Honorarberater und andere Fabelwesen – Gastbeitrag von Peter Leibold

Kategorien: Assekuranz12,6 min readSchlagwörter:

Ein Steuerberater berät in Sachen Steuer, ein Versicherungsberater zum Thema Versicherungen, ein Finanzberater kümmert sich um Ihre Finanzen – und ein Honorarberater zum Thema Honorar. Halt stopp – natürlich nicht. Obwohl, schaut man sich die Berichterstattung zu diesem Thema in den letzten Tagen und Wochen an, stellt man schnell fest, dass in den Artikeln oft genug die Kenntnis der einfachsten Begrifflichkeiten der Branche fehlen.
Was ist also ein Honorarberater? 
Gemeint ist ein Berater, der in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten gegen gesondertes Honorar berät und vermittelt und damit keine Courtage oder Provision von den Anbietern erhält. Zu beachten ist die Tatsache der Beratung und Vermittlung. In der Diskussion wird die Vermittlung gerne mal unterschlagen. Selbstverständlich vermittelt der Honorarberater auch. Sollte der Anbieter dennoch eine Vergütung jeglicher Art auskehren, soll (muss) diese an den Kunden ausbezahlt werden. So zumindest das Selbstverständnis der Honorarberater. Das Argument schlechthin der  Honorarberater, Verbraucherschützer und Lobbyisten – nur wer keine Courtage und/oder Provision erhält kann unabhängig beraten.
Auch wenn nur von dem Honorarberater gesprochen wird, ist doch zwischen Versicherungsprodukten und Finanzprodukten wie bspw. Fondsanlagen zu unterscheiden. Beachten Sie bitte, dass ich in meinem Blogbeitrag, heute zumindest, nur den Bereich Versicherungen abdecke.
Grundsätzlich ist es nicht so, als bewegten wir uns in einem rechtsfreien Raum, in dem jeder tun uns lassen kann, was er möchte.
Allerdings ist der Begriff „Honorarberater“ nicht geschützt und kann von jedem verwendet werden. Wird in Foren, Publikationen oder Homepages die Empfehlung ausgesprochen, Sie sollten doch einen Honorarberater aufsuchen, weil nur der (und wirklich nur der) völlig unabhängig in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten beraten kann – schauen Sie sich das Ganze genauer an.
Wie üblich erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.

§ 34d GewO Versicherungsvermittler

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. ….……. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Im § 34d GewO wird also die Erlaubnis des Versicherungsmaklers und Versicherungsvertreters definiert.

§ 34e Versicherungsberater

(1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer………..…..Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten……(3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen…….

Im § 34e GewO ist dann der Versicherungsberater und dessen Tätigkeit erläutert.
Die gesetzliche Definition der Berufsbilder findet sich dann im Versicherungsvertragsgesetz.

§ 59 VVG Begriffsbestimmungen

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. 

