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	<title>Recht Archive - Marktplatz für Finanzdienstleister</title>
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		<title>DSGVO – rechtsverbindliche Erklärung könnte Maklern helfen</title>
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		<pubDate>Tue, 19 Jun 2018 17:18:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maklerpools]]></category>
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		<category><![CDATA[Datenschutzgrundverordnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, sollten sich von diesem eine Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung und zu einer möglichen Mehrwertsteuerpflicht von Courtagen einholen. Diesen Rat erteilt Guntram Schloß, Vorstandsvorsitzender der Apella AG, in Ergänzung auf die jüngst veröffentlichte Position zu den Folgen, die der Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Maklern und ihrem Pool nach  ...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, sollten sich von diesem eine Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung und zu einer möglichen Mehrwertsteuerpflicht von Courtagen einholen. Diesen Rat erteilt Guntram Schloß, Vorstandsvorsitzender der Apella AG, in Ergänzung auf die jüngst veröffentlichte Position zu den Folgen, die der Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Maklern und ihrem Pool nach sich ziehen kann.<br />
„Auch wenn man in dieser Angelegenheit unterschiedlicher Rechtsauffassung sein kann, hält die Apella AG dennoch an ihrem Standpunkt fest, dass im Zweifel ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung für Makler nachteilig sein kann, den Pool aus der Haftung nimmt und die Gefahr der Mehrwertsteuerpflicht bei Courtagezahlungen besteht“, erklärt der Apella-Vorstandsvorsitzende.<span id="more-8192"></span><br />
Nach seiner Auffassung sollte sich ein Makler bei Abschluss eines Vertrages über eine Auftragsdatenverarbeitung in jedem Fall bestätigen lassen, dass diese Vereinbarung keinerlei Einfluss auf die Haftung des Pools gegenüber dem Kunden und dem Makler hat. So könnte bestätigt werden, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Vermittlungsleistung jeder – also Pool und Makler – als treuhänderischer Sachwalter des Kunden haftet. Zudem sollte Klarheit darüber geschaffen werden, dass Abrechnungen nach dem Grundsatz „die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“ durch den Pool auch dann erfolgen, wenn beispielsweise der Kunde im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung die Löschung seiner Daten beim Pool fordert.<br />
„Von größter Bedeutung ist letztlich ein klares schriftliches Statement, wonach aufgrund der Auftragsdatenverarbeitung die Leistungen des Pools für den Makler nicht mehrwertsteuerpflichtig werden und anderenfalls der Pool die Umsatzsteuer zusätzlich an den Makler zahlt“, hebt Guntram Schloß hervor. Der Vorstandsvorsitzende der Apella AG stellt noch einmal klar, dass auch aus seiner Sicht eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung dann erforderlich ist, wenn diese mit einem IT-Dienstleister – der auch Tochterunternehmen eines Pools sein kann – geschlossen wird. Softwaregebühren unterliegen im Regelfall der Mehrwertsteuer und Softwareanbieter sind auch nicht Teil der Vermittlungskette.<br />
<strong>Pressekontakt:</strong><br />
Apella AG<br />
Projektleitung Vertrieb<br />
TEL: 0395 – 571 909 0<br />
EMAIL: <a href="mailto:info@apella.de">info@apella.de</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pools verkürzen ihre Haftung durch Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen (AV-Verträge)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[SBAdmin]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Jun 2018 11:07:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Maklerpools]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Apella hält Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Makler und Pool für schädlich, da der Pool sich dadurch enthaftet und die Provision im Zweifel mehrwertsteuerpflichtig wird Die Apella AG warnt Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, vor dem unbedachten Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung. Im Zuge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die Ende Mai in Kraft getreten  ...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Apella hält Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen Makler und Pool für schädlich, da der Pool sich dadurch enthaftet und die Provision im Zweifel mehrwertsteuerpflichtig wird<br />
Die Apella AG warnt Makler, die mit einem Pool zusammenarbeiten, vor dem unbedachten Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung. Im Zuge der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die Ende Mai in Kraft getreten ist, haben mehrere Maklerpools mit ihren Partnern solche Verträge geschlossen und sich dabei auf diese Verordnung berufen. „Wir halten in den meisten Fällen einen solchen Vertrag nicht nur für nicht erforderlich, sondern sogar für nachteilig für den Makler“, erklärt Guntram Schloß, Apella-Vorstandsvorsitzender. Mit diesem Vertrag werde der Pool in die Rolle eines einfachen Datendienstleisters gerückt. Das entspricht zum einen nicht der Wirklichkeit und erhöht zum anderen die Haftung für den Makler.<span id="more-8156"></span><br />
Wegen der großen Verunsicherung, die durch die Datenschutzgrundverordnung unter Maklern eingetreten ist, stellt Apella noch einmal die Rechtsstellung eines Maklerpools klar. Er ist selbst Teil der Vermittlungskette, in der die Verträge für die Kunden vermittelt werden. Makler und Pool verfolgen den gleichen Zweck, nämlich die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungen an die Kunden des Maklers. Das ist deutlich mehr als eine bloße Verarbeitung von Kundendaten im Auftrag des Maklers. „Der Pool ist dadurch mit in der Haftung gegenüber dem Kunden“, beschreibt der Apella-Vorstandsvorsitzende einen wesentlichen Unterschied. „Pools, die ihre Partner zum Abschluss eines Vertrages über die Auftragsdatenverarbeitung drängen, verabschieden sich aus dieser Haftungsposition und lassen den Makler allein“, fügt Schloß hinzu.<br />
Der Pool hat dann keine eigene Funktion mehr, sondern ist bloßer Dienstleister. „Er müsste sich zum Beispiel an Weisungen gebunden fühlen und auf Verlangen des Maklers die Kundendaten löschen. Aber das widerspricht doch der tatsächlichen Praxis, die heute üblich ist im Verhältnis von Makler und Pool“, stellt der Apella-Vorstandsvorsitzende fest.<br />
Die Verträge über die Auftragsdatenverarbeitung, die derzeit einige Maklerpools mit ihren Partnern abgeschlossen haben, erhöhen zudem die Wahrscheinlichkeit, dass Maklerprovisionen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Bislang gilt für sie eine Ausnahmeregelung. Diese würde jedoch dann hinfällig, wenn der Pool nur noch Dienstleister im Verhältnis zum Makler ist. Das läuft auf eine effektive Kürzung der Provisionen für die Makler hinaus, da in den Verträgen mit den Pools die Provisionen in der Regel als Bruttoprovisionen ausgewiesen sind. Die Umsatzsteuer ginge zu Lasten der Einnahmen der Makler.</p>
<hr />
<p><strong>Über Apella AG</strong><br />
Der 1993 gegründete Maklerpool betreut rund 4.000 angeschlossene Berater und verwaltet im Bereich Investmentfonds knapp 850 Millionen Euro.<br />
<strong>Pressekontakt:</strong><br />
Apella AG<br />
Projektleitung Vertrieb<br />
TEL: 0395 – 571 909 0<br />
EMAIL: info@apella.de</p>
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