Hausratversicherung
Teilzahlungen bei grober Fahrlässigkeit
Schnell ist es passiert. Man hat Öl für das Essen in der Pfanne heiß
gemacht, das Telefon klingelt und man ist einen Augenblick unachtsam
und schon steht die Küche in Flammen. Ob die Hausratversicherung den
Schaden zahlt, hängt von der jeweiligen Police und vom konkreten
Einzelfall ab. Die gesetzliche Lage ist in einem solchen Fall klar
geregelt. Es gilt das so genannte “Alles-oder-nichts-Prinzip”. Handelt
der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss die Versicherung
nicht für den gesamten Schaden aufkommen.
Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät:
“Versicherte sollten unbedingt darauf achten, ob ein Verzicht auf die
Einrede der groben Fahrlässigkeit angeboten wird”. Das bedeutet nichts
anderes, als das die Versicherung in diesem Fall auch bei einer
Mitschuld des Versicherten für einen Teil des Schadens aufkommt.
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Quelle: http://www.versicherungen-blog.net
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