Mit anderen Worten:
Nur der Versicherungsmakler und der Versicherungsberater stehen auch juristisch auf Seiten des Kunden und sind ausschließlich ihm verpflichtet.
Nirgendwo im Gesetz wird der Honorarberater auch nur erwähnt. Sie können sämtliche Gesetze und Verordnungen durchsuchen – Sie werden ihn nicht finden.
Und nun?
Wenn Sie nach einem Honorarberater suchen und einen gefunden haben, schauen Sie sich das Impressum an. Dort finden Sie dann entweder die Zulassung als Versicherungsberater oder als Versicherungsmakler. Je nach Zulassung sind dann verschiedene Vergütungsmodelle rechtens oder eben nicht.
Grundsätzlich:
Der Versicherungsberater darf Verbraucher und Nicht – Verbraucher (also Gewerbetreibende) in Versicherungsfragen beraten und außergerichtlich bspw. im Schadensfall vertreten. Er schuldet die Beratung und dafür erhält er eine Gebühr – sein Honorar.
Der Versicherungsmakler darf Nicht – Verbraucher gegen gesondertes Entgelt beraten (und ist in diesem Bereich dem Versicherungsberater quasi gleichgestellt). Ferner vermittelt der Versicherungsmakler Verträge an die jeweiligen Anbieter. Dafür erhält er eine Courtage. Diese Courtage ist in die Versicherungsprämie eingepreist und wird in der Regel von den Versicherungsgesellschaften vergütet. In der Regel deshalb, weil für die Vergütung nicht zwingend eine Courtagezusage mit einer Gesellschaft bestehen muss.
Sobald ein Makler einen Vertrag an einen Versicherer vermittelt und der Vertrag vom Anbieter angenommen wird, schuldet der Anbieter die handelsübliche Courtage. Ungeachtet dessen, ob eine Zusage/ Vereinbarung mit dem Versicherungsmakler besteht. Das führt regelmässig dazu, dass Direktversicherer Geschäft von Versicherungsmaklern nur annehmen, wenn dieser vorab auf seine Courtageansprüche verzichtet.
Damit ist klargestellt:
Der Versicherungsmakler schuldet die Vermittlung des Vertrages. Dazu muss er natürlich auch über das Risiko und den Vertrag beraten. Niemand wird einen Versicherungsvertrag abschließen, wenn er nicht weiß, was versichert ist. Der Gesetzgeber hat hier durch die Gerichte eine klare Aussage getroffen.
Darf ein Versicherungsmakler einen Privatkunden gesondert gegen Entgelt beraten, ohne dass eine Vermittlung geplant ist?
Nein!
Wäre es so, wäre es im Gesetz so verankert. Der Gesetzgeber sagt aber ausdrücklich beim Versicherungsmakler – nur Nicht Verbraucher. Beim Versicherungsberater „Dritte“. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er es auch so beschrieben.
Allerdings, darf ein Versicherungsmakler als Rechtsnebenleistung zu seinen Versicherungsverträgen beraten, wenn das Ziel der Vertragsabschluss ist. Ob er dann ein gesondertes Entgelt dafür nehmen darf, ist zumindest umstritten. Ungeachtet dessen, wenn im privaten Bereich das Ziel eine Vermittlung ist, (oder sein muss) um ein Honorar abzurechnen, worin unterscheiden sich dann Versicherungsmakler und der „Honorarberater“? Wirft man dem Versicherungsmakler nicht gerade diese Absicht – die Vermittlung vor?
Die Kosten:
Vorab – im Nachfolgenden möchte ich, wenn ich die Bezeichnung Honorarberater verwende, ausschließlich auf die Zulassung als Versicherungsmakler eingehen. Einfach deshalb, weil der Versicherungsberater ja schon immer ausschließlich gegen Honorar arbeitet. Nennt sich also jetzt Honorarberater, weil es dem Mainstream entspricht. Eine Marketingmaßnahme sozusagen.
Honorarberater (mit Zulassung als Versicherungsmakler) sprechen ja gerne über Provision (nicht Courtage – das klingt zu nett) und wie die Provision die Produkte teurer macht. Stellt sich doch die Frage, ob das wirklich so ist. Oftmals wird die Dienstleistung nämlich nur isoliert betrachtet.
Da heißt es bspw. bei so genannten Riesterverträgen
Dieser Vertrag hat eine Ablaufleistung, die um so und so viel höher ist. Selbst, wenn Sie mein Honorar dagegen rechnen, machen Sie immer noch ein Plus von….
und beim Sachvertrag:
Das ist ein Nettotarif. Damit sparen Sie sich so und so viel, weil durch die Senkung der Prämie die Versicherungssteuer sinkt und mein Honorar niedriger ist (funktioniert natürlich nur, wenn die Prämie hoch genug ist. Bei einer Privathaftpflicht mit einer Durchschnittscourtage von 7,50 Euro (in Worten: Sieben Euro Fünfzig) dürfte das schwieriger sein.
Der Vertrag wird also geschlossen, Sie bezahlen Ihr Honorar und alle sind glücklich.
Jetzt hat so ein Vertrag dummerweise die Angewohnheit viele Jahre zu laufen. Da ist ein Schadensfall bei dem Sie Hilfe brauchen, das Formular zur Riesterförderung sieht doch kompliziert aus, und bei jeder Frage die Sie haben, freut sich Ihr Honorarberater. Das kann und wird er sich natürlich bezahlen lassen (das eine oder andere macht er als Service bestimmt auch so).
Mit dem Abschluss des Vertrages ist es nicht getan. Dieser Vertrag muss betreut, ggfs. angepasst  und laufend im Blick behalten werden. Das kostet Geld – Ihr Geld. Und wenn ich mir die Stundensätze so anschaue, habe ich meine Zweifel, ob es sich auf die Dauer für Sie wirklich rechnet.
Bitte nicht missverstehen. Auch den Versicherungsmakler, der Courtage erhält, müssen Sie über Ihre Versicherungsprämie bezahlen. Den können Sie sich aber auch dann leisten, wenn Sie nur eine Hausrat, eine Privathaftpflicht und ein Auto versichern.
Im Übrigen ist das mit den Nettotarifen so eine Sache. Leider gibt es derer nicht so viele. Muss ein Berater nun aufgrund der Risikosituation auf ein Produkt zurückgreifen, welches nicht als Nettotarif angeboten wird, bietet er an, die Provision an den Kunden abzugeben oder zu verrechnen. Das verstößt aber gegen das (noch) gesetzlich verankerte Provisionsabgabeverbot. Mit anderen Worten, er verstößt damit gegen geltendes Recht. Ob man diese Regelung für gut befindet – hier finden sich im Markt genügend Meinungen, spielt keine Rolle. Es ist nun mal Fakt – Ihr Berater nimmt es mit den rechtlichen Grundlagen nicht so genau.
Wenn Sie sich näher mit dem Thema Vergütung befassen möchten, fragen Sie Ihren Ansprechpartner oder Sie schauen sich beim geschätzten Kollegen Joachim Haid um. In seinem Blog geht er sehr genau und detailgetreu mit dem Thema Vergütung um. Last not Least zum Thema Kosten – eines der Hauptargumente von verschiedenen Verbänden und Unternehmen die Versicherungsmakler auf Ihre Seite – die Honorarberatung – ziehen wollen, ist der Mehrverdienst der sich dadurch einstellen soll. Was glauben Sie wer das finanziert?
Die Qualität der Beratung, der Produkte
Ein schlechtes Produkt wird nicht dadurch besser, nur weil die Kosten anderweitig kalkuliert werden. Mist bleibt Mist. Entweder das Produkt passt zu Ihrem Risiko oder es passt eben nicht. Und ob ein Produkt billiger wird, weil die Kosten extra abgerechnet werden, bleibt über die Laufzeit gesehen, abzuwarten.
Ob ein Berater/ Vermittler gute oder keine gute Arbeit leistet, hat sehr viel mit seinem Charakter als Mensch, seinem Fachwissen, seinem finanziellen Status und seiner Erfahrung zu tun. Ein Vermittler der keine Ahnung hat, hat keine Ahnung – egal wie Sie ihn bezahlen. Ein Vermittler der finanzielle Schwierigkeiten hat, will entweder eine Courtage oder ein Honorar. Und der Vermittler in dieser Situation mag geneigt sein, Produkte zu wählen, die eine höhere Courtage versprechen oder eben sein Honorar entsprechend anpassen.
Aber ein Versicherungsmakler kann doch keine Produkte empfehlen, für die er keine Courtage bekommt. Damit ist er doch eingeschränkt und kann keine unabhängige Beratung leisten!
Wo steht denn das?
Wir sind doch die Gesetze durchgegangen. Selbstverständlich kann ein Versicherungsmakler dem Kunden einen Vertrag von einem Direktanbieter anbieten. Entweder er macht das im Zuge seines Services oder er vereinbart mit dem Kunden für diesen Vertrag eine Courtage. Sprich, anstelle des Anbieters zahlt der Kunde die Courtage. Achtung keine Honorar! Bezahlt wird – wie beim Versicherungsmakler üblich und gesetzlich gewollt, für die Vermittlung!
Die Qualität der Dienstleistung oder wie unabhängig ein Vermittler ist, hat nichts, aber auch gar nichts mit der Bezahlung zu tun.
Und wenn wir schon dabei sind, bedenken Sie die rechtliche Position des Versicherungsmaklers und urteilen Sie selbst, ob dass mit dem Verständnis einer vermeintlich provisionsgetriebenen Beratung eines Versicherungsmaklers zu vereinbaren ist.

Das BGH urteilte bereits im Mai 1985 unter AZ IVa ZR 190/83

Zitat: Leitsatz: Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN dessen Sachwalter;… Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom VN beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des VN individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags, verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird. …Zitat ende.

 
Braucht es den Honorarberater? Braucht es gar ein neues Gesetz dafür?
Nach meiner persönlichen Meinung: Nein!
Der Gesetzgeber sollte dem Verbraucher ein wenig Restverstand zutrauen. Was spricht dagegen, dem Versicherungsmakler, dem Versicherungsberater schlicht zu erlauben, im Vorfeld mit seinem Kunden zu vereinbaren, wie die Vergütung gestaltet werden soll. Vielleicht möchte der Kunde in einem Bereich lieber ein Honorar bezahlen und in einem anderen Bereich die Courtage über die Prämie begleichen. Jetzt noch ein Verbot der doppelten Bezahlung – Ende.
Damit wäre alles geregelt.

Fazit

Wo Honorarberater drauf steht, ist immer ein Versicherungsmakler oder ein Versicherungsberater drin. Je nach Status und Risiko ist dann die Berechnung eines Honorars rechtens. Die Qualität der Beratung hat – ungeachtet der Bezeichnung – nichts mit der Bezahlung zu tun.Fachkundige, unabhängige Beratung erwartet Ihre Mitarbeit, kostet Zeit und muss bezahlt werden. Nur so sichern Sie Ihr Vermögen, Ihre Werte, Ihre Existenz.

HALT!
Ich hatte ja noch von anderen Fabelwesen in der Branche gesprochen, die sich immer mal wieder gerne zu Wort melden. Diese Tierchen hören auf den Namen „Verbraucherschützer“. In diesem Blogbeitrag hatte ich schon ein paar Worte dazu geschrieben. Hier und Heute nur so viel – zum nachdenken sozusagen.
Damit ein Kunde nicht auf seinem Schaden durch Falschberatung sitzenbleibt, schreibt der Gesetzgeber eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor, denn jeder der zum Thema Versicherungen berät und/oder vermittelt haftet für seinen Rat und sein tun.
Jeder? Nein, nicht jeder!
Eine kleine Gruppe von Verbraucherschützern kann tun, erzählen was auch immer ihr gerade in den Kram passt. Eine Haftung für Falschberatung ist nicht vorgesehen. Wenn der Gesetzgeber schon nicht darauf achtet, dann bitte!

Bitte!

Wer nicht einmal den Anstand hat, auf freiwilliger Basis seinen Kunden – den er gerade berät und dafür ein Honorar erhält, vor Fehlern, die durchaus passieren können, zu schützen, hat nach meinem Rechtsempfinden „einfach mal den Mund zu halten“!


Wer ist Peter Leibold?
Leibold Versicherungsmakler e.K.
Neuburgerstrasse 26 A
D – 76287 Rheinstetten
Tel.: 07242 – 95 333 4
Fax: 07242 – 95 333 5
Email: info@leibold.biz
Als unabhängiger Versicherungsmakler und beratender Gutachter für die gewerbliche und industrielle Versicherung handelt Kunden Peter Leibold ausschließlich Interesse seiner Kunden, als Sachwalter aller Vertragsangelegenheiten.
Seit nun fast 25 Jahren beschäftigen er sich mit den Absicherungsproblemen von Unternehmern und deren Unternehmer. Angefangen von der Betriebshaftpflicht bis zu umfangreichen Konzepten der berieblichen Altersversorgung, erarbeitet er mit seinen Kunden bedarfsgerechte Versicherungslösungen für diese und deren Betrieb.

