Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung – Eine rückwirkende Verschlechterung ist (un)möglich

Kategorien: Assekuranz3,4 min readSchlagwörter: ,

Im D&O-Schadenfall ist die erste Frage: Welche Vertragsbedingungen gelten für die Schadenregulierung? Denn daraus ergibt sich, welche Leistungen die Manager konkret abrufen können.

In der D&O gilt das sog. „Anspruchserhebungsprinzip“. Danach sind diejenigen Vertragskonditionen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vereinbart sind. Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn der Manager persönlich, schriftlich auf Schadensersatz aus seinem Privatvermögen in Anspruch genommen wird.  Das „Anspruchserhebungsprinzip“ ist insofern zu unterscheiden vom „Verstoßprinzip“, das auf jene Vertragsbedingungen abstellen würde, die zum Zeitpunkt des behaupteten streitgegenständlichen Verstoßes gegolten haben.

Damit die Managerhaftpflicht immer eine möglichst optimale Deckungsqualität aufweist, ist es wichtig, die Bedingungen der D&O-Versicherung in der oft langjährigen Vertragspartnerschaft von Unternehmen und D&O-Versicherer stetig weiterzuentwickeln. D&O-Verträge werden dabei regelmäßig jahresweise vereinbart und verlängert; ausnahmsweise können mittelständische Unternehmen auch eine Mehrjahresdeckung bereitstellen.

In der Vertragspartnerschaft zwischen Unternehmen und Versicherer werden im Laufe der Jahre oftmals ergänzende Änderungen vereinbart. Das Spektrum reicht dabei von einer Erhöhung der Deckungssumme mit weiteren Deckungserweiterungen (in den letzten Jahren eines eher „weicheren“ D&O-Marktes die Regel) bis hin zu einer Reduzierung der Deckungssumme mit zusätzlichen Deckungseinschränkungen, teils über die Vertragsjahre auch stufenweise und teils auch als Mix zwischen Erweiterungen und Einschränkungen. Letzteres ist insbesondere in der aktuellen D&O-Marktverhärtung in Zeiten der „Corona-Pandemie“ vermehrt zu beobachten bei finanzschwachen Unternehmen oder nach gravierender Schadenbelastung.

Beispiele für mögliche Einschränkungen sind ein „Insolvenzausschluss“, ein „Dienstleistungsausschluss“, im hochdotierten Profisport z. B. eine Einschränkung für „Lizenzspieler- und Trainertransfers“ oder spezielle Klauseln nach individuellem Schadengeschehen einzelner Unternehmen. Mitunter bestehen die Versicherer auf eine Reduzierung der Deckungssumme zur Risikodeckelung.

Gerade in Zeiten des verhärteten D&O-Marktes ist es allerdings für betroffene Unternehmen oft mehr als schwierig, ein besseres Alternativangebot bei einem anderen Versicherer zu finden.

Vor allem Gesellschaften mit heftiger Schadenbelastung oder mit schlechten Finanzdaten in Zeiten der „Corona-Pandemie“ führen daher ihre alten D&O-Verträge oft mit einer Einschränkung fort. Bei „normalen“ D&O-Verträgen sind in künftigen D&O-Schadenfällen die neuen, eingeschränkten Konditionen anzuwenden – auch wenn es um streitgegenständliche Pflichtverletzungen aus der Vergangenheit geht.

Diese Einschränkungen umgeht das hendricks-Bedingungswerk HPDO zugunsten der Versicherten mit der sog. „Kontinuitätsgarantie“:

Die „Kontinuitätsgarantie“ gilt für Pflichtverletzungen, die begangen wurden, bevor der Deckungsumfang, welcher unmittelbar vor der Wirksamkeit der Bedingungseinschränkung bzw. Deckungssummenreduzierung vereinbart war, geändert wurde. Sie wirkt verbindlich, das heißt: aufgrund der „Kontinuitätsgarantie“ kann in nachfolgenden Versicherungsperioden nicht zulasten der Versicherten abgewichen werden. Manager bleiben damit für ihr vergangenes Handeln von negativen Einschränkungen der D&O verschont; es gibt keine rückwirkende Verschlechterung ihrer D&O.  Die „Kontinuitätsgarantie“ ist somit für die Versicherten ein enormer Vorteil gerade auch in diesen turbulenten Zeiten und sicher auch in der Zukunft. Denn absehbar ist, dass sich der D&O- Markt auch in den kommenden Monaten weiter verhärten wird, wenn wirtschaftliche Schieflagen und Schadenfälle nochmal ansteigen werden.


Die hendricks HPDO

Die hendricks GmbH sieht sich als ständiger Wegbegleiter in der Karrierelaufbahn von Managern für deren persönliche Absicherung. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.

Sie möchten mehr über hendricks und die Welt der D&O erfahren? Dann kontaktieren Sie uns hier.

