Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung: „Eine gemeinsame D&O-Deckung für Vorstand und Aufsichtsrat ist ausreichend

Kategorien: Assekuranz3,8 min readSchlagwörter: ,

Die D&O-Versicherung ist in Deutschland mittlerweile ein etabliertes Versicherungsprodukt und aus der Versicherungslandschaft nicht mehr weg zu denken. Längst ist sie nicht mehr nur großen börsennotierten Unternehmen vorbehalten, sondern gehört zur versicherungstechnischen Grundausstattung mittelständischer wie kleinerer Unternehmen.

Den Versicherungsschutz kaufen Unternehmen üblicherweise in Form einer Versicherung für fremde Rechnung ein; Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sind die handelnden natürlichen Personen. Von jeher werden – entgegen dem sonst üblichen dualistischen Systems der Unternehmensleitung – die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gemeinsam unter einer einheitlichen D&O-Deckung versichert, was sich aus den US-amerikanischen Wurzeln des Produkts erklärt.

Letzteres wurde viele Jahre lang nicht hinterfragt. Und sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherungsmakler gingen wie selbstverständlich davon aus, dass eine gemeinsame D&O-Versicherung der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans „state of the art“ sei. Die Schadenerfahrung hat jedoch gezeigt: Eine gemeinsame Deckung kann sich insbesondere für die Mitglieder des Aufsichtsrats als problematisch erweisen.

Problemfälle bei der gemeinsamen Deckung

Der Vorwurf der mangelnden Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist oft zeitlich nachgelagert zu einem den Vorstand betreffenden Versicherungsfall. Daher kann es dazu kommen, dass bei einem den Aufsichtsrat betreffenden Versicherungsfall nicht genug Kapazität vorhanden ist, um sowohl die Vorstände als auch die Aufsichtsräte in der notwendigen Höhe abzudecken.

Denkbar ist auch, dass der Aufsichtsrat, der üblicherweise nicht mit dem Abschluss der gemeinsamen D&O-Deckung betraut ist, seinen Versicherungsschutz aufgrund unredlichen Verhaltens des Vorstands verliert. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn der D&O-Versicherer den Versicherungsvertrag unter Berufung auf einen Verstoß gegen die vorvertraglichen Anzeigepflichten anficht.

Die wohl relevanteste Schwachstelle einer gemeinsamen D&O-Deckung von Vorstand und Aufsichtsrat ist allerdings die Gefahr eines Interessenkonflikts beim gemeinsamen Versicherer. Denn dieser muss unter Umständen gleichzeitig mehreren Versicherten – Mitgliedern des Vorstandes auf der einen sowie Mitgliedern des Aufsichtsrats auf der anderen Seite – mit potenziell widerstreitenden Interessen zur Seite stehen. Ein solches Szenario ist in zwei Konstellationen denkbar: Nämlich erstens im Falle einer Streitverkündung von Mitgliedern des Vorstands an Mitglieder des Aufsichtsrats in einem Haftungsprozess der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder sowie zweitens bei einer Beauftragung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur zeitgleichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung

TTT-Police als Lösung für den Konfliktfall

Lösen lässt sich ein potenzieller Konflikt dadurch, dass die D&O-Deckungen von Vorstand und Aufsichtsrat über eine sogenannte Two-Tier-Trigger-Police (kurz TTT-Police) getrennt werden. Die TTT-Police wird dann als eigenständiger Versicherungsvertrag für den Aufsichtsrat mit einem separaten Risikoträger neben die gemeinsame D&O-Deckung gestellt, die für Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich erhalten bleibt. Die TTT-Deckung kommt dann zum Tragen, wenn eines von vier bestimmten Szenarien (Triggern) eintritt, in denen eine gemeinsame Versicherung von Vorstand und Aufsichtsrat problematisch werden kann. Die vier Trigger sind:

  1. die Ausschöpfung der Versicherungssumme der gemeinsamen D&O-Deckung,
  2. die Anfechtung der gemeinsamen D&O-Deckung durch den Versicherer aufgrund von vorvertraglich begangenen Anzeigepflichtverstößen,
  3. die Streitverkündung an die Aufsichtsratsmitglieder in einem Haftungsprozess der Gesellschaft gegen die Vorstände sowie
  4. die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG.

Inhaltlich ist die TTT-Deckung eine sogenannte Full-Following-Form-Deckung, das heißt die TTT-Versicherungsbedingungen verweisen hinsichtlich des Versicherungsumfangs auf die Versicherungsbedingungen der gemeinsamen Deckung. Damit wird sichergestellt, dass die beiden Organe nicht unterschiedlich gut versichert sind.

Fazit

Der Abschluss einer TTT-Police stellt sicher, dass es für die Aufsichtsratsmitglieder und nicht zuletzt auch für den beratenden Versicherungsmakler kein böses Erwachen gibt, wenn sich herausstellt, dass eine gemeinsame D&O-Versicherung für Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan in bestimmten Szenarien unzureichend oder konfliktbehaftet sein kann. Die TTT-Deckung ist damit für Unternehmen mit dualistischer Leitung aus Vorstand und Aufsichtsrat ein wichtiger Baustein in einem maßgeschneiderten Versicherungskonzept.

Die Two-Tier-Trigger-Police kurz und einfach erklärt? Entdecken Sie hier unser Erklärvideo.

Sie möchten mehr über hendricks und die Welt der D&O erfahren? Dann kontaktieren Sie uns hier.


