Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung „Die D&O-Unternehmensdeckung ist ausreichend“ – mitnichten

Kategorien: Assekuranz, Recht3,3 min readSchlagwörter: , ,

Geht es um das Thema Haftungsabsicherung, sind Organmitglieder häufig der Meinung, es bestehe kein Bedarf für eine persönliche D&O-Versicherung. Schließlich halte die Gesellschaft bereits eine Unternehmens-D&O mit angemessener Deckung vor. Und diese sei wohl ausreichend. Aber vorsichtig: In vielen Unternehmen ist genau dies aus Sicht der einzelnen Organmitglieder nicht der Fall.

Gründe für eine ergänzende persönliche D&O

Immer wieder stellt sich in der Praxis heraus, dass die Deckungssumme in der Unternehmens-D&O zu niedrig bemessen ist. Auch kommt es nicht selten vor, dass die Organmitglieder den Inhalt der Firmen-Police gar nicht genau kennen, vor allem dann, wenn die D&O-Policen von ausländischen Muttergesellschaften vorgehalten werden. Letzteres kann für ein deutsches Vorstandsmitglied bedrohlich werden, weil ausländische Versicherungsbedingungen – gemessen am deutschen Haftungsrecht – in aller Regel inhaltlich unzureichend ausgestaltet sind. Zu kurz bemessene Nachmeldefristen sind hier nur ein Beispiel.

Tritt ein Schaden ein, sind die Organmitglieder häufig einer ausländischen Schadensabteilung ausgesetzt, was einen ohnehin schon komplexen Haftungsfall zusätzlich verschärfen kann. Zudem besteht gerade in großen Konzerngruppen ein gewisses Ausschöpfungsrisiko, weil im Schadensfall die Deckungssumme der Firmen-D&O auf eine Vielzahl von Organmitgliedern verteilt werden muss.

In einem ohnehin verhärteten D&O-Markt verschärfen sich die Unsicherheiten aktuell infolge der COVID-19-Pandemie. Das heißt: Versicherer heben nicht nur die Prämien von D&O-Policen an. Sie reduzieren zunehmend auch die Deckungssummen und möchten die Versicherungsbedingungen einschränken. Da es in marktüblichen Versicherungsbedingungen keine Kontinuitätsgarantie gibt, gelten die aus Sicht des Versicherungsnehmers schlechteren Konditionen dann nicht nur für mögliche Pflichtverletzungen in der Zukunft, sondern auch für solche, die in der Vergangenheit begangen wurden. Der Deckungsumfang in der D&O richtet sich nämlich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Inanspruchnahme; die behauptete Pflichtverletzung muss lediglich im versicherten Zeitraum liegen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Anspruchsmentalität ebenso wie die Höhe der Schadensersatzansprüche gegen Unternehmensverantwortliche wächst. Damit wird es bei Ansprüchen, die die Deckungssumme übersteigen, für Organmitglieder besonders bedrohlich, weil die Versicherer das sogenannte gesetzliche Verteilungsverfahren anordnen müssen. Der Versicherer muss dann mit der Deckungssumme „haushalten“ und kann bei mehreren betroffenen Personen bereits im Rahmen der Anspruchsabwehr meist nur noch die Rechtsanwaltskosten anteilig erstatten.

Aktuell gewinnt ein außergesetzlicher Selbstbehalt im Rahmen von Vergleichen immer mehr an Bedeutung. Die Versicherer können eine solche Eigenbeteiligung bei schweren Vorwürfen von den jeweiligen betroffenen Organmitgliedern fordern. Häufig ist dies die Voraussetzung dafür, dass die Versicherer einem Vergleich überhaupt zustimmen. Die sich nach den Vermögensverhältnissen richtende Eigenbeteiligung trifft dann unmittelbar das Privatvermögen der Organmitglieder.

Höhere Sicherheit durch persönliche D&O

Organgremien können solche Restrisiken mit einer eigenen Personal-D&O deutlich minimieren. Der Vorteil liegt hierbei nicht allein in einer persönlichen Deckungssumme oder in der Absicherung von Eigenbeteiligungen. Vielmehr erhalten die Organmitglieder im Schadensfall auch Zugriff auf das weitreichende Dienstleistungsspektrum eines D&O-Spezialmaklers.

Die hendricks HPDO

Die hendricks GmbH sieht sich als ständiger Wegbegleiter in der Karrierelaufbahn von Managern für deren persönliche Absicherung. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.

Sie möchten mehr über hendricks und die Welt der D&O erfahren? Dann kontaktieren Sie uns hier.


Die hendricks GmbH

Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de

Pressekontakt:
hendricks GmbH
Denise Jetzki | Marketing Manager
T +49 (0)211 940 83 – 64
E denise.jetzki@hendricks-makler.de

Irrtümer der Managerhaftpflicht-Versicherung „Die D&O-Unternehmensdeckung ist ausreichend“ – mitnichten

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Geht es um das Thema Haftungsabsicherung, sind Organmitglieder häufig der Meinung, es bestehe kein Bedarf für eine persönliche D&O-Versicherung. Schließlich halte die Gesellschaft bereits eine Unternehmens-D&O mit angemessener Deckung vor. Und diese sei wohl ausreichend. Aber vorsichtig: In vielen Unternehmen ist genau dies aus Sicht der einzelnen Organmitglieder nicht der Fall.