Honorarberater und andere Fabelwesen – Gastbeitrag von Peter Leibold

Kategorien: Assekuranz12,6 min readSchlagwörter:

Ein Steuerberater berät in Sachen Steuer, ein Versicherungsberater zum Thema Versicherungen, ein Finanzberater kümmert sich um Ihre Finanzen – und ein Honorarberater zum Thema Honorar. Halt stopp – natürlich nicht. Obwohl, schaut man sich die Berichterstattung zu diesem Thema in den letzten Tagen und Wochen an, stellt man schnell fest, dass in den Artikeln oft genug die Kenntnis der einfachsten Begrifflichkeiten der Branche fehlen.
Was ist also ein Honorarberater? 
Gemeint ist ein Berater, der in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten gegen gesondertes Honorar berät und vermittelt und damit keine Courtage oder Provision von den Anbietern erhält. Zu beachten ist die Tatsache der Beratung und Vermittlung. In der Diskussion wird die Vermittlung gerne mal unterschlagen. Selbstverständlich vermittelt der Honorarberater auch. Sollte der Anbieter dennoch eine Vergütung jeglicher Art auskehren, soll (muss) diese an den Kunden ausbezahlt werden. So zumindest das Selbstverständnis der Honorarberater. Das Argument schlechthin der  Honorarberater, Verbraucherschützer und Lobbyisten – nur wer keine Courtage und/oder Provision erhält kann unabhängig beraten.
Auch wenn nur von dem Honorarberater gesprochen wird, ist doch zwischen Versicherungsprodukten und Finanzprodukten wie bspw. Fondsanlagen zu unterscheiden. Beachten Sie bitte, dass ich in meinem Blogbeitrag, heute zumindest, nur den Bereich Versicherungen abdecke.
Grundsätzlich ist es nicht so, als bewegten wir uns in einem rechtsfreien Raum, in dem jeder tun uns lassen kann, was er möchte.
Allerdings ist der Begriff „Honorarberater“ nicht geschützt und kann von jedem verwendet werden. Wird in Foren, Publikationen oder Homepages die Empfehlung ausgesprochen, Sie sollten doch einen Honorarberater aufsuchen, weil nur der (und wirklich nur der) völlig unabhängig in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten beraten kann – schauen Sie sich das Ganze genauer an.
Wie üblich erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung.

§ 34d GewO Versicherungsvermittler

Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. ….……. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät.

Im § 34d GewO wird also die Erlaubnis des Versicherungsmaklers und Versicherungsvertreters definiert.

§ 34e Versicherungsberater

(1) Wer gewerbsmäßig Dritte über Versicherungen beraten will, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Versicherungsberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer………..…..Die Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten……(3) Versicherungsberater dürfen keine Provision von Versicherungsunternehmen entgegennehmen…….

Im § 34e GewO ist dann der Versicherungsberater und dessen Tätigkeit erläutert.
Die gesetzliche Definition der Berufsbilder findet sich dann im Versicherungsvertragsgesetz.

§ 59 VVG Begriffsbestimmungen

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. 

