Bafin-Eingriffe in Lebensversicherungen erklärt

Kategorien: Altersvorsorge, Beratung, Featured, Recht5,9 min read

Neue Eingriffsmöglichkeiten der Bafin: Was das Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Lebensversicherungskunden bedeutet

Mit dem neuen Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) weitreichende Befugnisse für den Fall, dass Versicherungsunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Neuregelung setzt europäische Vorgaben in deutsches Recht um und schafft erstmals einen umfassenden Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherern. Besonders aufmerksam verfolgt die Branche dabei die neuen Möglichkeiten der Aufsicht im Bereich der Lebensversicherung, denn unter außergewöhnlichen Umständen können künftig sogar vertraglich zugesicherte Garantien angepasst werden.

Grundlage der Reform ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen. In der Fachwelt wird häufig vom Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz gesprochen. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Stabilität des Versicherungsmarktes zu stärken, systemische Risiken frühzeitig zu erkennen und im Ernstfall eine ungeordnete Insolvenz von Versicherungsunternehmen möglichst zu verhindern.

Die Reform verbindet zwei zentrale europäische Vorhaben. Zum einen wird die überarbeitete Solvency-II-Richtlinie umgesetzt, die die finanzielle Widerstandskraft von Versicherern erhöhen soll. Zum anderen entsteht mit dem Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ein regulatorischer Rahmen, der klare Vorgaben für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen in Krisensituationen schafft. Während die neuen Solvenzanforderungen präventiv wirken sollen, greift das Versicherungsabwicklungsrecht erst dann, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

Eine Schlüsselrolle übernimmt künftig die Bafin. Neben ihren bisherigen Aufsichtsaufgaben fungiert sie auch als Abwicklungsbehörde. Damit erhält die Finanzaufsicht deutlich erweiterte Kompetenzen, um frühzeitig auf finanzielle Schieflagen bei Versicherern reagieren zu können. Darüber hinaus erstellt sie für bedeutende Versicherungsgruppen spezielle Abwicklungspläne und prüft regelmäßig deren Abwicklungsfähigkeit. Diese Maßnahmen sollen die Krisenfestigkeit des deutschen Versicherungssektors erhöhen und den Schutz der Versicherungsnehmer stärken.

Das neue Regelwerk sieht ein gestuftes Vorgehen vor. Im Mittelpunkt stehen drei Eskalationsstufen, die sich am Schweregrad einer Unternehmenskrise orientieren. Die erste Phase beginnt mit Liquiditätsproblemen. In der zweiten Phase droht ein tatsächlicher Ausfall des Versicherungsunternehmens. Die dritte Stufe tritt ein, wenn ein Versicherer als ausgefallen gilt und abgewickelt werden muss.
Bereits in der ersten Stufe erhält die Bafin zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten. Sobald erhebliche Liquiditätsanfälligkeiten festgestellt werden, kann die Behörde Maßnahmen anordnen, die die finanzielle Stabilität des Versicherungsunternehmens sichern sollen. Erweisen sich die Risiken für Versicherungsnehmer oder für die Stabilität des Finanzsystems als besonders hoch, darf die Aufsicht Ausschüttungen an Anteilseigner und nachrangige Gläubiger einschränken oder untersagen. Ebenso kann sie Aktienrückkäufe sowie die Rückzahlung von Eigenkapital stoppen. Auch Bonuszahlungen und variable Vergütungen können begrenzt oder untersagt werden.

Besonders relevant für Kunden von Lebensversicherungen ist eine weitere Befugnis. Unter außergewöhnlichen Umständen darf die Bafin Rückkaufsrechte vorübergehend aussetzen. Versicherungsnehmer könnten ihre Verträge zwar weiterhin kündigen, erhielten den Rückkaufswert jedoch zunächst nicht ausgezahlt. Der Gesetzgeber betrachtet diesen Schritt ausdrücklich als letztes Mittel innerhalb dieser Eskalationsstufe. Vor einer entsprechenden Anordnung muss die Aufsicht die möglichen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Kapitalmärkte und die Finanzstabilität sorgfältig bewerten.
Kommt es zu außergewöhnlichen Belastungen, die den gesamten Versicherungssektor betreffen, stehen der Bafin zusätzliche Instrumente zur Verfügung. In diesen Fällen kann sie verschiedene finanzielle Einschränkungen anordnen. Eine Aussetzung von Rückkaufsrechten ist für solche sektorweiten Krisensituationen jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Damit soll vermieden werden, dass Versicherungsnehmer branchenübergreifend von erheblichen Einschränkungen ihrer Vertragsrechte betroffen werden.

