Umsatzsteuer auf Differenzprovisionen!? Sind Sie und Ihr Unternehmen vorbereitet?

Kategorien: Allgemein2,2 min read
Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.
Jedoch hat bereits im Jahr 2007 der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass Provisionen aus der reinen Durchführung von Unterstützungsleistungen für die Anbahnung von Versicherungsverträgen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Im Jahr 2008 wurde dies vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt und auf die Differenzprovisionen durch Untervermittlung erweitert.
Somit sind wohl lediglich Provisionen aus einer direkten Vermittlertätigkeit, d.h.  aus der  “Erst-Vermittlung”, auch weiterhin umsatzsteuerbefreit.
Differenzprovisionen aus der Vermittlungstätigkeit durch sogenannte Untervermittler oder -agenturen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der übergeordnete Vermittler keine Möglichkeit hat, direkten Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zu nehmen oder dies trotz der gegebenen Möglichkeit nicht tut.

Diejenigen Vermittler, die derzeit Differenzprovisionen ohne Umsatzsteuerausweis erhalten und über keinerlei Möglichkeiten der direkten Einflussnahme verfügen, sollten anhand der genannten Entscheidung prüfen, ob diese Provisionen auch weiterhin umsatzsteuerfrei sind und sich ggf. steuerlichen Rat zu Hilfe ziehen.
In vielen Bestandsverwaltungs- und Provisionsabrechnungsprogrammen ist bereits heute ein Werkzeug zur Antragskontrolle auf Umsatzsteuer-Differenzprovisionen integriert, um sicher zu stellen, dass kein Kunde unbewusst in die „Umsatzsteuer-Falle tappt“.
Dabei kann jedes Unternehmen entscheiden, ob Differenzprovisionen grundsätzlich mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden (Variante 1) oder der Berater die einzelnen Anträge prüfen kann (Variante 2).
In der Variante 1 tun Sie Ihrer unternehmerischen Pflicht Genüge und weisen die Umsatzsteuer auf jeden Vertrag aus, den der Vermittler nicht selbst vermittelt hat. Der Vermittler muss dann selbst darüber entscheiden, welche der Differenzprovisionen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind und die anfallende Umsatzsteuer abführen.
In Variante 2 bekommt der Berater im Webfrontend täglich die zu prüfenden Anträge seiner Unterstruktur vorgelegt und kann diese einzeln inhaltlich prüfen und freigeben. Für geprüfte Anträge wird dann keine Umsatzsteuer auf der Provisionsabrechnung ausgewiesen. Auf ungeprüfte Anträge fällt, wie gehabt Umsatzsteuer an.
Zum einen kann der Vermittler dadurch aktiv Einfluss auf seinen Umsatz nehmen, zum anderen wird durch das Prüfen der Anträge durch die Führungskräfte die Antragsqualität und damit die Annahme- und Policierungsquote signifikant erhöht.
Fragen Sie Ihren Programmhersteller, ob auch Ihr Programmsystem die oben genannten Möglichkeiten bietet!

Gerne beraten wir Sie bezüglich eines möglicherweise notwendigen Programmwechsels. Dazu können Sie sich gern unter http://www.maklerkonzepte.de über unser Unternehmen informieren.

 (Autor: Sascha Zingler)
Quellen:

Umsatzsteuer auf Differenzprovisionen!? Sind Sie und Ihr Unternehmen vorbereitet?

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Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei.
Jedoch hat bereits im Jahr 2007 der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass Provisionen aus der reinen Durchführung von Unterstützungsleistungen für die Anbahnung von Versicherungsverträgen nicht von der Umsatzsteuer befreit sind.
Im Jahr 2008 wurde dies vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt und auf die Differenzprovisionen durch Untervermittlung erweitert.
Somit sind wohl lediglich Provisionen aus einer direkten Vermittlertätigkeit, d.h.  aus der  “Erst-Vermittlung”, auch weiterhin umsatzsteuerbefreit.
Differenzprovisionen aus der Vermittlungstätigkeit durch sogenannte Untervermittler oder -agenturen können umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der übergeordnete Vermittler keine Möglichkeit hat, direkten Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zu nehmen oder dies trotz der gegebenen Möglichkeit nicht tut.

Diejenigen Vermittler, die derzeit Differenzprovisionen ohne Umsatzsteuerausweis erhalten und über keinerlei Möglichkeiten der direkten Einflussnahme verfügen, sollten anhand der genannten Entscheidung prüfen, ob diese Provisionen auch weiterhin umsatzsteuerfrei sind und sich ggf. steuerlichen Rat zu Hilfe ziehen.
In vielen Bestandsverwaltungs- und Provisionsabrechnungsprogrammen ist bereits heute ein Werkzeug zur Antragskontrolle auf Umsatzsteuer-Differenzprovisionen integriert, um sicher zu stellen, dass kein Kunde unbewusst in die „Umsatzsteuer-Falle tappt“.
Dabei kann jedes Unternehmen entscheiden, ob Differenzprovisionen grundsätzlich mit Umsatzsteuer ausgewiesen werden (Variante 1) oder der Berater die einzelnen Anträge prüfen kann (Variante 2).
In der Variante 1 tun Sie Ihrer unternehmerischen Pflicht Genüge und weisen die Umsatzsteuer auf jeden Vertrag aus, den der Vermittler nicht selbst vermittelt hat. Der Vermittler muss dann selbst darüber entscheiden, welche der Differenzprovisionen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig sind und die anfallende Umsatzsteuer abführen.
In Variante 2 bekommt der Berater im Webfrontend täglich die zu prüfenden Anträge seiner Unterstruktur vorgelegt und kann diese einzeln inhaltlich prüfen und freigeben. Für geprüfte Anträge wird dann keine Umsatzsteuer auf der Provisionsabrechnung ausgewiesen. Auf ungeprüfte Anträge fällt, wie gehabt Umsatzsteuer an.
Zum einen kann der Vermittler dadurch aktiv Einfluss auf seinen Umsatz nehmen, zum anderen wird durch das Prüfen der Anträge durch die Führungskräfte die Antragsqualität und damit die Annahme- und Policierungsquote signifikant erhöht.
Fragen Sie Ihren Programmhersteller, ob auch Ihr Programmsystem die oben genannten Möglichkeiten bietet!

Gerne beraten wir Sie bezüglich eines möglicherweise notwendigen Programmwechsels. Dazu können Sie sich gern unter http://www.maklerkonzepte.de über unser Unternehmen informieren.

 (Autor: Sascha Zingler)
Quellen: