Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung: „Vorsatz ist ausgeschlossen“
Veröffentlicht:20. August 2020
Unter Financial Lines-Experten in Deutschland wird die Auffassung vertreten, eine starke D&O-Versicherung sei im Rahmen der Managerhaftpflicht eine „All-Risk-Versicherung“. Betrachtet man die Deckungsbestandteile und die Schadenspraxis im Detail, verfestigt sich diese Einschätzung.
Seit dem Einzug der D&O-Versicherung in Deutschland vor über 25 Jahren sind Hendricks & Partner-Bedingungswerke HPDO© qualitativ führend. Versichert ist im Rahmen der jeweiligen Bedingungen im Ergebnis alles, was nicht ausgeschlossen ist. Prominenter und typischer Ausschluss einer D&O-Versicherung ist allerdings ausnahmslos der des Vorsatzes.
„Der Vorsatz ist ausgeschlossen“ – ein Irrtum?
- 103 VVG lautet: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Diese Regelung ist dispositiv, d. h. Vertragsparteien können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
Wie macht es der Markt?
In vielen Versicherungsbedingungen greift der Ausschluss nicht erst dann, wenn der Vorsatz sich auf die Herbeiführung des Schadens richtet, sondern bereits beim Vorsatz der Pflichtverletzung selbst. Einfach und effektiv lässt sich mit solch einem weiten Ausschluss das Risiko für die Versicherungswirtschaft begrenzen.
Höherwertige Bedingungswerke differenzieren nach dem Grad des Verschuldens bzw. der Vorsatzform und gewähren ggf. vorläufige Deckung, bis im Einzelfall nach bestimmten Verfahren ein Vorliegen dieses Ausschlussgrundes festgestellt wird. Um diese Feststellung herbeizuführen und damit die Grundlage für eine Rückforderung seiner Vorleistung zu schaffen, bietet es sich für den Versicherer an, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben.
Wie macht es hendricks?
Nach der hendricks HPDO ist die pauschale Aussage „Vorsatz ist ausgeschlossen“ in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:
- Ausgeschlossen ist gerade nicht jeder Vorsatz, sondern nur der direkte – vereinfacht ausgedrückt: „Absicht“ und „Wissentlichkeit“. Im Wording-Text: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherten Person.“
Ein großer Vorteil für die versicherte Person: Der Versicherer trägt grundsätzlich die primäre Beweislast für das Vorliegen des direkten Vorsatzes – eine im Einzelfall schwer nachzuweisende sog. „innere Tatsache“.
- Die D&O-Versicherung gewährt unter den jeweiligen Voraussetzungen nicht nur Ansprüche auf Freistellung, sondern auch auf Abwehrkostendeckung und – praxisrelevant – auf Übernahme der Kosten vorsorglicher Rechtsberatung. Dieser Versicherungsfall tritt in vielen Fällen schon ein, wenn eine Pflichtverletzung möglich erscheint. Die Abwehrkostendeckung greift bei jeder Art von (ggf. behauptetem) Vorsatz, und zwar bis zu seiner rechtskräftigen Feststellung!
- Je nach Bedingungswerk ist dem Versicherer bis dahin sogar die Feststellungsklage ausdrücklich verwehrt.
- Besonderer Deckungsvorteil: Der Versicherer verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auch noch auf die Rückforderung seiner Vorleistung. Im Wording-Text: „Der Versicherer verzichtet auf eine Rückforderung der von ihm übernommenen Abwehrkosten bis zu einer Höhe von EUR 1,0 Mio., sofern diese Bedingungen nicht ausdrücklich eine Rückerstattungspflicht vorsehen. Der Verzicht gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet war.“
Fazit
Seit vielen Jahren ist der Vorsatzausschluss in den Hendricks & Partner-Bedingungswerken zum Vorteil der Versicherten signifikant eingeschränkt; aber der Markt schläft nicht. Einige der bei den Versicherten begehrten Deckungsvorteile finden mit der Zeit über diverse Produktentwicklungsabteilungen auf der ganzen Welt ihren Weg in weitere, neuere und stärkere Bedingungswerke. Die Aussage „Vorsatz ist ausgeschlossen“ ist daher tendenziell irrtümlich. Die Kunst und der Spaß der Produktentwicklung liegen darin, durch Optimierung der Deckungskonzepte der Konkurrenz immer mindestens eine Nasenlänge voraus zu sein.
Die Besonderheiten der hendricks HPDO
Angesichts des schwer überschaubaren Marktes für Managerversicherungen ist eine besonders hohe Beratungsexpertise elementar. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.
Sie möchten mehr über hendricks und die Welt der D&O erfahren? Dann kontaktieren Sie uns hier.