Verschlechtert sich die Situation eines Versicherers trotz aller Stabilisierungsmaßnahmen weiter, beginnt die zweite Eskalationsstufe. Dann steht die Vermeidung eines regulären Insolvenzverfahrens im Mittelpunkt. Nach Darstellung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft kann die Abwicklungsbehörde künftig, sofern ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern eingreifen. Zudem darf sie Versicherungsbestände übertragen oder bestimmte Verbindlichkeiten herabschreiben. Gleichzeitig gilt der Grundsatz, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf, als er in einem regulären Insolvenzverfahren stünde.

Die weitreichendsten Befugnisse entfaltet die dritte Eskalationsstufe. Wird ein Versicherungsunternehmen tatsächlich abgewickelt, kann die Bafin auf Grundlage des Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zahlreiche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört zunächst das Verbot des Neugeschäfts. Darüber hinaus dürfen Versicherungsbestände auf Auffanggesellschaften, Brückenunternehmen oder Sicherungsfonds übertragen werden. Ziel ist es, Versicherungsverträge möglichst aufrechtzuerhalten und die Auswirkungen einer Unternehmenskrise für Versicherte zu begrenzen.

Gleichzeitig erlauben die neuen Vorschriften tiefgreifende Eingriffe in bestehende Ansprüche. Versicherungsforderungen können umstrukturiert, gekürzt oder in letzter Konsequenz sogar vollständig abgeschrieben werden. Auch ausgegebene Anleihen eines Versicherers können für kraftlos erklärt werden. Zudem erhält die Bafin die Möglichkeit, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats abzuberufen oder zu ersetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass notwendige Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nicht an organisatorischen Hindernissen scheitern.

Für Lebensversicherungskunden besitzt insbesondere die Regelung zu den Rücktauschrechten besondere Bedeutung. Im Zuge einer Abwicklung kann die Bafin diese Rechte beschränken oder zeitweise aussetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die wesentlichen Leistungspflichten aus den Versicherungsverträgen weiterhin erfüllt werden. Dazu zählen insbesondere Leistungen zugunsten von Versicherungsnehmern, Bezugsberechtigten oder Geschädigten. Die Aufsicht soll damit sicherstellen, dass laufende Verpflichtungen trotz einer Unternehmenskrise weiterhin erfüllt werden können.

Erst wenn sämtliche anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind und selbst die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, eröffnet das Gesetz einen Eingriff in die garantierten Leistungen von Lebensversicherungen. In diesem Ausnahmefall kann die Bafin auf Grundlage des neuen Paragrafen 222h des Versicherungsaufsichtsgesetzes garantierte Leistungen reduzieren. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei einer Kürzung von maximal fünf Prozent der vertraglich zugesicherten Garantien. Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich dabei um eine der letzten denkbaren Maßnahmen innerhalb eines mehrstufigen Krisen- und Rettungsmechanismus.

Für Versicherte bedeutet dies, dass die Hürde für einen Eingriff in garantierte Leistungen außerordentlich hoch liegt. Zunächst greifen Frühwarnsysteme, aufsichtsrechtliche Sanierungsmaßnahmen, Eingriffe bei Kapitalgebern, die Nutzung von Sicherungseinrichtungen sowie weitere Instrumente der Versicherungsabwicklung. Erst am Ende dieser Kette kann eine begrenzte Kürzung von Garantien in Betracht kommen. Die Reform verfolgt das Ziel, die Stabilität des Versicherungsmarktes nachhaltig zu erhöhen und gleichzeitig den Schutz der Versicherungsnehmer auch in Krisensituationen möglichst umfassend zu gewährleisten.

Fazit: Mit dem neuen Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erhält die Bafin Befugnisse, die bislang in dieser Form nicht existierten. Die Finanzaufsicht kann künftig deutlich früher und umfassender eingreifen, um Schieflagen von Versicherungsunternehmen zu bewältigen. Für Kunden von Lebensversicherungen ist vor allem wichtig, dass Eingriffe in Garantien zwar rechtlich möglich werden, jedoch erst nach einer langen Kette vorgelagerter Schutzmaßnahmen und ausschließlich in extremen Ausnahmesituationen erfolgen dürfen. Damit soll die Stabilität des Versicherungssektors gestärkt werden, ohne den Grundsatz des Verbraucherschutzes und der Vertragssicherheit aus den Augen zu verlieren.