Die hendricks GmbH

Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de

Pressekontakt:
hendricks GmbH
Denise Jetzki | Marketing Manager
T +49 (0)211 940 83 – 64
denise.jetzki@hendricks-makler.de

Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung: „Eine gemeinsame D&O-Deckung für Vorstand und Aufsichtsrat ist ausreichend

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Die D&O-Versicherung ist in Deutschland mittlerweile ein etabliertes Versicherungsprodukt und aus der Versicherungslandschaft nicht mehr weg zu denken. Längst ist sie nicht mehr nur großen börsennotierten Unternehmen vorbehalten, sondern gehört zur versicherungstechnischen Grundausstattung mittelständischer wie kleinerer Unternehmen.

Den Versicherungsschutz kaufen Unternehmen üblicherweise in Form einer Versicherung für fremde Rechnung ein; Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag sind die handelnden natürlichen Personen. Von jeher werden – entgegen dem sonst üblichen dualistischen Systems der Unternehmensleitung – die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gemeinsam unter einer einheitlichen D&O-Deckung versichert, was sich aus den US-amerikanischen Wurzeln des Produkts erklärt.

Letzteres wurde viele Jahre lang nicht hinterfragt. Und sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherungsmakler gingen wie selbstverständlich davon aus, dass eine gemeinsame D&O-Versicherung der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans „state of the art“ sei. Die Schadenerfahrung hat jedoch gezeigt: Eine gemeinsame Deckung kann sich insbesondere für die Mitglieder des Aufsichtsrats als problematisch erweisen.

Problemfälle bei der gemeinsamen Deckung

Der Vorwurf der mangelnden Kontrolle des Vorstands durch den Aufsichtsrat ist oft zeitlich nachgelagert zu einem den Vorstand betreffenden Versicherungsfall. Daher kann es dazu kommen, dass bei einem den Aufsichtsrat betreffenden Versicherungsfall nicht genug Kapazität vorhanden ist, um sowohl die Vorstände als auch die Aufsichtsräte in der notwendigen Höhe abzudecken.

Denkbar ist auch, dass der Aufsichtsrat, der üblicherweise nicht mit dem Abschluss der gemeinsamen D&O-Deckung betraut ist, seinen Versicherungsschutz aufgrund unredlichen Verhaltens des Vorstands verliert. Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn der D&O-Versicherer den Versicherungsvertrag unter Berufung auf einen Verstoß gegen die vorvertraglichen Anzeigepflichten anficht.

Die wohl relevanteste Schwachstelle einer gemeinsamen D&O-Deckung von Vorstand und Aufsichtsrat ist allerdings die Gefahr eines Interessenkonflikts beim gemeinsamen Versicherer. Denn dieser muss unter Umständen gleichzeitig mehreren Versicherten – Mitgliedern des Vorstandes auf der einen sowie Mitgliedern des Aufsichtsrats auf der anderen Seite – mit potenziell widerstreitenden Interessen zur Seite stehen. Ein solches Szenario ist in zwei Konstellationen denkbar: Nämlich erstens im Falle einer Streitverkündung von Mitgliedern des Vorstands an Mitglieder des Aufsichtsrats in einem Haftungsprozess der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder sowie zweitens bei einer Beauftragung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur zeitgleichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung

TTT-Police als Lösung für den Konfliktfall

Lösen lässt sich ein potenzieller Konflikt dadurch, dass die D&O-Deckungen von Vorstand und Aufsichtsrat über eine sogenannte Two-Tier-Trigger-Police (kurz TTT-Police) getrennt werden. Die TTT-Police wird dann als eigenständiger Versicherungsvertrag für den Aufsichtsrat mit einem separaten Risikoträger neben die gemeinsame D&O-Deckung gestellt, die für Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich erhalten bleibt. Die TTT-Deckung kommt dann zum Tragen, wenn eines von vier bestimmten Szenarien (Triggern) eintritt, in denen eine gemeinsame Versicherung von Vorstand und Aufsichtsrat problematisch werden kann. Die vier Trigger sind:

  1. die Ausschöpfung der Versicherungssumme der gemeinsamen D&O-Deckung,
  2. die Anfechtung der gemeinsamen D&O-Deckung durch den Versicherer aufgrund von vorvertraglich begangenen Anzeigepflichtverstößen,
  3. die Streitverkündung an die Aufsichtsratsmitglieder in einem Haftungsprozess der Gesellschaft gegen die Vorstände sowie
  4. die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG.

Inhaltlich ist die TTT-Deckung eine sogenannte Full-Following-Form-Deckung, das heißt die TTT-Versicherungsbedingungen verweisen hinsichtlich des Versicherungsumfangs auf die Versicherungsbedingungen der gemeinsamen Deckung. Damit wird sichergestellt, dass die beiden Organe nicht unterschiedlich gut versichert sind.

Fazit

Der Abschluss einer TTT-Police stellt sicher, dass es für die Aufsichtsratsmitglieder und nicht zuletzt auch für den beratenden Versicherungsmakler kein böses Erwachen gibt, wenn sich herausstellt, dass eine gemeinsame D&O-Versicherung für Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan in bestimmten Szenarien unzureichend oder konfliktbehaftet sein kann. Die TTT-Deckung ist damit für Unternehmen mit dualistischer Leitung aus Vorstand und Aufsichtsrat ein wichtiger Baustein in einem maßgeschneiderten Versicherungskonzept.

Die Two-Tier-Trigger-Police kurz und einfach erklärt? Entdecken Sie hier unser Erklärvideo.

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Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de

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