AfW: Rentenpflicht für Poolmakler? Unsinn!

Kategorien: Maklerpools, Recht3,9 min readSchlagwörter:

Selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

Kann das sein? Dies entschied jedenfalls das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern) in einem aktuellen – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 3.6.2016 (Aktenzeichen: L 1 R 679/14). Dieses Urteil unterliegt – vorsichtig ausgedrückt – inhaltlich und handwerklich erheblichen Bedenken.
Das LSG Bayern kommt anhand der konkreten Ausgestaltung der Vertriebsvereinbarung (die hier im Wortlaut nicht bekannt ist) und auch anhand der eigenen Angaben des Maklers bei seiner Anhörung (deren Wortlaut sich auch nicht aus dem Urteil ergibt) zu der Einschätzung, dass der Maklerpool Auftraggeber des Maklers sei und dass eine faktische Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool vorliegen würde. Dabei hat das Gericht die besonderen dem Vertragsverhältnis zwischen Maklerpool und Makler zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen nicht berücksichtigt.
Das LSG Bayern geht dabei davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstellt und den Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Das LSG Bayern meint weiter, dass die Kunden des Maklers nur deswegen Kunden des Maklers werden würden, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpool sei. Das LSG Bayern vergleicht die vorliegende Konstellation insbesondere mit einem Franchiseunternehmen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Kunden des Franchisenehmers nicht als dessen Auftraggeber angesehen werden. „Absatzherr“ im Sinne dieser Rechtsprechung sei, ebenso wie für den Franchisenehmer der Franchisegeber, auch hier für den Makler der Maklerpool. Die Vertragsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool sind jedoch, anders als das LSG Bayern meint, nicht mit einem Franchisemodell vergleichbar. Denn der Makler vertreibt insbesondere keine Produkte des Maklerpools, sondern Produkte der Gesellschaften als Produktgeber. Der Maklerpool bietet weder eigene Produkte zum Vertrieb an, noch akquiriert der Maklerpool in der Regel eigene Kundenbeziehungen. Richtiger Weise ist der Kunde des Maklers als dessen Auftraggeber anzusehen. Der Versicherungsmakler wird seinen Kunden gegenüber insbesondere nach der so genannten „Sachwalterrechtsprechung“ des BGH im Unterschied zum Handelsvertreter als Interessen- und Abschlussvertreter des Kunden angesehen. Auch daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied, den das LSG Bayern nicht berücksichtigt hat.
Der Makler hatte zudem im Verfahren vor dem LSG Bayern Ausführungen zu den Vorteilen des Maklerpools gemacht, die das LSG Bayern letztlich dazu verwendet, die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit des Maklers zum Maklerpool zu begründen. Insbesondere begründet das LSG Bayern in einem abenteuerlichen Umkehrschluss die Abhängigkeit des Maklers damit, dass es meint, für den Makler wäre die Vermittlung außerhalb des Maklerpools „äußerst schwierig“. Er werde durch die Anbindung an den Maklerpool erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit „hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg“ nachzugehen. Die für eine erfolgreiche Maklertätigkeit erforderliche Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen werde für den Makler allein durch den Maklerpool sichergestellt. Allein diese Aussagen sprechen von einer schwerwiegenden Unkenntnis des LSG Bayern in Bezug auf die Vertriebs- und Vermittlerlandschaft. Außerdem sei der Makler auf die Durchführung administrativer Tätigkeiten durch den Maklerpool angewiesen, um seine Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Das Gericht begründet die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit vom Maklerpool letztlich damit, dass es meint, der Makler könne ohne die Unterstützung durch die Vorteile, die ihm der Maklerpool bietet (Wettbewerbsvorteil durch Marktmacht des Maklerpools, administrative Tätigkeit) die Maklertätigkeit nicht erfolgreich betreiben und könne keine nennenswerten Umsätze erzielen.
Fazit: Das Urteil ist als grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung anzusehen. Das LSG Bayern kam offenbar wegen einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool und zwischen Makler und Maklerkunden zur Annahme der Rentenversicherungspflicht für den Makler. Dabei ist das LSG Bayern auch, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, wegen dieser fehlenden Kenntnisse von falschen Tatsachen und Annahmen ausgegangen, die es der Entscheidung in wesentlichen Teilen zugrunde gelegt hat. Wir werten das Urteil als einen Einzelfall, der sich in der weiteren Rechtsprechung zu diesem Thema so nicht wiederfinden sollte. Unbedingt sollte gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Anzumerken ist übrigens auch die fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Denn nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool erhalten, betrifft überhaupt das hier angesprochene Problem der vermeintlichen Rentenversicherungspflicht.
Verfasser: Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Geschäftsführender Vorstand des AfW


AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

Der Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister. Circa 30.000 Versicherungs- und Kapitalanlagevermittler werden durch seine rund 1.800 Mitgliedsunternehmen repräsentiert. Der AfW ist gefragter Gesprächspartner der Politik im gesamten Bereich der Finanzdienstleistung. Sein Engagement ist Garant dafür, dass die Interessen der unabhängigen Finanzdienstleister in Politik, Wirtschaft und Presse wahrgenommen und berücksichtigt werden. http://www.afw-verband.de/

AfW: Rentenpflicht für Poolmakler? Unsinn!

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Selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht.

