Gute Vorsätze im Vertrieb – und die Realität?

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Gute Vorsätze gehören zu jedem Jahresanfang – auch im Vertrieb. Mehr Zeit für die Kunden, ein höheres Einkommen, eine bessere Work-Life-Balance, weniger Administration und Logistik. Aber wie sieht die Realität aus?
Nachdem der Bundesrat am 23. November 2018 seine Zustimmung zur neu gefassten Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) gegeben hatte, trat diese am 20. Dezember 2018 in Kraft. Damit sind zahlreiche Änderungen verbunden, die Versicherungsvermittler zukünftig beachten müssen, z. B. bei der Kundenerstinformation (§ 15 VersVermV), der verpflichtenden Einführung eines Beschwerdemanagements (§ 17 VersVermV), der Verpflichtung zu 15 Stunden Weiterbildung (§ 7 VersVermV) und im Zusammenhang mit der Produktkenntnis und Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 14 VersVermV). Da dringend zu empfehlen ist, dass alle Zusatzaufwände auch zu dokumentieren und zu archivieren sind, kann von mehr Zeit für den Kunden oder weniger für Verwaltung und Logistik leider nicht die Rede sein. Darüber hinaus wurden die Pflichten für Vermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch die Regelungen der § 59 Absatz 1 Satz2 in Verbindung mit §§ 7 b und c Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bereits im Februar 2018 erweitert. Angemessenheits- oder Geeignetheitsprüfung sind hier die relevanten Begriffe. Insbesondere der Geeignetheitsprüfung kommt bei einer Beratung ganz besondere Bedeutung zu. Sie soll nicht nur Inhalte und Verlauf der Beratung dokumentieren, sondern auch die Erklärung des Beraters umfassen, inwiefern die abgegebene Empfehlung unter Berücksichtigung seiner Anlageziele, seiner finanziellen Verhältnisse und seiner Kenntnisse und Erfahrungen zum betreffenden Kunden passt.
Diese Verpflichtung – verbunden mit der Pflicht zum Handeln im „bestmöglichen Kundeninteresse“ – wird angesichts der Vorgaben bezüglich Produktauswahl und Beratungskonzeption zunehmend wichtiger und die Anforderungen an die Beratungsqualität des Vermittlers weiter erhöhen. Oder – wie eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in „expertenreport“ vom 18.12.2018 zusammenfasst:
„… Auch die regulatorischen Anforderungen an Vermittlung, Beratung, Kundeninformation und deren Dokumentation, … sind erheblich gestiegen und lassen sich ,von Hand‘ wohl nur noch schwer darstellen.“
Dazu kommt die noch nicht abgeschlossene Diskussion über einen Provisionsdeckel. Vor allem vor dem Hintergrund der zum Teil vor drei Jahren erfolgten Verlängerung der Stornohaftungszeiten muss man damit rechnen, länger für höhere Provisionen aus der Vergangenheit zu haften, aber nur noch reduzierte (neue) Provisionen zu erhalten. Somit könnte die Liquidität doppelt beeinträchtigt werden.
Mehr Zeit für den Kunden, weniger Administration und Logistik, ein höheres Einkommen, eine bessere Work-Life-Balance – all das klappt so wohl kaum. Also: Zeit zum Umdenken! Zeit für eine langfristige strategische Partnerschaft, die Ihnen die Zeit gibt, sich auf‘s Wesentliche – Vertrieb und Kunden – zu konzentrieren und Sie von den anderen Aufgaben weitestgehend entlastet. Zeit für ein Informationsgespräch mit Swiss Compare!
Swiss Compare bietet Ihnen:

  • Breite Produktpalette über alle Bereiche der Finanzdienstleistung
  • Standardisierter Produktprüfungsprozess
  • Ganzheitlicher Beratungsprozess
  • Vollintegrierte Systemumgebung mit mobile- und tabletfähigen Anwendungen
  • Professionelles CRM-System, das sich konsequent am Berateralltag orientiert
  • Kompetentes Backoffice-Team, u. a. zu Call-Center, Kunden- und Beraterhotlines, Terminierungsservice, Standortmanagement, Marketing, Videoberatung, rechtlichen Fragen

Überdenken Sie Ihre Strategie für 2019 – konzentrieren Sie sich auf Vertrieb und damit auf Erfolg! Informieren Sie sich auf www.swisscompare.de oder rufen Sie unter 0511 – 1 23 24-50 10 an. Per E-Mail erreichen Sie das Team der Swiss Compare unter info@swisscompare.de.

Gute Vorsätze im Vertrieb – und die Realität?

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Gute Vorsätze gehören zu jedem Jahresanfang – auch im Vertrieb. Mehr Zeit für die Kunden, ein höheres Einkommen, eine bessere Work-Life-Balance, weniger Administration und Logistik. Aber wie sieht die Realität aus?
Nachdem der Bundesrat am 23. November 2018 seine Zustimmung zur neu gefassten Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) gegeben hatte, trat diese am 20. Dezember 2018 in Kraft. Damit sind zahlreiche Änderungen verbunden, die Versicherungsvermittler zukünftig beachten müssen, z. B. bei der Kundenerstinformation (§ 15 VersVermV), der verpflichtenden Einführung eines Beschwerdemanagements (§ 17 VersVermV), der Verpflichtung zu 15 Stunden Weiterbildung (§ 7 VersVermV) und im Zusammenhang mit der Produktkenntnis und Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 14 VersVermV). Da dringend zu empfehlen ist, dass alle Zusatzaufwände auch zu dokumentieren und zu archivieren sind, kann von mehr Zeit für den Kunden oder weniger für Verwaltung und Logistik leider nicht die Rede sein. Darüber hinaus wurden die Pflichten für Vermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch die Regelungen der § 59 Absatz 1 Satz2 in Verbindung mit §§ 7 b und c Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bereits im Februar 2018 erweitert. Angemessenheits- oder Geeignetheitsprüfung sind hier die relevanten Begriffe. Insbesondere der Geeignetheitsprüfung kommt bei einer Beratung ganz besondere Bedeutung zu. Sie soll nicht nur Inhalte und Verlauf der Beratung dokumentieren, sondern auch die Erklärung des Beraters umfassen, inwiefern die abgegebene Empfehlung unter Berücksichtigung seiner Anlageziele, seiner finanziellen Verhältnisse und seiner Kenntnisse und Erfahrungen zum betreffenden Kunden passt.
Diese Verpflichtung – verbunden mit der Pflicht zum Handeln im „bestmöglichen Kundeninteresse“ – wird angesichts der Vorgaben bezüglich Produktauswahl und Beratungskonzeption zunehmend wichtiger und die Anforderungen an die Beratungsqualität des Vermittlers weiter erhöhen. Oder – wie eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in „expertenreport“ vom 18.12.2018 zusammenfasst:
„… Auch die regulatorischen Anforderungen an Vermittlung, Beratung, Kundeninformation und deren Dokumentation, … sind erheblich gestiegen und lassen sich ,von Hand‘ wohl nur noch schwer darstellen.“
Dazu kommt die noch nicht abgeschlossene Diskussion über einen Provisionsdeckel. Vor allem vor dem Hintergrund der zum Teil vor drei Jahren erfolgten Verlängerung der Stornohaftungszeiten muss man damit rechnen, länger für höhere Provisionen aus der Vergangenheit zu haften, aber nur noch reduzierte (neue) Provisionen zu erhalten. Somit könnte die Liquidität doppelt beeinträchtigt werden.
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