten.
VSAV sieht keine Verbesserungen für den Verbraucherschutz Damit ist die vom Gesetzgeber angestrebte klare Trennung von Provisionen und Honoraren beziehungsweise Servicegebühren defacto bereits eingeführt. Der VSAV kritisiert, dass dies nicht im Sinne eines wirksamen Verbraucherschutzes sein kann. VSAV-Vorstand Ralf Barth, selbst Versicherungsmakler, sagt: „Wer die unabhängige Beratung und Vermittlung stärken will, sollte die Honorarberatung und Vermittlung für den Verbraucher über die unabhängigen Maklern nicht eingrenzen.“
Aus Sicht des VSAV befinden sich Makler noch aus einem zweiten Grund in einem zeitlichen Vakuum.
Selbst wenn sie vor dem Hintergrund jetzt unwirksamer Honorarverträge vorzeitig ganz in die Versicherungsberatung wechseln wollten, so ist ihnen dieser Weg noch verbaut: Denn bis das Gesetz zur IDD-Umsetzung rechtskräftig wird, ist auch noch nicht der neue Berufsstand des Versicherungsberaters nach § 34 d GewO geschaffen. Reichow empfiehlt aber, den schlussendlichen Gesetzestext abzuwarten, um erst dann darauf das eigene Unternehmen auszurichten: „Es liegt nur ein Gesetzesentwurf vor, der noch veränderbar ist. Auch der 18.07.2017 ist nicht unumstößlich.“


Über die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V.
Der VSAV ist ein unabhängiger Verein mit der Zielsetzung, die fachlichen, beruflichen und unternehmerischen Kompetenzen der Mitglieder zu fördern. Diese Ziele erreicht der Verein durch die Identifizierung und Minimierung der Risiken der Mitglieder sowie durch die Bündelung und Vernetzung der dafür vorhandenen Kompetenzen im Markt. So trägt der VSAV auch dazu bei, dass sich die Qualität der im Markt tätigen Vermittler systematisch weiter verbessert.
Dem im Jahr 2004 gegründeten und im März 2005 eingetragenen Verein gehören heute über 1.000 Mitgliedsunternehmen an, die sich aus den Berufsgruppen der Versicherungsvermittler, Finanzdienstleister, Steuerberater, Rechtsanwälte und mittelständischen Unternehmen zusammensetzen. Mit derzeit 64 Netzwerkpartnern stehen den Mitgliedern Experten und Dienstleister rund um die beruflichen Aufgaben und Belange zur Verfügung. Vorstandsvorsitzender und Gründer ist Ralf Werner Barth, der seit 1985 als Ideengeber, Produktentwickler, Versicherungsmakler und Unternehmensberater tätig ist.
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