Die hendricks GmbH
Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de

Pressekontakt:
hendricks GmbH
Denise Jetzki | Senior Marketing Manager
T +49 (0)211 940 83 – 64
E denise.jetzki@hendricks-makler.de

Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung – Eine rückwirkende Verschlechterung ist (un)möglich

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Im D&O-Schadenfall ist die erste Frage: Welche Vertragsbedingungen gelten für die Schadenregulierung? Denn daraus ergibt sich, welche Leistungen die Manager konkret abrufen können.

In der D&O gilt das sog. „Anspruchserhebungsprinzip“. Danach sind diejenigen Vertragskonditionen heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles vereinbart sind. Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn der Manager persönlich, schriftlich auf Schadensersatz aus seinem Privatvermögen in Anspruch genommen wird.  Das „Anspruchserhebungsprinzip“ ist insofern zu unterscheiden vom „Verstoßprinzip“, das auf jene Vertragsbedingungen abstellen würde, die zum Zeitpunkt des behaupteten streitgegenständlichen Verstoßes gegolten haben.

Damit die Managerhaftpflicht immer eine möglichst optimale Deckungsqualität aufweist, ist es wichtig, die Bedingungen der D&O-Versicherung in der oft langjährigen Vertragspartnerschaft von Unternehmen und D&O-Versicherer stetig weiterzuentwickeln. D&O-Verträge werden dabei regelmäßig jahresweise vereinbart und verlängert; ausnahmsweise können mittelständische Unternehmen auch eine Mehrjahresdeckung bereitstellen.

In der Vertragspartnerschaft zwischen Unternehmen und Versicherer werden im Laufe der Jahre oftmals ergänzende Änderungen vereinbart. Das Spektrum reicht dabei von einer Erhöhung der Deckungssumme mit weiteren Deckungserweiterungen (in den letzten Jahren eines eher „weicheren“ D&O-Marktes die Regel) bis hin zu einer Reduzierung der Deckungssumme mit zusätzlichen Deckungseinschränkungen, teils über die Vertragsjahre auch stufenweise und teils auch als Mix zwischen Erweiterungen und Einschränkungen. Letzteres ist insbesondere in der aktuellen D&O-Marktverhärtung in Zeiten der „Corona-Pandemie“ vermehrt zu beobachten bei finanzschwachen Unternehmen oder nach gravierender Schadenbelastung.

Beispiele für mögliche Einschränkungen sind ein „Insolvenzausschluss“, ein „Dienstleistungsausschluss“, im hochdotierten Profisport z. B. eine Einschränkung für „Lizenzspieler- und Trainertransfers“ oder spezielle Klauseln nach individuellem Schadengeschehen einzelner Unternehmen. Mitunter bestehen die Versicherer auf eine Reduzierung der Deckungssumme zur Risikodeckelung.

Gerade in Zeiten des verhärteten D&O-Marktes ist es allerdings für betroffene Unternehmen oft mehr als schwierig, ein besseres Alternativangebot bei einem anderen Versicherer zu finden.

Vor allem Gesellschaften mit heftiger Schadenbelastung oder mit schlechten Finanzdaten in Zeiten der „Corona-Pandemie“ führen daher ihre alten D&O-Verträge oft mit einer Einschränkung fort. Bei „normalen“ D&O-Verträgen sind in künftigen D&O-Schadenfällen die neuen, eingeschränkten Konditionen anzuwenden – auch wenn es um streitgegenständliche Pflichtverletzungen aus der Vergangenheit geht.

Diese Einschränkungen umgeht das hendricks-Bedingungswerk HPDO zugunsten der Versicherten mit der sog. „Kontinuitätsgarantie“:

Die „Kontinuitätsgarantie“ gilt für Pflichtverletzungen, die begangen wurden, bevor der Deckungsumfang, welcher unmittelbar vor der Wirksamkeit der Bedingungseinschränkung bzw. Deckungssummenreduzierung vereinbart war, geändert wurde. Sie wirkt verbindlich, das heißt: aufgrund der „Kontinuitätsgarantie“ kann in nachfolgenden Versicherungsperioden nicht zulasten der Versicherten abgewichen werden. Manager bleiben damit für ihr vergangenes Handeln von negativen Einschränkungen der D&O verschont; es gibt keine rückwirkende Verschlechterung ihrer D&O.  Die „Kontinuitätsgarantie“ ist somit für die Versicherten ein enormer Vorteil gerade auch in diesen turbulenten Zeiten und sicher auch in der Zukunft. Denn absehbar ist, dass sich der D&O- Markt auch in den kommenden Monaten weiter verhärten wird, wenn wirtschaftliche Schieflagen und Schadenfälle nochmal ansteigen werden.


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Die hendricks GmbH sieht sich als ständiger Wegbegleiter in der Karrierelaufbahn von Managern für deren persönliche Absicherung. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.

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