Der 1. stellvertretende Vorsitzende der IGVM, Wilfried E. Simon, nimmt in seinem Jahresausblick Stellung zum Provisionsabgabeverbot und zur Vergütung von Versicherungsmaklern.

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Der 1. stellvertretende Vorsitzende der IGVM, Wilfried E. Simon, nimmt in seinem Jahresausblick Stellung zum Provisionsabgabeverbot und zur Vergütung von Versicherungsmaklern.
Bereits in unseren Stellungnahmen – u.a. auch gegenüber der BaFin – haben wir die Befürchtung geäußert, dass sich die Aufhebung des Provisionsabgabeverbots (ProvAbgV) nachteilig auf den Verbraucherschutz auswirken werde, wenn das Vergütungssystem Provision oder Courtagen nicht ebenfalls geändert werde. Dies hat sich inzwischen bestätigt. Ein FinTech-Unternehmen mit Erlaubnis als Versicherungsmaklerin, Sitz in Köln, z. B. begriff das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass das ProvAbgV als verfassungswidrig einstufte, quasi als Freibrief, ohne Beratung der Kunden und unter Ausschluss jeglicher Haftung als sprudelnde Geldeinnahmequelle.
Zur Belohnung erhalten die Plattformmitglieder die Hälfte der vereinnahmten Courtage der Gesellschaft. Mit solchen neuen Geschäftsmodellen wird der Verbraucherschutzgedanke, der schließlich „Vater“ der neuen Vermittlergesetze war, ad absurdum geführt. Mit Unterstützung der IGVM wurde dieses durch das LG Köln untersagt. Das Beispiel des Kölner Unternehmens ist leider kein Einzelfall.
Eine weitere Gefahr sehen wir darin, dass sich im neuen Jahr die „Beratungspiraterie“ in Deutschland breit macht. Ein Interessent kann sich mehrfach qualifiziert beraten lassen, lässt sich die Dokumentation mit dem Rat und deren Begründung aushändigen, um dann bei dem Vermittler abzuschließen, der ihm das größte Stück vom Kuchen, also von seiner Provision oder Courtage, abgibt. Ob diese Folgen von Seiten der politisch Verantwortlichen bedacht wurden, wenn das Vergütungssystem unverändert beibehalten wird, muss ernsthaft bezweifelt werden. Seit Jahren fordert die IGVM, wie die WG-Kommission schon 2004, auch die Beratung von Verbrauchern gegen gesondertes Entgelt explizit zu erlauben und im § 34d Abs. 1 GewO fest zu schreiben, damit hier rechtlich Klarheit herrscht. Alternativ fordern wir für Versicherungsmakler, die über eine Erlaubnis gemäß § 34d Abs.1 GewO verfügen, die Doppelerlaubnis als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO ausdrücklich in den Verordnungen zu regeln, wenn Versicherungsmakler und -berater in unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten organisiert sind.
Denn die derzeit geltenden Regelungen verstoßen ohnehin gegen deutsches Verfassungsrecht und darüber hinaus auch mehrfach gegen europäische Grundrechte. Wir erwarten von den politisch Verantwortlichen, dass sie sich diesen Problemen im neuen Jahr stellen und mit ergänzenden Regelungen für Rechtssicherheit sorgen. Die IGVM wird dies vehement einfordern und nötigenfalls auch rechtliche Schritte unternehmen. Qualifizierte Beratung können Verbraucher nicht zum Nulltarif erwarten. Zunehmend administrativen Regulierungen stehen Senkungen der Courtagen durch das LVRG gegenüber. Es gibt keinen anderen Beruf in Deutschland als insbesondere den der Versicherungsmakler/innen, wo man für Dienstleistungen unter ständigem Einsatz für die Mandanten statt der dafür notwendigen festen Vergütung lediglich ein Darlehen erhält – dank Stornohaftungszeiten von ursprünglich einem Jahr und nun bis zu 10 Jahren.
Für schnelle Änderungen wird sich die IGVM verstärkt einsetzen!
Ergänzender Hinweis:
Buchstäblich „in letzter Minute“ hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF)die Verordnung, mit der Verordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) außert Kraft gesetzt werden, noch geändert. Mit der Verordnung vom 16.12.2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 23.12.2015 ist nun in Art. 5 geregelt, dass die dem Provisionsabgabeverbot zu Grundeliegenden Verordnungen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, zum 1.1.2016 außer Kraft treten, sondern erst zum 1.7.2017.
Für viele Experten kam diese positive Änderung überraschend.
Pressekontakt:
Wilfried  E.  Simon
Brückenstraße  22
57647 Nistertal
Telefon: 02661 / 94 95 – 81
Fax: 02661 / 94 95 – 82
E-Mail:  wilfried.simon@igvm.de
Internet: www.IGVM.de
Veröffentlicht unter IGVM-Stellungnahmen

Der 1. stellvertretende Vorsitzende der IGVM, Wilfried E. Simon, nimmt in seinem Jahresausblick Stellung zum Provisionsabgabeverbot und zur Vergütung von Versicherungsmaklern.

