BGH stoppt wiederkehrende Maklerprovisionen
Veröffentlicht:26. Januar 2026
Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil eine Entscheidung getroffen, die für Kapitalvermittler und Maklerverträge weitreichende Bedeutung hat. Im Mittelpunkt stand eine Kapitalvermittlerin, die für ein Bauträgerprojekt tätig war und im Jahr 2020 mit ihrer Auftraggeberin vereinbart hatte, neben einer einmaligen Erfolgsprovision von fünf Prozent zusätzlich jedes Jahr eine weitere Provision zu erhalten. Diese jährliche Zahlung sollte über die gesamte Laufzeit der Kapitalüberlassung hinweg neu entstehen, ohne dass dafür eine erneute Maklerleistung erforderlich gewesen wäre. Als die Kundin die Zahlung für das Jahr 2023 verweigerte, eskalierte der Streit und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter machten deutlich, dass die Kundin diese wiederkehrende Vergütung nicht schuldet. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen, doch die rechtliche Bewertung des BGH ist eindeutig. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Vereinbarung um einen klassischen Maklerdienstvertrag, bei dem die Vergütung grundsätzlich nur einmalig und ausschließlich bei Erfolg entsteht. Dieses Prinzip ist im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert und bildet das Leitbild des Maklerrechts.
Die zusätzliche jährliche Provision weicht nach Ansicht des Gerichts erheblich von diesem gesetzlichen Grundmodell ab. Da keine neue Maklerleistung erbracht wurde, handelt es sich nicht um eine erfolgsabhängige Vergütung, sondern um eine zusätzliche Zahlung ohne Gegenleistung. Eine solche Klausel unterliegt der strengen AGB-Kontrolle und ist unwirksam, weil sie die Kundin unangemessen benachteiligt. Auch der Versuch, die Regelung als Ratenzahlung umzudeuten, scheiterte am klaren Wortlaut des Vertrags.
Für den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute ist das Urteil ein wichtiges Signal. Es zeigt, dass Vergütungsmodelle, die über das klassische Erfolgsprinzip hinausgehen, besonders sorgfältig gestaltet werden müssen. Transparenz, klare Begründungen und rechtssichere Formulierungen sind unverzichtbar, wenn Vermittler nicht Gefahr laufen wollen, Rückforderungen oder Haftungsansprüchen ausgesetzt zu sein.
Das Urteil verdeutlicht, dass Makler und Vermittler bei der Gestaltung ihrer Verträge genau prüfen müssen, ob ihre Vergütungsmodelle mit dem gesetzlichen Leitbild vereinbar sind. Wiederkehrende Zahlungen ohne erneute Leistung bergen erhebliche Risiken und können im Streitfall vollständig unwirksam sein. Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermittler ihre Vertragsunterlagen kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und ihre Vergütung dauerhaft abzusichern.
Den Originaltext lesen sie hier: BGH-Urteil zu Provisionsklausel: Wiederkehrende Zahlungen unzulässig | procontra
BGH stoppt wiederkehrende Maklerprovisionen
Veröffentlicht:26. Januar 2026
Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil eine Entscheidung getroffen, die für Kapitalvermittler und Maklerverträge weitreichende Bedeutung hat. Im Mittelpunkt stand eine Kapitalvermittlerin, die für ein Bauträgerprojekt tätig war und im Jahr 2020 mit ihrer Auftraggeberin vereinbart hatte, neben einer einmaligen Erfolgsprovision von fünf Prozent zusätzlich jedes Jahr eine weitere Provision zu erhalten. Diese jährliche Zahlung sollte über die gesamte Laufzeit der Kapitalüberlassung hinweg neu entstehen, ohne dass dafür eine erneute Maklerleistung erforderlich gewesen wäre. Als die Kundin die Zahlung für das Jahr 2023 verweigerte, eskalierte der Streit und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter machten deutlich, dass die Kundin diese wiederkehrende Vergütung nicht schuldet. Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen, doch die rechtliche Bewertung des BGH ist eindeutig. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Vereinbarung um einen klassischen Maklerdienstvertrag, bei dem die Vergütung grundsätzlich nur einmalig und ausschließlich bei Erfolg entsteht. Dieses Prinzip ist im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert und bildet das Leitbild des Maklerrechts.
Die zusätzliche jährliche Provision weicht nach Ansicht des Gerichts erheblich von diesem gesetzlichen Grundmodell ab. Da keine neue Maklerleistung erbracht wurde, handelt es sich nicht um eine erfolgsabhängige Vergütung, sondern um eine zusätzliche Zahlung ohne Gegenleistung. Eine solche Klausel unterliegt der strengen AGB-Kontrolle und ist unwirksam, weil sie die Kundin unangemessen benachteiligt. Auch der Versuch, die Regelung als Ratenzahlung umzudeuten, scheiterte am klaren Wortlaut des Vertrags.
Für den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute ist das Urteil ein wichtiges Signal. Es zeigt, dass Vergütungsmodelle, die über das klassische Erfolgsprinzip hinausgehen, besonders sorgfältig gestaltet werden müssen. Transparenz, klare Begründungen und rechtssichere Formulierungen sind unverzichtbar, wenn Vermittler nicht Gefahr laufen wollen, Rückforderungen oder Haftungsansprüchen ausgesetzt zu sein.
Das Urteil verdeutlicht, dass Makler und Vermittler bei der Gestaltung ihrer Verträge genau prüfen müssen, ob ihre Vergütungsmodelle mit dem gesetzlichen Leitbild vereinbar sind. Wiederkehrende Zahlungen ohne erneute Leistung bergen erhebliche Risiken und können im Streitfall vollständig unwirksam sein. Für die Praxis bedeutet dies, dass Vermittler ihre Vertragsunterlagen kritisch überprüfen und gegebenenfalls anpassen sollten, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und ihre Vergütung dauerhaft abzusichern.
Den Originaltext lesen sie hier: BGH-Urteil zu Provisionsklausel: Wiederkehrende Zahlungen unzulässig | procontra