Der Artikel erschien im Original zuerst auf pfefferminzia.de unter dem Titel „Wann und wie die Bafin in LV-Verträge eingreifen darf“. Redaktionelle Bearbeitung: MK

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Neue Eingriffsmöglichkeiten der Bafin: Was das Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz für Lebensversicherungskunden bedeutet

Mit dem neuen Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erhält die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) weitreichende Befugnisse für den Fall, dass Versicherungsunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Die Neuregelung setzt europäische Vorgaben in deutsches Recht um und schafft erstmals einen umfassenden Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherern. Besonders aufmerksam verfolgt die Branche dabei die neuen Möglichkeiten der Aufsicht im Bereich der Lebensversicherung, denn unter außergewöhnlichen Umständen können künftig sogar vertraglich zugesicherte Garantien angepasst werden.

Grundlage der Reform ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen. In der Fachwelt wird häufig vom Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz gesprochen. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Stabilität des Versicherungsmarktes zu stärken, systemische Risiken frühzeitig zu erkennen und im Ernstfall eine ungeordnete Insolvenz von Versicherungsunternehmen möglichst zu verhindern.

Die Reform verbindet zwei zentrale europäische Vorhaben. Zum einen wird die überarbeitete Solvency-II-Richtlinie umgesetzt, die die finanzielle Widerstandskraft von Versicherern erhöhen soll. Zum anderen entsteht mit dem Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ein regulatorischer Rahmen, der klare Vorgaben für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen in Krisensituationen schafft. Während die neuen Solvenzanforderungen präventiv wirken sollen, greift das Versicherungsabwicklungsrecht erst dann, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht mehr ausreichen.

Eine Schlüsselrolle übernimmt künftig die Bafin. Neben ihren bisherigen Aufsichtsaufgaben fungiert sie auch als Abwicklungsbehörde. Damit erhält die Finanzaufsicht deutlich erweiterte Kompetenzen, um frühzeitig auf finanzielle Schieflagen bei Versicherern reagieren zu können. Darüber hinaus erstellt sie für bedeutende Versicherungsgruppen spezielle Abwicklungspläne und prüft regelmäßig deren Abwicklungsfähigkeit. Diese Maßnahmen sollen die Krisenfestigkeit des deutschen Versicherungssektors erhöhen und den Schutz der Versicherungsnehmer stärken.

Das neue Regelwerk sieht ein gestuftes Vorgehen vor. Im Mittelpunkt stehen drei Eskalationsstufen, die sich am Schweregrad einer Unternehmenskrise orientieren. Die erste Phase beginnt mit Liquiditätsproblemen. In der zweiten Phase droht ein tatsächlicher Ausfall des Versicherungsunternehmens. Die dritte Stufe tritt ein, wenn ein Versicherer als ausgefallen gilt und abgewickelt werden muss.
Bereits in der ersten Stufe erhält die Bafin zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten. Sobald erhebliche Liquiditätsanfälligkeiten festgestellt werden, kann die Behörde Maßnahmen anordnen, die die finanzielle Stabilität des Versicherungsunternehmens sichern sollen. Erweisen sich die Risiken für Versicherungsnehmer oder für die Stabilität des Finanzsystems als besonders hoch, darf die Aufsicht Ausschüttungen an Anteilseigner und nachrangige Gläubiger einschränken oder untersagen. Ebenso kann sie Aktienrückkäufe sowie die Rückzahlung von Eigenkapital stoppen. Auch Bonuszahlungen und variable Vergütungen können begrenzt oder untersagt werden.

Besonders relevant für Kunden von Lebensversicherungen ist eine weitere Befugnis. Unter außergewöhnlichen Umständen darf die Bafin Rückkaufsrechte vorübergehend aussetzen. Versicherungsnehmer könnten ihre Verträge zwar weiterhin kündigen, erhielten den Rückkaufswert jedoch zunächst nicht ausgezahlt. Der Gesetzgeber betrachtet diesen Schritt ausdrücklich als letztes Mittel innerhalb dieser Eskalationsstufe. Vor einer entsprechenden Anordnung muss die Aufsicht die möglichen Auswirkungen auf Versicherungsnehmer, Kapitalmärkte und die Finanzstabilität sorgfältig bewerten.
Kommt es zu außergewöhnlichen Belastungen, die den gesamten Versicherungssektor betreffen, stehen der Bafin zusätzliche Instrumente zur Verfügung. In diesen Fällen kann sie verschiedene finanzielle Einschränkungen anordnen. Eine Aussetzung von Rückkaufsrechten ist für solche sektorweiten Krisensituationen jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen. Damit soll vermieden werden, dass Versicherungsnehmer branchenübergreifend von erheblichen Einschränkungen ihrer Vertragsrechte betroffen werden.

