Der Turmbau zu Hanoi – Funktionsinvaliditätsversicherungen und Beratungsdokumentation im AVP finance planner
Veröffentlicht:27. Juli 2015
Transparenz hieß ein Gebot der Versicherungsbranche innerhalb der letzten sieben Jahre. Ein Versicherungsvertrag sollte nicht mehr verkauft, sondern „beraten“ und dieser Rat begründet und dokumentiert werden. Allerdings sind §§ 60 ff VVG, die diese Transparenz regeln sollten, eher unbestimmt. Und es kam wie es kommen musste. Niemand kann über Inhalt und Form der Beratung und deren Dokumentation – sowie die sich hieraus ergebenden Haftungsrisiken – verbindlich Auskunft erteilen.
Transparenz erhalten?
Diejenigen, die von der vermeintlichen Transparenzoffensive nichts haben, sind die Kunden. Wie auch? Die meisten von ihnen sind an Versicherungsdetails nicht interessiert. Sonst wären sie auch bereit, pro Produkt 50 und mehr Seiten an Versicherungsbedingungen zu lesen. Und selbst wenn sie es wären, verstehen könnten sie diese beim besten Willen – bzw. beim besten Berater – nicht. Dafür sind die heutigen Produkte zu umfassend, zu inhaltsschwer und zu komplex. Weshalb man sie auch gar nicht erklären kann.
Oder Verantwortung delegiert?
Ein Beispiel dafür, dass man heutzutage nicht rechtssicher beraten und/oder dokumentieren kann, sind die Funktionsinvaliditätsversicherungen (FIV) oder auch Multi Renten-/Multi Risk-Policen.
Alleine der Name Funktionsinvaliditätsversicherung sagt nichts darüber aus, was in diesem Produkt stecken könnte. Und sieht man sich die Versicherungsbedingungen im Detail an, dann ist man danach auch nicht schlauer. Dabei sind die Bedingungen für sich nicht unbedingt zu kritisieren. Es stellt sich nur die Frage, wie man beraten und dokumentieren kann, dass man gerade dieses eine Produkt für geeignet hält, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
Insgesamt gibt es fünf biometrische Risiken, die mit diesen neuen Versicherungsprodukten abgedeckt werden können: Unfälle, Verlust der Grundfähigkeiten, schwere Krankheiten und/oder Organschäden, Pflegebedürftigkeit und Tod.
Die Herausforderung bei der Auswahl der geeigneten Versicherungspolice liegt aber nicht darin, jene Police zu finden, die die meisten Risiken abdeckt. Die Tücke liegt im Detail, also bei den einzelnen Definitionen der unterschiedlichen Risiken – und diese haben naturgemäß erhebliche Auswirkungen darauf, ob eine Versicherungsleistung anfällt oder nicht.
Das fängt schon bei der Definition des Verlusts der Grundfähigkeiten an.
Was bedeutet es, wenn eine Exekutiv-Funktion (Handlungsplanung) nicht mehr möglich ist, also die geistige Leistungsfähigkeit so schwer gestört ist, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen? Nun, nach den Versicherungsbedingungen dieser einen Versicherungsgesellschaft „ist die Erkrankung/Verletzung des zentralen Nervensystems festzustellen. Zudem müssen die Ergebnisse eines Test, der die Handlungsplanung prüft (z. B. Turm zu Hanoi, ZVT) zu den schlechtesten 10 Prozent der Durchschnittsbevölkerung Deutschlands gehören“.
ZVT oder Turm zu Hanoi, was ist denn das?
Ist es wichtig, den Kunden zu erklären, dass manche Gesellschaften diesen Versicherungsfall nicht definieren? Soll den Kunden die Entscheidung über die Relevanz dieser Bedingung überlassen werden? Wie ist die Entscheidung zu dokumentieren?
Wie sieht es aus bei der Grundfähigkeit „Treppen steigen“? Diese ist laut einer Versicherungsgesellschaft nicht mehr gegeben, wenn die versicherte Person nicht mehr als zwölf Stufen hinab- oder hinaufsteigen kann, ohne mindestens eine Minute Pause zu machen. Eine andere Gesellschaft hat die Mindestverschnaufpause von einer Minute nicht explizit in ihren Versicherungsbedingungen aufgenommen. Es reicht, wenn diese zwölf Stufen nicht ohne eine Unterbrechung hinab- oder hinaufgestiegen werden können. Aber wie lange muss die Unterbrechung dauern? Und wann ist eine Treppe eine versicherungsrelevante Treppe? Nach DIN 18065 ist eine Treppensteigung von bis zu 21 cm baurechtlich zulässig, manche Gesellschaften begnügen sich mit einer Steigung von 18 cm.