Mit anderen Worten:
Nur der Versicherungsmakler und der Versicherungsberater stehen auch juristisch auf Seiten des Kunden und sind ausschließlich ihm verpflichtet.
Nirgendwo im Gesetz wird der Honorarberater auch nur erwähnt. Sie können sämtliche Gesetze und Verordnungen durchsuchen – Sie werden ihn nicht finden.
Und nun?
Wenn Sie nach einem Honorarberater suchen und einen gefunden haben, schauen Sie sich das Impressum an. Dort finden Sie dann entweder die Zulassung als Versicherungsberater oder als Versicherungsmakler. Je nach Zulassung sind dann verschiedene Vergütungsmodelle rechtens oder eben nicht.
Grundsätzlich:
Der Versicherungsberater darf Verbraucher und Nicht – Verbraucher (also Gewerbetreibende) in Versicherungsfragen beraten und außergerichtlich bspw. im Schadensfall vertreten. Er schuldet die Beratung und dafür erhält er eine Gebühr – sein Honorar.
Der Versicherungsmakler darf Nicht – Verbraucher gegen gesondertes Entgelt beraten (und ist in diesem Bereich dem Versicherungsberater quasi gleichgestellt). Ferner vermittelt der Versicherungsmakler Verträge an die jeweiligen Anbieter. Dafür erhält er eine Courtage. Diese Courtage ist in die Versicherungsprämie eingepreist und wird in der Regel von den Versicherungsgesellschaften vergütet. In der Regel deshalb, weil für die Vergütung nicht zwingend eine Courtagezusage mit einer Gesellschaft bestehen muss.
Sobald ein Makler einen Vertrag an einen Versicherer vermittelt und der Vertrag vom Anbieter angenommen wird, schuldet der Anbieter die handelsübliche Courtage. Ungeachtet dessen, ob eine Zusage/ Vereinbarung mit dem Versicherungsmakler besteht. Das führt regelmässig dazu, dass Direktversicherer Geschäft von Versicherungsmaklern nur annehmen, wenn dieser vorab auf seine Courtageansprüche verzichtet.
Damit ist klargestellt:
Der Versicherungsmakler schuldet die Vermittlung des Vertrages. Dazu muss er natürlich auch über das Risiko und den Vertrag beraten. Niemand wird einen Versicherungsvertrag abschließen, wenn er nicht weiß, was versichert ist. Der Gesetzgeber hat hier durch die Gerichte eine klare Aussage getroffen.
Darf ein Versicherungsmakler einen Privatkunden gesondert gegen Entgelt beraten, ohne dass eine Vermittlung geplant ist?
Nein!
Wäre es so, wäre es im Gesetz so verankert. Der Gesetzgeber sagt aber ausdrücklich beim Versicherungsmakler – nur Nicht Verbraucher. Beim Versicherungsberater „Dritte“. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er es auch so beschrieben.
Allerdings, darf ein Versicherungsmakler als Rechtsnebenleistung zu seinen Versicherungsverträgen beraten, wenn das Ziel der Vertragsabschluss ist. Ob er dann ein gesondertes Entgelt dafür nehmen darf, ist zumindest umstritten. Ungeachtet dessen, wenn im privaten Bereich das Ziel eine Vermittlung ist, (oder sein muss) um ein Honorar abzurechnen, worin unterscheiden sich dann Versicherungsmakler und der „Honorarberater“? Wirft man dem Versicherungsmakler nicht gerade diese Absicht – die Vermittlung vor?
Die Kosten:
Vorab – im Nachfolgenden möchte ich, wenn ich die Bezeichnung Honorarberater verwende, ausschließlich auf die Zulassung als Versicherungsmakler eingehen. Einfach deshalb, weil der Versicherungsberater ja schon immer ausschließlich gegen Honorar arbeitet. Nennt sich also jetzt Honorarberater, weil es dem Mainstream entspricht. Eine Marketingmaßnahme sozusagen.
Honorarberater (mit Zulassung als Versicherungsmakler) sprechen ja gerne über Provision (nicht Courtage – das klingt zu nett) und wie die Provision die Produkte teurer macht. Stellt sich doch die Frage, ob das wirklich so ist. Oftmals wird die Dienstleistung nämlich nur isoliert betrachtet.
Da heißt es bspw. bei so genannten Riesterverträgen
Dieser Vertrag hat eine Ablaufleistung, die um so und so viel höher ist. Selbst, wenn Sie mein Honorar dagegen rechnen, machen Sie immer noch ein Plus von….
und beim Sachvertrag:
Das ist ein Nettotarif. Damit sparen Sie sich so und so viel, weil durch die Senkung der Prämie die Versicherungssteuer sinkt und mein Honorar niedriger ist (funktioniert natürlich nur, wenn die Prämie hoch genug ist. Bei einer Privathaftpflicht mit einer Durchschnittscourtage von 7,50 Euro (in Worten: Sieben Euro Fünfzig) dürfte das schwieriger sein.
