Urteil: Versicherungsmakler verlieren Anspruch auf Unabhängigkeit
Veröffentlicht:24. November 2025
Urteil: Versicherungsmakler verlieren Anspruch auf Unabhängigkeit
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Oktober 2025 (Az.: 14 U 1740/24) markiert einen Wendepunkt für die Außendarstellung von Versicherungsmaklern. Die Richter entschieden, dass Makler nicht mit „unabhängiger Beratung“ werben dürfen, wenn sie – wie branchenüblich – Courtagen von Versicherern erhalten. Wettbewerbsrechtlich sei dies irreführend, da Verbraucher unter „unabhängig“ eine Beratung ohne finanzielle Vorteile durch Produktgeber verstehen.
Damit reiht sich das Urteil in eine Serie ähnlicher Entscheidungen ein, unter anderem vom OLG München (2020), OLG Köln (2024) und LG Köln (2025). Endgültige Rechtssicherheit wird wohl erst ein BGH-Urteil bringen.
Da nahezu alle Makler Courtagen erhalten, betrifft das Urteil faktisch die gesamte Maklerschaft. Für viele Vermittler bedeutet es eine erhebliche Einschränkung in der werblichen Außendarstellung, da der Begriff „unabhängig“ bislang ein zentrales Differenzierungsmerkmal war.
Die Entscheidung sorgt für Rechtsunsicherheit und wirft die Frage auf, wie Makler ihre besondere Stellung im Vermittlersystem künftig kommunizieren können. Denn gesetzlich sind sie als Sachwalter der Kunden definiert und stehen rechtlich auf deren Seite – nicht auf der Seite der Produktgeber.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung kritisiert das Urteil deutlich. Geschäftsführer Norman Wirth betont, dass die gesetzlich verankerte Rolle des Maklers durch eine rein wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen werde. Für die Maklerschaft bedeute dies eine Schwächung ihrer Position, obwohl sie sich fundamental vom gebundenen Vertrieb unterscheidet.
Auch Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte sieht die Auslegung kritisch. Viele Makler verstünden unter „Unabhängigkeit“ vor allem die freie Anbieterwahl ohne Bindung an einen Versicherer. Dass schon die übliche Courtage den Begriff unzulässig mache, halten viele für überzogen.
Branchenkommentator Stephan von Heymann zeigt sich hingegen pragmatisch. Er erkennt an, dass Versicherer durch Provisionen und Nähe faktisch Einfluss nehmen können. Wer gute Arbeit leiste, brauche das Schlagwort „unabhängig“ nicht zwingend als Werbebotschaft.
Das OLG-Dresden-Urteil verschärft die Diskussion um die Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern und zwingt die Branche, ihre Kommunikation neu zu denken. Während die Gerichte eine enge Auslegung des Begriffs verfolgen, bleibt die gesetzliche Rolle des Maklers als Sachwalter der Kunden bestehen. Endgültige Klarheit wird wohl erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen.
Was Makler jetzt tun sollten
• Begriff „unabhängig“ vermeiden – nicht mehr in Werbung, Online-Auftritten, Broschüren oder Anzeigen verwenden.
• Kommunikation prüfen – Websites, Social Media, Google Ads und Printmaterialien auf riskante Formulierungen kontrollieren.
• Leistungen konkret hervorheben – z. B. breite Marktübersicht, keine Bindung an einzelne Versicherer, Beratung im Kundeninteresse.
• Kundenerstinformation aktuell halten – leicht auffindbar und transparent platzieren.
• Rechtliche Vorsorge treffen – Werbematerialien regelmäßig juristisch prüfen lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Urteil: Versicherungsmakler verlieren Anspruch auf Unabhängigkeit
Veröffentlicht:24. November 2025
Urteil: Versicherungsmakler verlieren Anspruch auf Unabhängigkeit
Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Oktober 2025 (Az.: 14 U 1740/24) markiert einen Wendepunkt für die Außendarstellung von Versicherungsmaklern. Die Richter entschieden, dass Makler nicht mit „unabhängiger Beratung“ werben dürfen, wenn sie – wie branchenüblich – Courtagen von Versicherern erhalten. Wettbewerbsrechtlich sei dies irreführend, da Verbraucher unter „unabhängig“ eine Beratung ohne finanzielle Vorteile durch Produktgeber verstehen.
Damit reiht sich das Urteil in eine Serie ähnlicher Entscheidungen ein, unter anderem vom OLG München (2020), OLG Köln (2024) und LG Köln (2025). Endgültige Rechtssicherheit wird wohl erst ein BGH-Urteil bringen.
Da nahezu alle Makler Courtagen erhalten, betrifft das Urteil faktisch die gesamte Maklerschaft. Für viele Vermittler bedeutet es eine erhebliche Einschränkung in der werblichen Außendarstellung, da der Begriff „unabhängig“ bislang ein zentrales Differenzierungsmerkmal war.
Die Entscheidung sorgt für Rechtsunsicherheit und wirft die Frage auf, wie Makler ihre besondere Stellung im Vermittlersystem künftig kommunizieren können. Denn gesetzlich sind sie als Sachwalter der Kunden definiert und stehen rechtlich auf deren Seite – nicht auf der Seite der Produktgeber.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung kritisiert das Urteil deutlich. Geschäftsführer Norman Wirth betont, dass die gesetzlich verankerte Rolle des Maklers durch eine rein wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen werde. Für die Maklerschaft bedeute dies eine Schwächung ihrer Position, obwohl sie sich fundamental vom gebundenen Vertrieb unterscheidet.
Auch Tobias Strübing von Wirth-Rechtsanwälte sieht die Auslegung kritisch. Viele Makler verstünden unter „Unabhängigkeit“ vor allem die freie Anbieterwahl ohne Bindung an einen Versicherer. Dass schon die übliche Courtage den Begriff unzulässig mache, halten viele für überzogen.
Branchenkommentator Stephan von Heymann zeigt sich hingegen pragmatisch. Er erkennt an, dass Versicherer durch Provisionen und Nähe faktisch Einfluss nehmen können. Wer gute Arbeit leiste, brauche das Schlagwort „unabhängig“ nicht zwingend als Werbebotschaft.
Das OLG-Dresden-Urteil verschärft die Diskussion um die Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern und zwingt die Branche, ihre Kommunikation neu zu denken. Während die Gerichte eine enge Auslegung des Begriffs verfolgen, bleibt die gesetzliche Rolle des Maklers als Sachwalter der Kunden bestehen. Endgültige Klarheit wird wohl erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen.
Was Makler jetzt tun sollten
• Begriff „unabhängig“ vermeiden – nicht mehr in Werbung, Online-Auftritten, Broschüren oder Anzeigen verwenden.
• Kommunikation prüfen – Websites, Social Media, Google Ads und Printmaterialien auf riskante Formulierungen kontrollieren.
• Leistungen konkret hervorheben – z. B. breite Marktübersicht, keine Bindung an einzelne Versicherer, Beratung im Kundeninteresse.
• Kundenerstinformation aktuell halten – leicht auffindbar und transparent platzieren.
• Rechtliche Vorsorge treffen – Werbematerialien regelmäßig juristisch prüfen lassen, um Abmahnungen zu vermeiden.