Gründe für eine ergänzende persönliche D&O

Immer wieder stellt sich in der Praxis heraus, dass die Deckungssumme in der Unternehmens-D&O zu niedrig bemessen ist. Auch kommt es nicht selten vor, dass die Organmitglieder den Inhalt der Firmen-Police gar nicht genau kennen, vor allem dann, wenn die D&O-Policen von ausländischen Muttergesellschaften vorgehalten werden. Letzteres kann für ein deutsches Vorstandsmitglied bedrohlich werden, weil ausländische Versicherungsbedingungen – gemessen am deutschen Haftungsrecht – in aller Regel inhaltlich unzureichend ausgestaltet sind. Zu kurz bemessene Nachmeldefristen sind hier nur ein Beispiel.

Tritt ein Schaden ein, sind die Organmitglieder häufig einer ausländischen Schadensabteilung ausgesetzt, was einen ohnehin schon komplexen Haftungsfall zusätzlich verschärfen kann. Zudem besteht gerade in großen Konzerngruppen ein gewisses Ausschöpfungsrisiko, weil im Schadensfall die Deckungssumme der Firmen-D&O auf eine Vielzahl von Organmitgliedern verteilt werden muss.

In einem ohnehin verhärteten D&O-Markt verschärfen sich die Unsicherheiten aktuell infolge der COVID-19-Pandemie. Das heißt: Versicherer heben nicht nur die Prämien von D&O-Policen an. Sie reduzieren zunehmend auch die Deckungssummen und möchten die Versicherungsbedingungen einschränken. Da es in marktüblichen Versicherungsbedingungen keine Kontinuitätsgarantie gibt, gelten die aus Sicht des Versicherungsnehmers schlechteren Konditionen dann nicht nur für mögliche Pflichtverletzungen in der Zukunft, sondern auch für solche, die in der Vergangenheit begangen wurden. Der Deckungsumfang in der D&O richtet sich nämlich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen schriftlichen Inanspruchnahme; die behauptete Pflichtverletzung muss lediglich im versicherten Zeitraum liegen.

Die Erfahrung zeigt, dass die Anspruchsmentalität ebenso wie die Höhe der Schadensersatzansprüche gegen Unternehmensverantwortliche wächst. Damit wird es bei Ansprüchen, die die Deckungssumme übersteigen, für Organmitglieder besonders bedrohlich, weil die Versicherer das sogenannte gesetzliche Verteilungsverfahren anordnen müssen. Der Versicherer muss dann mit der Deckungssumme „haushalten“ und kann bei mehreren betroffenen Personen bereits im Rahmen der Anspruchsabwehr meist nur noch die Rechtsanwaltskosten anteilig erstatten.

Aktuell gewinnt ein außergesetzlicher Selbstbehalt im Rahmen von Vergleichen immer mehr an Bedeutung. Die Versicherer können eine solche Eigenbeteiligung bei schweren Vorwürfen von den jeweiligen betroffenen Organmitgliedern fordern. Häufig ist dies die Voraussetzung dafür, dass die Versicherer einem Vergleich überhaupt zustimmen. Die sich nach den Vermögensverhältnissen richtende Eigenbeteiligung trifft dann unmittelbar das Privatvermögen der Organmitglieder.

Höhere Sicherheit durch persönliche D&O

Organgremien können solche Restrisiken mit einer eigenen Personal-D&O deutlich minimieren. Der Vorteil liegt hierbei nicht allein in einer persönlichen Deckungssumme oder in der Absicherung von Eigenbeteiligungen. Vielmehr erhalten die Organmitglieder im Schadensfall auch Zugriff auf das weitreichende Dienstleistungsspektrum eines D&O-Spezialmaklers.

Die hendricks HPDO

Die hendricks GmbH sieht sich als ständiger Wegbegleiter in der Karrierelaufbahn von Managern für deren persönliche Absicherung. Als Spezialmakler kennt hendricks das Kleingedruckte und bietet neben hochprofessionellen D&O-Expertenteams zusätzlich ein eigenes hendricks Anwaltsnetzwerk sowie seine spezialisierte Schadenabteilung als Schnittstelle zwischen Kunde und Versicherer.

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Die hendricks GmbH

Die hendricks GmbH, Marktführer für Managerversicherungen in Deutschland, bietet Unternehmen, Führungskräften und deren Maklern innovative Versicherungslösungen rund um die Themen Managerhaftpflicht-, Rechtsschutz- und Vermögensschadenversicherung (Financial Lines) sowie Cyber- und Vertrauensschadenversicherungen. Rund 80 Juristen und Versicherungsexperten verhandeln seit 1994 kompetent und persönlich beste Versicherungsbedingungen. Mit drei Standorten in Deutschland und einem breiten internationalen Netzwerk begleitet die hendricks GmbH ihre Kunden in über 90 Ländern. www.hendricks-makler.de

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E denise.jetzki@hendricks-makler.de