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Bereits in unseren Stellungnahmen – u.a. auch gegenüber der BaFin – haben wir die Befürchtung geäußert, dass sich die Aufhebung des Provisionsabgabeverbots (ProvAbgV) nachteilig auf den Verbraucherschutz auswirken werde, wenn das Vergütungssystem Provision oder Courtagen nicht ebenfalls geändert werde. Dies hat sich inzwischen bestätigt. Ein FinTech-Unternehmen mit Erlaubnis als Versicherungsmaklerin, Sitz in Köln, z. B. begriff das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass das ProvAbgV als verfassungswidrig einstufte, quasi als Freibrief, ohne Beratung der Kunden und unter Ausschluss jeglicher Haftung als sprudelnde Geldeinnahmequelle.
Zur Belohnung erhalten die Plattformmitglieder die Hälfte der vereinnahmten Courtage der Gesellschaft. Mit solchen neuen Geschäftsmodellen wird der Verbraucherschutzgedanke, der schließlich „Vater“ der neuen Vermittlergesetze war, ad absurdum geführt. Mit Unterstützung der IGVM wurde dieses durch das LG Köln untersagt. Das Beispiel des Kölner Unternehmens ist leider kein Einzelfall.
Eine weitere Gefahr sehen wir darin, dass sich im neuen Jahr die „Beratungspiraterie“ in Deutschland breit macht. Ein Interessent kann sich mehrfach qualifiziert beraten lassen, lässt sich die Dokumentation mit dem Rat und deren Begründung aushändigen, um dann bei dem Vermittler abzuschließen, der ihm das größte Stück vom Kuchen, also von seiner Provision oder Courtage, abgibt. Ob diese Folgen von Seiten der politisch Verantwortlichen bedacht wurden, wenn das Vergütungssystem unverändert beibehalten wird, muss ernsthaft bezweifelt werden. Seit Jahren fordert die IGVM, wie die WG-Kommission schon 2004, auch die Beratung von Verbrauchern gegen gesondertes Entgelt explizit zu erlauben und im § 34d Abs. 1 GewO fest zu schreiben, damit hier rechtlich Klarheit herrscht. Alternativ fordern wir für Versicherungsmakler, die über eine Erlaubnis gemäß § 34d Abs.1 GewO verfügen, die Doppelerlaubnis als Versicherungsberater gemäß § 34e GewO ausdrücklich in den Verordnungen zu regeln, wenn Versicherungsmakler und -berater in unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten organisiert sind.
Denn die derzeit geltenden Regelungen verstoßen ohnehin gegen deutsches Verfassungsrecht und darüber hinaus auch mehrfach gegen europäische Grundrechte. Wir erwarten von den politisch Verantwortlichen, dass sie sich diesen Problemen im neuen Jahr stellen und mit ergänzenden Regelungen für Rechtssicherheit sorgen. Die IGVM wird dies vehement einfordern und nötigenfalls auch rechtliche Schritte unternehmen. Qualifizierte Beratung können Verbraucher nicht zum Nulltarif erwarten. Zunehmend administrativen Regulierungen stehen Senkungen der Courtagen durch das LVRG gegenüber. Es gibt keinen anderen Beruf in Deutschland als insbesondere den der Versicherungsmakler/innen, wo man für Dienstleistungen unter ständigem Einsatz für die Mandanten statt der dafür notwendigen festen Vergütung lediglich ein Darlehen erhält – dank Stornohaftungszeiten von ursprünglich einem Jahr und nun bis zu 10 Jahren.
Für schnelle Änderungen wird sich die IGVM verstärkt einsetzen!
Ergänzender Hinweis:
Buchstäblich „in letzter Minute“ hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF)die Verordnung, mit der Verordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) außert Kraft gesetzt werden, noch geändert. Mit der Verordnung vom 16.12.2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 23.12.2015 ist nun in Art. 5 geregelt, dass die dem Provisionsabgabeverbot zu Grundeliegenden Verordnungen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, zum 1.1.2016 außer Kraft treten, sondern erst zum 1.7.2017.
Für viele Experten kam diese positive Änderung überraschend.
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Wilfried  E.  Simon
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Telefon: 02661 / 94 95 – 81
Fax: 02661 / 94 95 – 82
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