Über hendricks GmbH:
Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de
Pressekontakt:
hendricks GmbH
Denise Jetzki | Marketing Manager
T +49 (0)211 940 83 – 64
E denise.jetzki@hendricks-makler.de
Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung: „Vorsatz ist ausgeschlossen“
Veröffentlicht:20. August 2020
Unter Financial Lines-Experten in Deutschland wird die Auffassung vertreten, eine starke D&O-Versicherung sei im Rahmen der Managerhaftpflicht eine „All-Risk-Versicherung“. Betrachtet man die Deckungsbestandteile und die Schadenspraxis im Detail, verfestigt sich diese Einschätzung.
Seit dem Einzug der D&O-Versicherung in Deutschland vor über 25 Jahren sind Hendricks & Partner-Bedingungswerke HPDO© qualitativ führend. Versichert ist im Rahmen der jeweiligen Bedingungen im Ergebnis alles, was nicht ausgeschlossen ist. Prominenter und typischer Ausschluss einer D&O-Versicherung ist allerdings ausnahmslos der des Vorsatzes.
„Der Vorsatz ist ausgeschlossen“ – ein Irrtum?
- 103 VVG lautet: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Diese Regelung ist dispositiv, d. h. Vertragsparteien können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen.
Wie macht es der Markt?
In vielen Versicherungsbedingungen greift der Ausschluss nicht erst dann, wenn der Vorsatz sich auf die Herbeiführung des Schadens richtet, sondern bereits beim Vorsatz der Pflichtverletzung selbst. Einfach und effektiv lässt sich mit solch einem weiten Ausschluss das Risiko für die Versicherungswirtschaft begrenzen.
Höherwertige Bedingungswerke differenzieren nach dem Grad des Verschuldens bzw. der Vorsatzform und gewähren ggf. vorläufige Deckung, bis im Einzelfall nach bestimmten Verfahren ein Vorliegen dieses Ausschlussgrundes festgestellt wird. Um diese Feststellung herbeizuführen und damit die Grundlage für eine Rückforderung seiner Vorleistung zu schaffen, bietet es sich für den Versicherer an, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben.
Wie macht es hendricks?
Nach der hendricks HPDO ist die pauschale Aussage „Vorsatz ist ausgeschlossen“ in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:
- Ausgeschlossen ist gerade nicht jeder Vorsatz, sondern nur der direkte – vereinfacht ausgedrückt: „Absicht“ und „Wissentlichkeit“. Im Wording-Text: „Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen direkt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherten Person.“
Ein großer Vorteil für die versicherte Person: Der Versicherer trägt grundsätzlich die primäre Beweislast für das Vorliegen des direkten Vorsatzes – eine im Einzelfall schwer nachzuweisende sog. „innere Tatsache“.
- Die D&O-Versicherung gewährt unter den jeweiligen Voraussetzungen nicht nur Ansprüche auf Freistellung, sondern auch auf Abwehrkostendeckung und – praxisrelevant – auf Übernahme der Kosten vorsorglicher Rechtsberatung. Dieser Versicherungsfall tritt in vielen Fällen schon ein, wenn eine Pflichtverletzung möglich erscheint. Die Abwehrkostendeckung greift bei jeder Art von (ggf. behauptetem) Vorsatz, und zwar bis zu seiner rechtskräftigen Feststellung!
- Je nach Bedingungswerk ist dem Versicherer bis dahin sogar die Feststellungsklage ausdrücklich verwehrt.
- Besonderer Deckungsvorteil: Der Versicherer verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auch noch auf die Rückforderung seiner Vorleistung. Im Wording-Text: „Der Versicherer verzichtet auf eine Rückforderung der von ihm übernommenen Abwehrkosten bis zu einer Höhe von EUR 1,0 Mio., sofern diese Bedingungen nicht ausdrücklich eine Rückerstattungspflicht vorsehen. Der Verzicht gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet war.“
Fazit
Seit vielen Jahren ist der Vorsatzausschluss in den Hendricks & Partner-Bedingungswerken zum Vorteil der Versicherten signifikant eingeschränkt; aber der Markt schläft nicht. Einige der bei den Versicherten begehrten Deckungsvorteile finden mit der Zeit über diverse Produktentwicklungsabteilungen auf der ganzen Welt ihren Weg in weitere, neuere und stärkere Bedingungswerke. Die Aussage „Vorsatz ist ausgeschlossen“ ist daher tendenziell irrtümlich. Die Kunst und der Spaß der Produktentwicklung liegen darin, durch Optimierung der Deckungskonzepte der Konkurrenz immer mindestens eine Nasenlänge voraus zu sein.
Die Besonderheiten der hendricks HPDO
Angesichts des schwer überschaubaren Marktes für Managerversicherungen ist eine besonders hohe Beratungsexpertise elementar. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.
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Über hendricks GmbH:
Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de
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Denise Jetzki | Marketing Manager
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E denise.jetzki@hendricks-makler.de