Der Vertrag wird also geschlossen, Sie bezahlen Ihr Honorar und alle sind glücklich.
Jetzt hat so ein Vertrag dummerweise die Angewohnheit viele Jahre zu laufen. Da ist ein Schadensfall bei dem Sie Hilfe brauchen, das Formular zur Riesterförderung sieht doch kompliziert aus, und bei jeder Frage die Sie haben, freut sich Ihr Honorarberater. Das kann und wird er sich natürlich bezahlen lassen (das eine oder andere macht er als Service bestimmt auch so).
Mit dem Abschluss des Vertrages ist es nicht getan. Dieser Vertrag muss betreut, ggfs. angepasst  und laufend im Blick behalten werden. Das kostet Geld – Ihr Geld. Und wenn ich mir die Stundensätze so anschaue, habe ich meine Zweifel, ob es sich auf die Dauer für Sie wirklich rechnet.
Bitte nicht missverstehen. Auch den Versicherungsmakler, der Courtage erhält, müssen Sie über Ihre Versicherungsprämie bezahlen. Den können Sie sich aber auch dann leisten, wenn Sie nur eine Hausrat, eine Privathaftpflicht und ein Auto versichern.
Im Übrigen ist das mit den Nettotarifen so eine Sache. Leider gibt es derer nicht so viele. Muss ein Berater nun aufgrund der Risikosituation auf ein Produkt zurückgreifen, welches nicht als Nettotarif angeboten wird, bietet er an, die Provision an den Kunden abzugeben oder zu verrechnen. Das verstößt aber gegen das (noch) gesetzlich verankerte Provisionsabgabeverbot. Mit anderen Worten, er verstößt damit gegen geltendes Recht. Ob man diese Regelung für gut befindet – hier finden sich im Markt genügend Meinungen, spielt keine Rolle. Es ist nun mal Fakt – Ihr Berater nimmt es mit den rechtlichen Grundlagen nicht so genau.
Wenn Sie sich näher mit dem Thema Vergütung befassen möchten, fragen Sie Ihren Ansprechpartner oder Sie schauen sich beim geschätzten Kollegen Joachim Haid um. In seinem Blog geht er sehr genau und detailgetreu mit dem Thema Vergütung um. Last not Least zum Thema Kosten – eines der Hauptargumente von verschiedenen Verbänden und Unternehmen die Versicherungsmakler auf Ihre Seite – die Honorarberatung – ziehen wollen, ist der Mehrverdienst der sich dadurch einstellen soll. Was glauben Sie wer das finanziert?
Die Qualität der Beratung, der Produkte
Ein schlechtes Produkt wird nicht dadurch besser, nur weil die Kosten anderweitig kalkuliert werden. Mist bleibt Mist. Entweder das Produkt passt zu Ihrem Risiko oder es passt eben nicht. Und ob ein Produkt billiger wird, weil die Kosten extra abgerechnet werden, bleibt über die Laufzeit gesehen, abzuwarten.
Ob ein Berater/ Vermittler gute oder keine gute Arbeit leistet, hat sehr viel mit seinem Charakter als Mensch, seinem Fachwissen, seinem finanziellen Status und seiner Erfahrung zu tun. Ein Vermittler der keine Ahnung hat, hat keine Ahnung – egal wie Sie ihn bezahlen. Ein Vermittler der finanzielle Schwierigkeiten hat, will entweder eine Courtage oder ein Honorar. Und der Vermittler in dieser Situation mag geneigt sein, Produkte zu wählen, die eine höhere Courtage versprechen oder eben sein Honorar entsprechend anpassen.
Aber ein Versicherungsmakler kann doch keine Produkte empfehlen, für die er keine Courtage bekommt. Damit ist er doch eingeschränkt und kann keine unabhängige Beratung leisten!
Wo steht denn das?
Wir sind doch die Gesetze durchgegangen. Selbstverständlich kann ein Versicherungsmakler dem Kunden einen Vertrag von einem Direktanbieter anbieten. Entweder er macht das im Zuge seines Services oder er vereinbart mit dem Kunden für diesen Vertrag eine Courtage. Sprich, anstelle des Anbieters zahlt der Kunde die Courtage. Achtung keine Honorar! Bezahlt wird – wie beim Versicherungsmakler üblich und gesetzlich gewollt, für die Vermittlung!
Die Qualität der Dienstleistung oder wie unabhängig ein Vermittler ist, hat nichts, aber auch gar nichts mit der Bezahlung zu tun.
Und wenn wir schon dabei sind, bedenken Sie die rechtliche Position des Versicherungsmaklers und urteilen Sie selbst, ob dass mit dem Verständnis einer vermeintlich provisionsgetriebenen Beratung eines Versicherungsmaklers zu vereinbaren ist.

