Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung Teil 5 – Es gibt kaum noch Unterschiede in den D&O-Wordings – es reicht irgendeine D&O
Veröffentlicht:22. Juni 2020
Immer häufiger wird man mit der Auffassung von Versicherungsmaklern oder Organmitgliedern konfrontiert, dass es keine nennenswerten Unterschiede zwischen D&O-Bedingungswerken gibt. Im Gegenteil, relevant ist nur, dass man überhaupt eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Mit dem Abschluss einer Managerhaftpflichtversicherung sei der Schutz dann schon ausreichend, denn schließlich sichert eine D&O-Versicherung jeglichen Vermögensschaden ab, den eine versicherte Person verursacht hat. Zumindest teilt man inzwischen die Ansicht, dass eine D&O-Versicherung im Versicherungsfundus eines jeden Managers nicht mehr fehlen darf. So kommt es nicht selten vor, dass Gesellschaften zwar über eine D&O-Versicherung verfügen, deren Bedingungswerk jedoch seit Versicherungsbeginn nicht mehr aktualisiert worden ist.
Unterschiede in den D&O-Bedingungswerken – sind diese noch relevant?
In einem D&O-Schadensfall lauert dann das böse Erwachen, denn wer sich tiefer mit der hochkomplexen Materie der Managerhaftpflicht befasst, weiß, dass es für die betroffenen Organmitglieder gravierende Folgen für ihr Privatvermögen haben kann, wenn ein Bedingungswerk vorliegt, das wesentliche Deckungsbausteine nicht enthält. Die D&O-Bedingungswerke und deren Auslegung orientieren sich außerordentlich stark an Gesetzgebung, Rechtsprechung und dem Regulierungsverhalten der Versicherer in Schadenfällen. Aus diesem Grund sind die Bedingungswerke einem stetigen Wandel ausgesetzt. Der Teufel steckt hier vielmals im Detail; einen umfassenden D&O-Schutz sollte man daher keinesfalls dem Zufall überlassen.
So sind immer noch starke Qualitätsunterschiede in allen Bereichen einer D&O-Versicherung auf dem Markt zu erkennen, seien es Regelungen zur Definition des Vermögensschadens, zur zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes oder zu den möglichen Anspruchsberechtigten der Versicherungsleistungen.
Für Aufsehen hatte beispielsweise ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2018 gesorgt, das in Zeiten von COVID-19 sicherlich wieder in den Fokus rücken wird. Das OLG hatte nämlich entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolventen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen gemäß § 64 S. 1 GmbHG deckt. Es handele sich dabei nicht um einen versicherten Schadensersatzanspruch im Sinne einer D&O, sondern um einen nicht versicherten „Ersatzanspruch eigener Art“.
Versicherungsschutz für den betroffenen Geschäftsführer hätte nur bestanden, wenn in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt worden wäre, dass auch Ansprüche gemäß § 64 S. 1 GmbHG ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Versicherungsmakler und versicherte Personen einer D&O sollten daher zwingend ihre bestehenden D&O-Versicherungen in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität überprüfen.
Die Besonderheiten der hendricks HPDO<
Angesichts des schwer überschaubaren Marktes für Managerversicherungen ist eine besonders hohe Beratungsexpertise elementar. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer. Darüber hinaus entwickelt hendricks kontinuierlich die Bedingungswerke – die dem stetigen Wandel gerecht werden müssen – und sorgt stets dafür, dass der Kunde mit den besten Bedingungen ausgestattet ist.
Sie möchten mehr über hendricks und unsere Welt der D&O erfahren? Dann kontaktieren Sie uns hier.
Sie arbeiten am liebsten digital? Ihre exklusiven Zugangsdaten zu hendricks digital, dem hybriden Ergebnis aus Innovation und Tradition erhalten Sie hier.
Über hendricks GmbH:
Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de
Pressekontakt:
hendricks GmbH
Denise Jetzki | Marketing Manager
T +49 (0)211 940 83 – 64
E denise.jetzki@hendricks-makler.de
Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung Teil 5 – Es gibt kaum noch Unterschiede in den D&O-Wordings – es reicht irgendeine D&O
Veröffentlicht:22. Juni 2020
Immer häufiger wird man mit der Auffassung von Versicherungsmaklern oder Organmitgliedern konfrontiert, dass es keine nennenswerten Unterschiede zwischen D&O-Bedingungswerken gibt. Im Gegenteil, relevant ist nur, dass man überhaupt eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat. Mit dem Abschluss einer Managerhaftpflichtversicherung sei der Schutz dann schon ausreichend, denn schließlich sichert eine D&O-Versicherung jeglichen Vermögensschaden ab, den eine versicherte Person verursacht hat. Zumindest teilt man inzwischen die Ansicht, dass eine D&O-Versicherung im Versicherungsfundus eines jeden Managers nicht mehr fehlen darf. So kommt es nicht selten vor, dass Gesellschaften zwar über eine D&O-Versicherung verfügen, deren Bedingungswerk jedoch seit Versicherungsbeginn nicht mehr aktualisiert worden ist.
Unterschiede in den D&O-Bedingungswerken – sind diese noch relevant?
In einem D&O-Schadensfall lauert dann das böse Erwachen, denn wer sich tiefer mit der hochkomplexen Materie der Managerhaftpflicht befasst, weiß, dass es für die betroffenen Organmitglieder gravierende Folgen für ihr Privatvermögen haben kann, wenn ein Bedingungswerk vorliegt, das wesentliche Deckungsbausteine nicht enthält. Die D&O-Bedingungswerke und deren Auslegung orientieren sich außerordentlich stark an Gesetzgebung, Rechtsprechung und dem Regulierungsverhalten der Versicherer in Schadenfällen. Aus diesem Grund sind die Bedingungswerke einem stetigen Wandel ausgesetzt. Der Teufel steckt hier vielmals im Detail; einen umfassenden D&O-Schutz sollte man daher keinesfalls dem Zufall überlassen.
So sind immer noch starke Qualitätsunterschiede in allen Bereichen einer D&O-Versicherung auf dem Markt zu erkennen, seien es Regelungen zur Definition des Vermögensschadens, zur zeitlichen Geltung des Versicherungsschutzes oder zu den möglichen Anspruchsberechtigten der Versicherungsleistungen.
Für Aufsehen hatte beispielsweise ein Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2018 gesorgt, das in Zeiten von COVID-19 sicherlich wieder in den Fokus rücken wird. Das OLG hatte nämlich entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolventen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen gemäß § 64 S. 1 GmbHG deckt. Es handele sich dabei nicht um einen versicherten Schadensersatzanspruch im Sinne einer D&O, sondern um einen nicht versicherten „Ersatzanspruch eigener Art“.
Versicherungsschutz für den betroffenen Geschäftsführer hätte nur bestanden, wenn in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich geregelt worden wäre, dass auch Ansprüche gemäß § 64 S. 1 GmbHG ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Versicherungsmakler und versicherte Personen einer D&O sollten daher zwingend ihre bestehenden D&O-Versicherungen in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität überprüfen.
Die Besonderheiten der hendricks HPDO<
Angesichts des schwer überschaubaren Marktes für Managerversicherungen ist eine besonders hohe Beratungsexpertise elementar. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer. Darüber hinaus entwickelt hendricks kontinuierlich die Bedingungswerke – die dem stetigen Wandel gerecht werden müssen – und sorgt stets dafür, dass der Kunde mit den besten Bedingungen ausgestattet ist.
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Über hendricks GmbH:
Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de
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