Bei den schweren Krankheiten bzw. bei Organschäden hat man es ebenfalls nicht leichter.
Krebserkrankungen werden bei der einen Versicherungsgesellschaft in verschiedene Stadien unterteilt, wobei nur bei den Stadien II bis IV eine (der Art nach unterschiedliche) Leistung anfällt. Die Einteilung der Stadien richtet sich dabei nach der Klassifizierung der „TNM classifications of malignant tumors, seventh edition“ der Internationalen Vereinigung gegen Krebs (UICC). Tumore des Gehirns hingegen werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation 2007 (WHO classification of Tumours of the Central Nervous System) in vier Schweregrade (Grade I bis IV) eingeteilt. Alles klar, verständlich erläutert und rechtssicher dokumentiert?
Bei Erkrankungen des Herzens ist es so, dass eine Leistung dann fällig wird, wenn eine erhebliche Minderung der Pumpleistung des Herzens vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 Prozent
- Fractional Shortening kleiner gleich 15 Prozent
- Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder
- Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV.
Ist das jetzt eigentlich eine kundenfreundliche Regelung oder nicht, zumal die versicherte Person die Leistung auch dann noch erhält, wenn sie sich einer Herztransplantation unterzieht? Und ist es gut oder schlecht, wenn z. B. die Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 in anderen Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist? Zahlt dann die Versicherung gar nicht oder auch bei einer Herzvergrößerung unter 1,5?
Und wie sieht es mit der Betreuung der Kunden im Schadensfall aus?
Die Grundfähigkeit „Heben und Tragen“ ist bei vielen Versicherungsgesellschaften dann nicht gegeben, wenn die versicherte Person „nicht mehr in der Lage ist, weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen“. Einfach und dennoch detailliert beschrieben. Ratingagenturen vergeben hierfür gerne die volle Punktzahl. Aber Ratingagenturen beraten und betreuen keine Kunden. Muss man als Berater die Kunden bei einer eventuellen Leistungsfallprüfung auf diese 5 m hinweisen … ?
Auf jeden Fall setzen sich die Unterschiede bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften munter fort bis hin zu unterschiedlichen Definitionen der Pflegebedürftigkeit.
Eigentlich gibt es nur ein einfaches Risiko, das leicht und verständlich zu erklären ist – und zwar den Tod. Tot ist tot, da sollte es keine Unterschiede geben. Obwohl? Sollte man die Kunden vielleicht darauf hinweisen, dass die Todesfallleistung bei einem Suizid in aller Regel entfällt, dass es aber da die eine Gesellschaft gibt, die auch in diesem Fall zahlt, wenn zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Suizid mehr als drei Jahre liegen? Nur für alle Fälle …
AVP finance planner – Produktmanagement FIV
In der Software AVP finance planner ist seit heute das neue Produktmanagement Multi Risk-Policen enthalten. Die Berater der Financial Planners Group haben die Versicherungsbedingungen der meisten Funktionsinvaliditätsversicherungen geprüft und vier leistungsstarke, unterschiedliche Kundenbedürfnisse berücksichtigende Tarife in einer Beratungsdokumentation zusammengefasst. Eine unerlässliche Hilfestellung bei der Beratung und Dokumentation.
Und noch Hinweis zum Turm zu Hanoi:
Der Turm zu Hanoi, auch Turm der Brahmanen genannt, ist ein klassisches Knobelspiel. In seiner einfachsten Form besteht er aus drei unterschiedlich großen Scheiben, die in der Mitte ein Loch haben und auf einem Pfosten gesteckt werden. Dabei liegt die größte Scheibe ganz unten, die mittlere in der Mitte und die kleinste Scheibe oben. Daneben gibt es noch zwei weitere Pfosten. Nun muss der Turm auf einem dieser Pfosten neu aufgebaut werden. Hierfür gibt es zwei Regeln: es darf immer nur eine Scheibe umgelegt werden, wobei nie eine größere Scheibe auf eine kleinere Scheibe gelegt werden darf. Das ist nicht einmal leicht, wenn man noch gesund ist … und das sollte einem zu denken geben.
Autor: Dr. Ulrich Antonius Steinmetzler, LL.M., AVP professional
Financial Planners Group GbR
Gesellschafter: Volker Dubiel, Ralf Schäfer, Dr. Ulrich Steinmetzler, LL.M.