Das BGH urteilte bereits im Mai 1985 unter AZ IVa ZR 190/83

Zitat: Leitsatz: Der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN dessen Sachwalter;… Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird regelmäßig vom VN beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des VN individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz oft kurzfristig zu besorgen. Deshalb ist er anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags, verpflichtet. Dem entspricht, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt prüft und den VN als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Das gilt trotz der in vielen Ländern gleichförmig bestehenden Übung des Versicherungsvertragsrechts, wonach die Provision der Versicherungsmakler vom Versicherer getragen wird. …Zitat ende.

 
Braucht es den Honorarberater? Braucht es gar ein neues Gesetz dafür?
Nach meiner persönlichen Meinung: Nein!
Der Gesetzgeber sollte dem Verbraucher ein wenig Restverstand zutrauen. Was spricht dagegen, dem Versicherungsmakler, dem Versicherungsberater schlicht zu erlauben, im Vorfeld mit seinem Kunden zu vereinbaren, wie die Vergütung gestaltet werden soll. Vielleicht möchte der Kunde in einem Bereich lieber ein Honorar bezahlen und in einem anderen Bereich die Courtage über die Prämie begleichen. Jetzt noch ein Verbot der doppelten Bezahlung – Ende.
Damit wäre alles geregelt.

Fazit

Wo Honorarberater drauf steht, ist immer ein Versicherungsmakler oder ein Versicherungsberater drin. Je nach Status und Risiko ist dann die Berechnung eines Honorars rechtens. Die Qualität der Beratung hat – ungeachtet der Bezeichnung – nichts mit der Bezahlung zu tun.Fachkundige, unabhängige Beratung erwartet Ihre Mitarbeit, kostet Zeit und muss bezahlt werden. Nur so sichern Sie Ihr Vermögen, Ihre Werte, Ihre Existenz.

HALT!
Ich hatte ja noch von anderen Fabelwesen in der Branche gesprochen, die sich immer mal wieder gerne zu Wort melden. Diese Tierchen hören auf den Namen „Verbraucherschützer“. In diesem Blogbeitrag hatte ich schon ein paar Worte dazu geschrieben. Hier und Heute nur so viel – zum nachdenken sozusagen.
Damit ein Kunde nicht auf seinem Schaden durch Falschberatung sitzenbleibt, schreibt der Gesetzgeber eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor, denn jeder der zum Thema Versicherungen berät und/oder vermittelt haftet für seinen Rat und sein tun.
Jeder? Nein, nicht jeder!
Eine kleine Gruppe von Verbraucherschützern kann tun, erzählen was auch immer ihr gerade in den Kram passt. Eine Haftung für Falschberatung ist nicht vorgesehen. Wenn der Gesetzgeber schon nicht darauf achtet, dann bitte!

Bitte!

Wer nicht einmal den Anstand hat, auf freiwilliger Basis seinen Kunden – den er gerade berät und dafür ein Honorar erhält, vor Fehlern, die durchaus passieren können, zu schützen, hat nach meinem Rechtsempfinden „einfach mal den Mund zu halten“!


Wer ist Peter Leibold?
Leibold Versicherungsmakler e.K.
Neuburgerstrasse 26 A
D – 76287 Rheinstetten
Tel.: 07242 – 95 333 4
Fax: 07242 – 95 333 5
Email: info@leibold.biz
Als unabhängiger Versicherungsmakler und beratender Gutachter für die gewerbliche und industrielle Versicherung handelt Kunden Peter Leibold ausschließlich Interesse seiner Kunden, als Sachwalter aller Vertragsangelegenheiten.
Seit nun fast 25 Jahren beschäftigen er sich mit den Absicherungsproblemen von Unternehmern und deren Unternehmer. Angefangen von der Betriebshaftpflicht bis zu umfangreichen Konzepten der berieblichen Altersversorgung, erarbeitet er mit seinen Kunden bedarfsgerechte Versicherungslösungen für diese und deren Betrieb.