Verschlechtert sich die Situation eines Versicherers trotz aller Stabilisierungsmaßnahmen weiter, beginnt die zweite Eskalationsstufe. Dann steht die Vermeidung eines regulären Insolvenzverfahrens im Mittelpunkt. Nach Darstellung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft kann die Abwicklungsbehörde künftig, sofern ein öffentliches Interesse besteht, in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern eingreifen. Zudem darf sie Versicherungsbestände übertragen oder bestimmte Verbindlichkeiten herabschreiben. Gleichzeitig gilt der Grundsatz, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf, als er in einem regulären Insolvenzverfahren stünde.

Die weitreichendsten Befugnisse entfaltet die dritte Eskalationsstufe. Wird ein Versicherungsunternehmen tatsächlich abgewickelt, kann die Bafin auf Grundlage des Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zahlreiche Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört zunächst das Verbot des Neugeschäfts. Darüber hinaus dürfen Versicherungsbestände auf Auffanggesellschaften, Brückenunternehmen oder Sicherungsfonds übertragen werden. Ziel ist es, Versicherungsverträge möglichst aufrechtzuerhalten und die Auswirkungen einer Unternehmenskrise für Versicherte zu begrenzen.

Gleichzeitig erlauben die neuen Vorschriften tiefgreifende Eingriffe in bestehende Ansprüche. Versicherungsforderungen können umstrukturiert, gekürzt oder in letzter Konsequenz sogar vollständig abgeschrieben werden. Auch ausgegebene Anleihen eines Versicherers können für kraftlos erklärt werden. Zudem erhält die Bafin die Möglichkeit, Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats abzuberufen oder zu ersetzen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass notwendige Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nicht an organisatorischen Hindernissen scheitern.

Für Lebensversicherungskunden besitzt insbesondere die Regelung zu den Rücktauschrechten besondere Bedeutung. Im Zuge einer Abwicklung kann die Bafin diese Rechte beschränken oder zeitweise aussetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die wesentlichen Leistungspflichten aus den Versicherungsverträgen weiterhin erfüllt werden. Dazu zählen insbesondere Leistungen zugunsten von Versicherungsnehmern, Bezugsberechtigten oder Geschädigten. Die Aufsicht soll damit sicherstellen, dass laufende Verpflichtungen trotz einer Unternehmenskrise weiterhin erfüllt werden können.

Erst wenn sämtliche anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind und selbst die Mittel des Sicherungsfonds nicht ausreichen, eröffnet das Gesetz einen Eingriff in die garantierten Leistungen von Lebensversicherungen. In diesem Ausnahmefall kann die Bafin auf Grundlage des neuen Paragrafen 222h des Versicherungsaufsichtsgesetzes garantierte Leistungen reduzieren. Die gesetzliche Obergrenze liegt bei einer Kürzung von maximal fünf Prozent der vertraglich zugesicherten Garantien. Nach der gesetzlichen Konzeption handelt es sich dabei um eine der letzten denkbaren Maßnahmen innerhalb eines mehrstufigen Krisen- und Rettungsmechanismus.

Für Versicherte bedeutet dies, dass die Hürde für einen Eingriff in garantierte Leistungen außerordentlich hoch liegt. Zunächst greifen Frühwarnsysteme, aufsichtsrechtliche Sanierungsmaßnahmen, Eingriffe bei Kapitalgebern, die Nutzung von Sicherungseinrichtungen sowie weitere Instrumente der Versicherungsabwicklung. Erst am Ende dieser Kette kann eine begrenzte Kürzung von Garantien in Betracht kommen. Die Reform verfolgt das Ziel, die Stabilität des Versicherungsmarktes nachhaltig zu erhöhen und gleichzeitig den Schutz der Versicherungsnehmer auch in Krisensituationen möglichst umfassend zu gewährleisten.

Fazit: Mit dem neuen Versicherungs-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erhält die Bafin Befugnisse, die bislang in dieser Form nicht existierten. Die Finanzaufsicht kann künftig deutlich früher und umfassender eingreifen, um Schieflagen von Versicherungsunternehmen zu bewältigen. Für Kunden von Lebensversicherungen ist vor allem wichtig, dass Eingriffe in Garantien zwar rechtlich möglich werden, jedoch erst nach einer langen Kette vorgelagerter Schutzmaßnahmen und ausschließlich in extremen Ausnahmesituationen erfolgen dürfen. Damit soll die Stabilität des Versicherungssektors gestärkt werden, ohne den Grundsatz des Verbraucherschutzes und der Vertragssicherheit aus den Augen zu verlieren.

Der Artikel erschien im Original zuerst auf pfefferminzia.de unter dem Titel „Wann und wie die Bafin in LV-Verträge eingreifen darf“. Redaktionelle Bearbeitung: MK