Kurfürstendamm 56
10707 Berlin
Tel.: +49 30 88 92 66 60 | Fax: +49 30 88 92 66 69
www.avp-professional.de | berlin@avp-professional.de
Der Turmbau zu Hanoi – Funktionsinvaliditätsversicherungen und Beratungsdokumentation im AVP finance planner
Veröffentlicht:27. Juli 2015
Transparenz hieß ein Gebot der Versicherungsbranche innerhalb der letzten sieben Jahre. Ein Versicherungsvertrag sollte nicht mehr verkauft, sondern „beraten“ und dieser Rat begründet und dokumentiert werden. Allerdings sind §§ 60 ff VVG, die diese Transparenz regeln sollten, eher unbestimmt. Und es kam wie es kommen musste. Niemand kann über Inhalt und Form der Beratung und deren Dokumentation – sowie die sich hieraus ergebenden Haftungsrisiken – verbindlich Auskunft erteilen.
Transparenz erhalten?
Diejenigen, die von der vermeintlichen Transparenzoffensive nichts haben, sind die Kunden. Wie auch? Die meisten von ihnen sind an Versicherungsdetails nicht interessiert. Sonst wären sie auch bereit, pro Produkt 50 und mehr Seiten an Versicherungsbedingungen zu lesen. Und selbst wenn sie es wären, verstehen könnten sie diese beim besten Willen – bzw. beim besten Berater – nicht. Dafür sind die heutigen Produkte zu umfassend, zu inhaltsschwer und zu komplex. Weshalb man sie auch gar nicht erklären kann.
Oder Verantwortung delegiert?
Ein Beispiel dafür, dass man heutzutage nicht rechtssicher beraten und/oder dokumentieren kann, sind die Funktionsinvaliditätsversicherungen (FIV) oder auch Multi Renten-/Multi Risk-Policen.
Alleine der Name Funktionsinvaliditätsversicherung sagt nichts darüber aus, was in diesem Produkt stecken könnte. Und sieht man sich die Versicherungsbedingungen im Detail an, dann ist man danach auch nicht schlauer. Dabei sind die Bedingungen für sich nicht unbedingt zu kritisieren. Es stellt sich nur die Frage, wie man beraten und dokumentieren kann, dass man gerade dieses eine Produkt für geeignet hält, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
Insgesamt gibt es fünf biometrische Risiken, die mit diesen neuen Versicherungsprodukten abgedeckt werden können: Unfälle, Verlust der Grundfähigkeiten, schwere Krankheiten und/oder Organschäden, Pflegebedürftigkeit und Tod.
Die Herausforderung bei der Auswahl der geeigneten Versicherungspolice liegt aber nicht darin, jene Police zu finden, die die meisten Risiken abdeckt. Die Tücke liegt im Detail, also bei den einzelnen Definitionen der unterschiedlichen Risiken – und diese haben naturgemäß erhebliche Auswirkungen darauf, ob eine Versicherungsleistung anfällt oder nicht.
Das fängt schon bei der Definition des Verlusts der Grundfähigkeiten an.
Was bedeutet es, wenn eine Exekutiv-Funktion (Handlungsplanung) nicht mehr möglich ist, also die geistige Leistungsfähigkeit so schwer gestört ist, dass die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen? Nun, nach den Versicherungsbedingungen dieser einen Versicherungsgesellschaft „ist die Erkrankung/Verletzung des zentralen Nervensystems festzustellen. Zudem müssen die Ergebnisse eines Test, der die Handlungsplanung prüft (z. B. Turm zu Hanoi, ZVT) zu den schlechtesten 10 Prozent der Durchschnittsbevölkerung Deutschlands gehören“.
ZVT oder Turm zu Hanoi, was ist denn das?
Ist es wichtig, den Kunden zu erklären, dass manche Gesellschaften diesen Versicherungsfall nicht definieren? Soll den Kunden die Entscheidung über die Relevanz dieser Bedingung überlassen werden? Wie ist die Entscheidung zu dokumentieren?
Wie sieht es aus bei der Grundfähigkeit „Treppen steigen“? Diese ist laut einer Versicherungsgesellschaft nicht mehr gegeben, wenn die versicherte Person nicht mehr als zwölf Stufen hinab- oder hinaufsteigen kann, ohne mindestens eine Minute Pause zu machen. Eine andere Gesellschaft hat die Mindestverschnaufpause von einer Minute nicht explizit in ihren Versicherungsbedingungen aufgenommen. Es reicht, wenn diese zwölf Stufen nicht ohne eine Unterbrechung hinab- oder hinaufgestiegen werden können. Aber wie lange muss die Unterbrechung dauern? Und wann ist eine Treppe eine versicherungsrelevante Treppe? Nach DIN 18065 ist eine Treppensteigung von bis zu 21 cm baurechtlich zulässig, manche Gesellschaften begnügen sich mit einer Steigung von 18 cm.
