Veröffentlicht:3. August 2026
Der Bundesgerichtshof hat die Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt und damit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Bankentgelten konsequent fortgesetzt. Die Richter des XI. Zivilsenats entschieden, dass entsprechende Vertragsklauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen, weil sie Verwaltungskosten auf die Kunden übertragen, die überwiegend im Eigeninteresse der Bausparkasse entstehen. Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher und setzt ein deutliches Signal an die Branche, dass interne Kosten nicht über pauschale Entgelte refinanziert werden dürfen.
Auslöser des Verfahrens war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen eine Bausparkasse, die jährliche Entgelte von zunächst 15 Euro und später 24 Euro für Riester-Bausparverträge erhob. Während das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage zunächst abwiesen, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen auf. Die Richter stellten klar, dass es sich bei den Jahresentgelten um Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Tätigkeiten, die überwiegend dem eigenen Interesse der Bausparkasse dienen, seien bereits durch die vertraglich vereinbarten Leistungen und Erträge gedeckt und dürften nicht zusätzlich über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden übertragen werden.
Die beklagte Bausparkasse verwies auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das Verwaltungskosten als grundsätzlich zulässige Kostenart nennt. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Gesetz lediglich die Kostenarten beschreibt, die bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen vorgesehen werden dürfen. Es treffe keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit konkreter Vertragsklauseln. Damit bleibt die Prüfung solcher Entgelte weiterhin Aufgabe der Gerichte.
Mit dem Urteil setzt der XI. Zivilsenat seine gefestigte Linie fort, wonach Kreditinstitute interne Verwaltungsaufwendungen nicht über standardisierte Vertragsklauseln auf Kunden abwälzen dürfen. Diese Grundsätze gelten nun ausdrücklich auch für Riester-Bausparverträge. Für Bausparkassen bedeutet dies, dass sie ihre Gebührenmodelle überprüfen müssen, um rechtssichere und transparente Entgeltstrukturen zu gewährleisten.
Für Vermittler und Bestandskunden ist die Entscheidung besonders relevant. Viele Riester-Bausparverträge laufen seit Jahren weiter oder werden ruhend geführt. Kunden könnten nun prüfen, ob die erhobenen Jahresentgelte auf unwirksamen Klauseln beruhen und ob Rückforderungen möglich sind. Das Urteil zeigt erneut, dass Gerichte Entgeltmodelle zunehmend daran messen, ob tatsächlich eine eigenständige Leistung für den Kunden vergütet wird oder lediglich interne Verwaltungskosten finanziert werden sollen. Anbieter von Altersvorsorgeprodukten stehen damit vor der Herausforderung, Gebührenmodelle so zu gestalten, dass sie transparent, nachvollziehbar und rechtlich belastbar sind.
Der Artikel erschien im Original zuerst auf experten.de unter dem Titel „Riester-Bausparverträge: BGH zieht die nächste Gebührengrenze“. Redaktionelle Bearbeitung: MK
BGH stoppt Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge
Veröffentlicht:3. August 2026
Der Bundesgerichtshof hat die Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge für unwirksam erklärt und damit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Bankentgelten konsequent fortgesetzt. Die Richter des XI. Zivilsenats entschieden, dass entsprechende Vertragsklauseln Verbraucher unangemessen benachteiligen, weil sie Verwaltungskosten auf die Kunden übertragen, die überwiegend im Eigeninteresse der Bausparkasse entstehen. Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher und setzt ein deutliches Signal an die Branche, dass interne Kosten nicht über pauschale Entgelte refinanziert werden dürfen.
Auslöser des Verfahrens war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen eine Bausparkasse, die jährliche Entgelte von zunächst 15 Euro und später 24 Euro für Riester-Bausparverträge erhob. Während das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt die Klage zunächst abwiesen, hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidungen auf. Die Richter stellten klar, dass es sich bei den Jahresentgelten um Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Tätigkeiten, die überwiegend dem eigenen Interesse der Bausparkasse dienen, seien bereits durch die vertraglich vereinbarten Leistungen und Erträge gedeckt und dürften nicht zusätzlich über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Kunden übertragen werden.
Die beklagte Bausparkasse verwies auf das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, das Verwaltungskosten als grundsätzlich zulässige Kostenart nennt. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Gesetz lediglich die Kostenarten beschreibt, die bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen vorgesehen werden dürfen. Es treffe keine Aussage über die zivilrechtliche Wirksamkeit konkreter Vertragsklauseln. Damit bleibt die Prüfung solcher Entgelte weiterhin Aufgabe der Gerichte.
Mit dem Urteil setzt der XI. Zivilsenat seine gefestigte Linie fort, wonach Kreditinstitute interne Verwaltungsaufwendungen nicht über standardisierte Vertragsklauseln auf Kunden abwälzen dürfen. Diese Grundsätze gelten nun ausdrücklich auch für Riester-Bausparverträge. Für Bausparkassen bedeutet dies, dass sie ihre Gebührenmodelle überprüfen müssen, um rechtssichere und transparente Entgeltstrukturen zu gewährleisten.
Für Vermittler und Bestandskunden ist die Entscheidung besonders relevant. Viele Riester-Bausparverträge laufen seit Jahren weiter oder werden ruhend geführt. Kunden könnten nun prüfen, ob die erhobenen Jahresentgelte auf unwirksamen Klauseln beruhen und ob Rückforderungen möglich sind. Das Urteil zeigt erneut, dass Gerichte Entgeltmodelle zunehmend daran messen, ob tatsächlich eine eigenständige Leistung für den Kunden vergütet wird oder lediglich interne Verwaltungskosten finanziert werden sollen. Anbieter von Altersvorsorgeprodukten stehen damit vor der Herausforderung, Gebührenmodelle so zu gestalten, dass sie transparent, nachvollziehbar und rechtlich belastbar sind.
Der Artikel erschien im Original zuerst auf experten.de unter dem Titel „Riester-Bausparverträge: BGH zieht die nächste Gebührengrenze“. Redaktionelle Bearbeitung: MK