Kann das sein? Dies entschied jedenfalls das Bayerische Landessozialgericht (LSG Bayern) in einem aktuellen – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 3.6.2016 (Aktenzeichen: L 1 R 679/14). Dieses Urteil unterliegt – vorsichtig ausgedrückt – inhaltlich und handwerklich erheblichen Bedenken.
Das LSG Bayern kommt anhand der konkreten Ausgestaltung der Vertriebsvereinbarung (die hier im Wortlaut nicht bekannt ist) und auch anhand der eigenen Angaben des Maklers bei seiner Anhörung (deren Wortlaut sich auch nicht aus dem Urteil ergibt) zu der Einschätzung, dass der Maklerpool Auftraggeber des Maklers sei und dass eine faktische Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool vorliegen würde. Dabei hat das Gericht die besonderen dem Vertragsverhältnis zwischen Maklerpool und Makler zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen nicht berücksichtigt.
Das LSG Bayern geht dabei davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstellt und den Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Das LSG Bayern meint weiter, dass die Kunden des Maklers nur deswegen Kunden des Maklers werden würden, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpool sei. Das LSG Bayern vergleicht die vorliegende Konstellation insbesondere mit einem Franchiseunternehmen, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Kunden des Franchisenehmers nicht als dessen Auftraggeber angesehen werden. „Absatzherr“ im Sinne dieser Rechtsprechung sei, ebenso wie für den Franchisenehmer der Franchisegeber, auch hier für den Makler der Maklerpool. Die Vertragsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool sind jedoch, anders als das LSG Bayern meint, nicht mit einem Franchisemodell vergleichbar. Denn der Makler vertreibt insbesondere keine Produkte des Maklerpools, sondern Produkte der Gesellschaften als Produktgeber. Der Maklerpool bietet weder eigene Produkte zum Vertrieb an, noch akquiriert der Maklerpool in der Regel eigene Kundenbeziehungen. Richtiger Weise ist der Kunde des Maklers als dessen Auftraggeber anzusehen. Der Versicherungsmakler wird seinen Kunden gegenüber insbesondere nach der so genannten „Sachwalterrechtsprechung“ des BGH im Unterschied zum Handelsvertreter als Interessen- und Abschlussvertreter des Kunden angesehen. Auch daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied, den das LSG Bayern nicht berücksichtigt hat.
Der Makler hatte zudem im Verfahren vor dem LSG Bayern Ausführungen zu den Vorteilen des Maklerpools gemacht, die das LSG Bayern letztlich dazu verwendet, die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit des Maklers zum Maklerpool zu begründen. Insbesondere begründet das LSG Bayern in einem abenteuerlichen Umkehrschluss die Abhängigkeit des Maklers damit, dass es meint, für den Makler wäre die Vermittlung außerhalb des Maklerpools „äußerst schwierig“. Er werde durch die Anbindung an den Maklerpool erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit „hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg“ nachzugehen. Die für eine erfolgreiche Maklertätigkeit erforderliche Zugriffsmöglichkeit auf einzelne Versicherungsunternehmen werde für den Makler allein durch den Maklerpool sichergestellt. Allein diese Aussagen sprechen von einer schwerwiegenden Unkenntnis des LSG Bayern in Bezug auf die Vertriebs- und Vermittlerlandschaft. Außerdem sei der Makler auf die Durchführung administrativer Tätigkeiten durch den Maklerpool angewiesen, um seine Tätigkeit erfolgreich auszuüben. Das Gericht begründet die wirtschaftliche bzw. faktische Abhängigkeit vom Maklerpool letztlich damit, dass es meint, der Makler könne ohne die Unterstützung durch die Vorteile, die ihm der Maklerpool bietet (Wettbewerbsvorteil durch Marktmacht des Maklerpools, administrative Tätigkeit) die Maklertätigkeit nicht erfolgreich betreiben und könne keine nennenswerten Umsätze erzielen.
Fazit: Das Urteil ist als grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung anzusehen. Das LSG Bayern kam offenbar wegen einer unvollständigen bzw. fehlerhaften Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtsbeziehungen zwischen Makler und Maklerpool und zwischen Makler und Maklerkunden zur Annahme der Rentenversicherungspflicht für den Makler. Dabei ist das LSG Bayern auch, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, wegen dieser fehlenden Kenntnisse von falschen Tatsachen und Annahmen ausgegangen, die es der Entscheidung in wesentlichen Teilen zugrunde gelegt hat. Wir werten das Urteil als einen Einzelfall, der sich in der weiteren Rechtsprechung zu diesem Thema so nicht wiederfinden sollte. Unbedingt sollte gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.
Anzumerken ist übrigens auch die fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Denn nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool erhalten, betrifft überhaupt das hier angesprochene Problem der vermeintlichen Rentenversicherungspflicht.
Verfasser: Rechtsanwalt Norman Wirth, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Geschäftsführender Vorstand des AfW


AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

Der Berufsverband unabhängiger Finanzdienstleister. Circa 30.000 Versicherungs- und Kapitalanlagevermittler werden durch seine rund 1.800 Mitgliedsunternehmen repräsentiert. Der AfW ist gefragter Gesprächspartner der Politik im gesamten Bereich der Finanzdienstleistung. Sein Engagement ist Garant dafür, dass die Interessen der unabhängigen Finanzdienstleister in Politik, Wirtschaft und Presse wahrgenommen und berücksichtigt werden. http://www.afw-verband.de/