Bei den schweren Krankheiten bzw. bei Organschäden hat man es ebenfalls nicht leichter.
Krebserkrankungen werden bei der einen Versicherungsgesellschaft in verschiedene Stadien unterteilt, wobei nur bei den Stadien II bis IV eine (der Art nach unterschiedliche) Leistung anfällt. Die Einteilung der Stadien richtet sich dabei nach der Klassifizierung der „TNM classifications of malignant tumors, seventh edition“ der Internationalen Vereinigung gegen Krebs (UICC). Tumore des Gehirns hingegen werden entsprechend der WHO (World Health Organisation) Klassifikation 2007 (WHO classification of Tumours of the Central Nervous System) in vier Schweregrade (Grade I bis IV) eingeteilt. Alles klar, verständlich erläutert und rechtssicher dokumentiert?
Bei Erkrankungen des Herzens ist es so, dass eine Leistung dann fällig wird, wenn eine erhebliche Minderung der Pumpleistung des Herzens vorliegt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 Prozent
- Fractional Shortening kleiner gleich 15 Prozent
- Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder
- Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) III oder IV.
Ist das jetzt eigentlich eine kundenfreundliche Regelung oder nicht, zumal die versicherte Person die Leistung auch dann noch erhält, wenn sie sich einer Herztransplantation unterzieht? Und ist es gut oder schlecht, wenn z. B. die Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 in anderen Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist? Zahlt dann die Versicherung gar nicht oder auch bei einer Herzvergrößerung unter 1,5?
Und wie sieht es mit der Betreuung der Kunden im Schadensfall aus?
Die Grundfähigkeit „Heben und Tragen“ ist bei vielen Versicherungsgesellschaften dann nicht gegeben, wenn die versicherte Person „nicht mehr in der Lage ist, weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen“. Einfach und dennoch detailliert beschrieben. Ratingagenturen vergeben hierfür gerne die volle Punktzahl. Aber Ratingagenturen beraten und betreuen keine Kunden. Muss man als Berater die Kunden bei einer eventuellen Leistungsfallprüfung auf diese 5 m hinweisen … ?
Auf jeden Fall setzen sich die Unterschiede bei den einzelnen Versicherungsgesellschaften munter fort bis hin zu unterschiedlichen Definitionen der Pflegebedürftigkeit.
Eigentlich gibt es nur ein einfaches Risiko, das leicht und verständlich zu erklären ist – und zwar den Tod. Tot ist tot, da sollte es keine Unterschiede geben. Obwohl? Sollte man die Kunden vielleicht darauf hinweisen, dass die Todesfallleistung bei einem Suizid in aller Regel entfällt, dass es aber da die eine Gesellschaft gibt, die auch in diesem Fall zahlt, wenn zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Suizid mehr als drei Jahre liegen? Nur für alle Fälle …
AVP finance planner – Produktmanagement FIV
In der Software AVP finance planner ist seit heute das neue Produktmanagement Multi Risk-Policen enthalten. Die Berater der Financial Planners Group haben die Versicherungsbedingungen der meisten Funktionsinvaliditätsversicherungen geprüft und vier leistungsstarke, unterschiedliche Kundenbedürfnisse berücksichtigende Tarife in einer Beratungsdokumentation zusammengefasst. Eine unerlässliche Hilfestellung bei der Beratung und Dokumentation.
Und noch Hinweis zum Turm zu Hanoi:
Der Turm zu Hanoi, auch Turm der Brahmanen genannt, ist ein klassisches Knobelspiel. In seiner einfachsten Form besteht er aus drei unterschiedlich großen Scheiben, die in der Mitte ein Loch haben und auf einem Pfosten gesteckt werden. Dabei liegt die größte Scheibe ganz unten, die mittlere in der Mitte und die kleinste Scheibe oben. Daneben gibt es noch zwei weitere Pfosten. Nun muss der Turm auf einem dieser Pfosten neu aufgebaut werden. Hierfür gibt es zwei Regeln: es darf immer nur eine Scheibe umgelegt werden, wobei nie eine größere Scheibe auf eine kleinere Scheibe gelegt werden darf. Das ist nicht einmal leicht, wenn man noch gesund ist … und das sollte einem zu denken geben.
Autor: Dr. Ulrich Antonius Steinmetzler, LL.M., AVP professional
Financial Planners Group GbR
Gesellschafter: Volker Dubiel, Ralf Schäfer, Dr. Ulrich Steinmetzler, LL.M.
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